28.05.2018 Aufrufe

syndicom magazin Nr. 5 - Recht auf Bildung. Für alle

Das syndicom-Magazin bietet Informationen aus Gewerkschaft und Politik: Die Zeitschrift beleuchtet Hintergründe, ordnet ein und hat auch Platz für Kultur und Unterhaltendes. Das Magazin pflegt den Dialog über Social Media und informiert über die wichtigsten Dienstleistungen, Veranstaltungen und Bildungsangebote der Gewerkschaft und nahestehender Organisationen.

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<strong>Recht</strong> so!<br />

25<br />

Fragen an den <strong>syndicom</strong>-<strong>Recht</strong>sdienst:<br />

Guten Tag, seit vielen Jahren arbeite ich bei derselben<br />

Arbeitgeberin in derselben Tätigkeit. Seit meinem Berufsabschluss<br />

habe ich keine weiteren Ausbildungen mehr<br />

absolviert. Nun habe ich die Befürchtung, dass ich im<br />

Vergleich zu meinen jüngeren Kollegen als ungenügend<br />

ausgebildet gelte und später eher auch mal von einer<br />

Kündigung betroffen sein könnte. Damit ich mithalten kann,<br />

möchte ich mich gerne weiterbilden lassen. Habe ich<br />

gegenüber meiner langjährigen Arbeitgeberin einen<br />

Anspruch <strong>auf</strong> Weiterbildung?<br />

Ich habe mir eine berufsrelevante Weiterbildung herausgesucht,<br />

die ich gerne besuchen möchte. Mir ist es jedoch<br />

nicht möglich, diese selbst zu finanzieren und vollumfänglich<br />

in der Freizeit zu besuchen. Die Arbeitgeberin würde<br />

sich an den Kosten beteiligen. Was gilt es hier zu beachten?<br />

Ebenfalls finden einige Ausbildungsmodule tagsüber unter<br />

der Woche statt, und die Ausbildung ist zusätzlich mit viel<br />

Selbststudium verbunden. Ist meine Arbeitgeberin<br />

verpflichtet, mir hierfür frei zu geben oder auch Arbeitszeit<br />

zum Selbststudium zu gewähren? Schliesslich profitiert sie<br />

vom erworbenen Wissen auch mit.<br />

Antwort des <strong>syndicom</strong>-<strong>Recht</strong>sdienstes<br />

Das berufliche Fortkommen muss<br />

auch als ein von der <strong>Für</strong>sorgepflicht<br />

des Arbeitgebers erfasstes geschütztes<br />

Gut anerkannt werden. Ob den<br />

Arbeitnehmern ein generelles <strong>Recht</strong><br />

<strong>auf</strong> Weiterbildung zusteht, ist<br />

differenziert anzusehen. Ein Anspruch<br />

liegt dann vor, wenn er sich<br />

aus dem Arbeitsvertrag oder einem<br />

anwend baren Gesamtarbeitsvertrag<br />

ergibt. Hingegen liegen keine<br />

Gerichts urteile vor, die einen generellen<br />

Anspruch als solches zuerkennen<br />

würden. Auch das Bundesgesetz über<br />

die Weiterbildung (WeBiG) stellt die<br />

Verantwortung des Einzelnen in den<br />

Vordergrund.<br />

Ausbildungen sind nur notwendig<br />

und deren Kosten damit zu ersetzen,<br />

wenn sie von der Arbeitgeberin<br />

angeordnet wurden. Die Arbeitgeber<br />

beteiligen sich oftmals in der Praxis<br />

dennoch an Ausbildungskosten,<br />

sehen aber Rückzahlungspflichten<br />

vor. Eine solche Aus- oder Weiterbildungsvereinbarung<br />

ist jedenfalls<br />

gültig, wenn sie den vom Mitarbeitenden<br />

zurückzuvergütenden Betrag und<br />

den Zeitraum fixiert, innert dem die<br />

Kündigung eine Rückzahlungspflicht<br />

auslöst. Oftmals wird eine abgestufte<br />

Rückzahlungspflicht vereinbart.<br />

Nein, nur die von der Arbeitgeberin<br />

angeordnete Ausbildung ist als<br />

lohnpflichtige Arbeitszeit anzurechnen.<br />

Allfällig bezahlte Arbeitszeit<br />

zwecks Besuche der Kurse oder<br />

Selbststudium sind ebenfalls in der<br />

Vereinbarung zu regeln und können<br />

demzufolge einer Rückzahlungspflicht<br />

unterliegen. Liegt deine<br />

Vereinbarung vor, wende dich an uns.<br />

Gerne beraten wir dich persönlich.<br />

<strong>syndicom</strong>.ch/recht/rechtso

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