28.05.2018 Aufrufe

syndicom magazin Nr. 5 - Recht auf Bildung. Für alle

Das syndicom-Magazin bietet Informationen aus Gewerkschaft und Politik: Die Zeitschrift beleuchtet Hintergründe, ordnet ein und hat auch Platz für Kultur und Unterhaltendes. Das Magazin pflegt den Dialog über Social Media und informiert über die wichtigsten Dienstleistungen, Veranstaltungen und Bildungsangebote der Gewerkschaft und nahestehender Organisationen.

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10 Dossier<br />

Gewerkschaften, GAV und Weiterbildung:<br />

Machen wir jetzt Nägel mit Köpfen!<br />

Zwei Wochen Weiterbildungsurlaub stehen in<br />

den besten GAV, gar nichts in den schlechtesten.<br />

Doch nun wird über neue Ideen für die<br />

berufliche Umschulung verhandelt.<br />

Text: Sylvie Fischer<br />

Bilder: Yves Leresche<br />

Die digitale Revolution verändert die Arbeit. Es braucht<br />

deshalb einen besseren Zugang zur Weiterbildung. Denn<br />

berufliche Veränderungen können während des gesamten<br />

Berufslebens notwendig sein. In der Schweiz besteht<br />

kein Anspruch <strong>auf</strong> Weiterbildung. Diese liegt in erster<br />

Linie in der Eigenverantwortung der Arbeitnehmenden.<br />

Nun wollen die Gewerkschaften diesen Anspruch in die<br />

Gesamtarbeitsverträge <strong>auf</strong>nehmen. In den künftigen Verhandlungen<br />

haben also die Bestimmungen, die einen <strong>Bildung</strong>surlaub<br />

oder eine Unterstützung durch den Arbeitgeber<br />

vorsehen, wachsendes Gewicht.<br />

So steht es um die <strong>syndicom</strong>-GAV<br />

Die kürzlich von <strong>syndicom</strong> ausgehandelten Gesamtarbeitsverträge<br />

bieten in vielen Fällen besonders vorteilhafte<br />

Bedingungen: Das Musterbeispiel ist der GAV Swisscom<br />

AG vom 8. Januar 2018. In Artikel 2.4 sieht er einen<br />

Anspruch <strong>auf</strong> 5 Tage Weiterbildung pro Jahr für die berufliche<br />

Entwicklung vor. Der Umsetzungsplan ist bis am<br />

1. Januar 2019 noch zu definieren (siehe Seite 21).<br />

Auch der GAV Sunrise 2018–2021 umfasst einen Anspruch<br />

<strong>auf</strong> Aus- und Weiterbildung, den das Unter nehmen<br />

nur in begründeten Ausnahmefällen verweigern kann.<br />

Die Massnahmen für die berufliche Entwicklung werden<br />

in einem jährlichen Gespräch zwischen Mitarbeiter und<br />

Vorgesetztem festgelegt (Art. 38). Die Dauer der Weiterbildung<br />

und die finanzielle Unterstützung werden individuell<br />

vereinbart.<br />

Im GAV für die grafische Industrie, der ab Juni neu ausgehandelt<br />

wird, ist für bis zu 15 Arbeitnehmende ein<br />

jährlicher Anspruch <strong>auf</strong> einen bezahlten <strong>Bildung</strong>surlaub<br />

von höchstens 2 Wochen zum Besuch von Weiterbildungskursen<br />

vorgesehen (Art. 210). Dieser Anspruch<br />

kann <strong>auf</strong> verschiedene Arbeitnehmende <strong>auf</strong>geteilt werden.<br />

Personen, die mit der Ausbildung von Lernenden betraut<br />

sind, haben zusätzlich einmal innert zweier Jahre<br />

Anspruch <strong>auf</strong> einen <strong>Bildung</strong>surlaub von höchstens drei<br />

