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HA U PTKA TALO G 2000/01 - Schupa

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7. Eigentumsvorbehalt. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchen<br />

Rechtsgründen, unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender<br />

Rechnung gilt das vorbehaltende Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.<br />

Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir berechtigt, das unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Material ganz oder<br />

teilweise von dem Käufer zurückzuholen und in Anrechnung auf die Kaufpreisschuld zu verwerten. Die Rücksendung der Ware<br />

hat frachtfrei durch den Kunden auf dessen Kosten und Gefahr zu erfolgen. Eine Rücknahme der Ware durch uns gilt nicht als<br />

Rücktritt vom Kaufvertrag. Von einer Pfändung oder von sonstigen Beeinträchtigungen unseres Eigentums durch Dritte hat uns<br />

der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.<br />

Be- und Verarbeitung erfolgen für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB ohne uns zu verpflichten. Die<br />

verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit<br />

anderen, nicht zu uns gehörenden Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis<br />

des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren z. Z. der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung<br />

entstehende neue Sache gilt sonst das Gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser<br />

Bedingungen.<br />

Der Käufer darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er nicht in Verzug ist, veräußern; eine<br />

Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung ist ausgeschlossen. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur<br />

Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ferner nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Kaufpreisforderung aus<br />

dem Weiterverkauf gemäß folgender Bestimmungen auf uns übergeht.<br />

Die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob<br />

die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung und ob sie an einen oder an mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die<br />

abgetretene Forderung dient zu unserer Sicherung in Höhe des Wertes der jeweils verkauften Vorbehaltsware.<br />

Für den Fall, dass die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, sei es ohne, sei es<br />

nach Verarbeitung, verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die mit<br />

den anderen Waren Gegenstand dieses Kaufvertrages oder Teil des Kaufgegenstandes ist.<br />

Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Drittkäufer zur Zahlung an uns bekannt zu geben,<br />

unbeschadet unseres Rechts, diesen unmittelbar von der Abtretung zu unterrichten und den Kaufpreis, soweit er an uns<br />

abgetreten ist einzuziehen.<br />

Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen, wenn der Käufer mit der Erfüllung der gegen ihn bestehenden<br />

Ansprüche aus der Geschäftsverbindung in Verzug kommt. Das Verlangen der Herausgabe oder die Inbesitznahme der Ware<br />

sind berechtigt, die Vorbehaltsware zu verwerten und uns unter Anrechnung auf<br />

die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere<br />

Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, sind wir auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach<br />

unserer Wahl verpflichtet.<br />

8. Allgemeine Bestimmungen. Bei allen Kaufverträgen und Abschlüssen gelten nur diese Bedingungen, auch wenn der Käufer<br />

zu anderen Bedingungen bestellt oder bestätigt. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die abweichenden Bedingungen<br />

bedarf es also nicht. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.<br />

Soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und die vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht<br />

entgegenstehen, gelten ergänzend die „Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie“ in<br />

der jeweils gültigen Fassung sowie die „Allgemeinen Bedingungen für die Lieferungen von mechanischen, elektrischen und<br />

verwandten elektronischen Erzeugnissen (Orgalime S 92)“.<br />

Erfüllungsort für Lieferung, Zahlung und alle sonstigen aus dem Vertrag sich ergebenden Ansprüche und Verbindlichkeiten,<br />

einschließlich derjenigen aus Wandlung und Rücktritt vom Vertrag ist Schalksmühle i. Westf., Gerichtsstand bei allen sich aus<br />

dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenden Streitigkeiten mit Kunden, die Kaufleute, die nicht zu den in § 4<br />

HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehören, juristischen Personen des öffent -rechtliche<br />

Sondervermögen sind, ist Hagen in Westfalen.<br />

Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG<br />

(UN-Kaufrecht).<br />

Sollte eine Bestimmung der vorstehenden Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der<br />

übrigen Regelungen hiervon unberührt.<br />

Unsere Angebote erfolgen freibleibend.<br />

Wir weisen darauf hin, dass Ihre Daten, soweit sie für unsere Geschäftsbeziehungen erforderlich sind, bei uns gespeichert und<br />

weiterverarbeitet werden.<br />

Die Angaben in dieser Druckschrift gelten vorbehaltlich technischer Änderung.<br />

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