Tagen.<br />

Die Mitarbeitenden der PostLogistics AG können innerhalb<br />

von 2 Jahren bis zu drei Tage (bezahlte Abwesenheit)<br />

für die von den Gewerkschaften angebotenen Ausund<br />

Weiterbildungen beziehen (Art. 2.14.4 und 2.14.2).<br />

Im GAV Post CH AG ist keine Mindestdauer für den <strong>Bildung</strong>surlaub<br />

vorgesehen. Von der Arbeitgeberin angeordnete<br />

Weiterbildungen hingegen werden als Arbeitszeit<br />

angerechnet und finanziert (Art. 2.17.8, in Kraft bis am<br />

31. Dezember 2018).<br />

Das administrative, operationelle und technische Personal<br />

der Flugsicherung schliesslich ist etwas schlechter<br />

gestellt: Den Mitarbeitenden werden zwar ebenfalls bis zu<br />

3 bezahlte Tage zur beruflichen Entwicklung pro Jahr gewährt.<br />

Aber wenn sie nicht bezogen werden, verfällt der<br />

Anspruch. Besser wären Konten, <strong>auf</strong> denen die Ansprüche<br />

gesammelt werden. Ausserdem tragen die Mitarbeitenden<br />

die Schulungskosten (Art. 2.4, in Kraft bis Ende 2019).<br />

Günstige Regeln in anderen Branchen<br />

Auch im Bausektor haben die Gewerkschaften eher grosszügige<br />

Regeln in die Gesamtarbeitsverträge schreiben<br />

können: bis 5 Tage bezahlter <strong>Bildung</strong>surlaub pro Jahr im<br />

GAV für die Berufe der Steinbearbeitung im Kanton<br />

Waadt. Ebenfalls 5 Tage im GAV für das Maler- und Gipsergewerbe<br />

in der Deutschschweiz und im Tessin, Art. 26.<br />

Die Kurskosten und weitere Ausgaben werden teilweise<br />

durch einen Fonds finanziert. 5 Tage <strong>Bildung</strong>surlaub pro<br />

Jahr in Absprache mit dem Arbeitgeber stehen im GAV für<br />

das Schweizerische Marmor- und Granitgewerbe.<br />

Auch der GAV MEM enthält in Art. 23.3 eine vorteilhafte<br />

Bestimmung. Den Firmen wird empfohlen, pro Vollzeitstelle<br />

jährlich mindestens 5 Tage oder einen entsprechenden<br />

finanziellen Beitrag für die Weiterbildung zur<br />

Verfügung zu stellen. Der GAV wird gegenwärtig neu verhandelt.<br />

Eine der Forderungen ist die Gründung eines paritätischen<br />

Vereins Berufspasserelle 4.0. Die Arbeitnehmenden<br />

sollen für die Anforderungen der digitalen<br />

Wirtschaft qualifiziert werden. Bei gleichbleibendem<br />

Lohn und Kündigungsschutz sollen sie eine berufsbegleitende<br />

Ausbildung mit theoretischen und praktischen<br />

Modulen besuchen und einen Abschluss mit einem eidgenössisch<br />

anerkannten Fachdiplom erlangen können<br />

(Unia-Seite: bit.ly/2ItUbta).<br />

Nicht <strong>alle</strong>s, was glänzt ...<br />

Einige der zunächst grosszügig erscheinenden GAV sehen<br />

nur eine beschränkte Kostenübernahme vor. Dies ist etwa<br />

der Fall beim GAV für das Plattenlegergewerbe Deutschschweiz.<br />

Dort wird ein Maximalbetrag von 300 Franken<br />

jährlich für 5 Kurstage pro Person gewährt. Allerdings<br />

wird für Lernende eine Pauschale von 200 Franken pro<br />

Jahr für Ausbildungskurse entrichtet. Andere GAV verlangen<br />

eine Rückerstattung der Kurskosten, wenn der Arbeitnehmende<br />

aus dem Unternehmen ausscheidet: Bis zu 5<br />

Tage bezahlten <strong>Bildung</strong>surlaub pro Jahr umfasst der GAV<br />

Weiterbildung<br />

bei vollem<br />

Lohn: Das<br />

muss möglich<br />

sein.

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