Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen
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400,- € Mini-Jobs<br />
Ein Überblick über die seit dem 1.04.2003 geltenden Regeln<br />
1. Einleitung<br />
Der Einsatz von sogenannten Geringfügigbeschäftigten ist<br />
seit Jahrzehnten ein beliebtes Mittel in der Praxis, um zeitweilige<br />
Arbeitsbelastungen durch Aushilfskräfte abzufangen<br />
oder bestimmte Tätigkeitsbereiche Mitarbeitern in Teilzeit<br />
zu überlassen.<br />
Die Verdienstgrenze, unterhalb derer die Tätigkeit sozialversicherungs-<br />
und lohnsteuerrechtlich privilegiert behandelt<br />
wurde, ist dabei immer stärker angestiegen. Vereinzelt wurde<br />
dabei Missbrauch getrieben, in dem sozialversicherungspflichtige<br />
Arbeitsplätze aufgeteilt und in geringfügige<br />
Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt wurden. Dies hat<br />
die rot-grüne Bundesregierung gleich nach ihrer erstmaligen<br />
Wahl im Jahre 1998 bewogen, eine umfassende Neuregelung<br />
der „630-DM-Jobs“ in Angriff zu nehmen. Die zum<br />
1.04.1999 in Kraft getretene Neuregelung war aber derartig<br />
kompliziert, dass sie mehrfach – wie es jetzt auf Regierungsdeutsch<br />
hieß – „nachgebessert“ wurde. Nach der Bundestagswahl<br />
2002 brachte die Bundesregierung einen weiteren<br />
Gesetzentwurf zur Regelung der geringfügigen Beschäftigung<br />
ein, die nun mit Wirkung vom 1.04.2003 in Kraft getreten<br />
ist und die wir hier vorstellen wollen.<br />
Die Verdienstgrenze wurde dabei auf 400,- EUR angehoben.<br />
Alle Beschäftigungsverhältnisse werden zudem von nur<br />
noch einem Versicherungsträger, der Bundesknappschaft,<br />
betreut. Hierin liegt eine erhebliche Vereinfachung der Verwaltung<br />
solcher Beschäftigungsverhältnisse.<br />
2. Die drei Arten von Minijobs<br />
Nach der Neukonzeption gibt es nunmehr 3 Arten von<br />
Minijobs: Die geringfügig entlohnten Minijobs, die Minijobs<br />
in Privathaushalten und die kurzfristigen Minijobs.<br />
a) Geringfügig entlohnte Minijobs<br />
Beispiel: Eine Reinigungskraft kommt dreimal die Woche<br />
für drei Stunden in die Praxis und erhält dafür eine<br />
Pauschale in Höhe von 400,- EUR.<br />
Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche<br />
Verdienst die Höchstgrenze von 400,- EUR nicht überschreitet.<br />
Bei solchen Beschäftigungsverhältnissen haben Sie als<br />
Arbeitgeber Pauschalbeträge für die Sozialversicherung und<br />
die Steuer zu tragen.<br />
Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Sie Pauschalbeiträge<br />
in Höhe von insgesamt 25 Prozent des Verdienstes (12<br />
Prozent Renten- und 11 Prozent Krankenversicherung). Für<br />
Minijobber, die privat oder überhaupt nicht krankenversichert<br />
sind, zahlen Sie keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.<br />
Außerdem zahlen Sie noch eine einheitliche<br />
Pauschsteuer von zwei Prozent. Für Arbeiter zahlen sie<br />
von Rechtsanwalt und Notar Dr. Volker Schöpe<br />
und Rechtsanwalt Jörn Hülsemann, Hameln<br />
zudem eine Umlage von 1,2 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung<br />
und für Arbeiter und Angestellte für die Entgeltfortzahlung<br />
im Mutterschutz eine Umlage in Höhe von<br />
0,1 Prozent.<br />
Hintergrund: Es gibt bei Arbeitnehmer eine historisch bedingte<br />
Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten.<br />
Diese ist heute nur noch für die Frage wichtig, welcher<br />
Rententräger für den Arbeitnehmer zuständig ist. Arbeiter<br />
sind bei den Landesversicherungsanstalten (z.B. der www.<br />
lva-hannover.de) versichert, Angestellte bei der Bundesversicherungsanstalt<br />
für Angestellte (www.bfa-berlin.de).<br />
Arbeiter ist, wer überwiegend körperliche („Handarbeit„)<br />
Tätigkeiten verrichtet (z.B. Reinigungskräfte, Auslieferungsfahrer<br />
usw.). Angestellter ist, wer überwiegend „Kopfarbeit“<br />
verrichtet. Die Unterscheidung ist im Einzelfall schwierig<br />
und insgesamt überkommen.<br />
b) Minijobs in Privathaushalten<br />
Beispiel: Eine Reinigungskraft kommt zweimal wöchentlich<br />
für je vier Stunden in den Privathaushalt der Zahnärztin.<br />
Sie erhält dafür eine Pauschale in Höhe von 300,- EUR.<br />
Der Gesetzgeber hat die Minijobs in Privathaushalten erstmals<br />
eigenständig gesetzlich definiert. Hierdurch versprach<br />
er sich, dass mehr private Haushalte Minijobber einstellen.<br />
Eine solche Beschäftigung im privaten Haushalt liegt vor,<br />
wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet<br />
ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich nicht durch<br />
Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Hierunter<br />
fallen z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung<br />
der Wohnung, die Gartenpflege, die Versorgung, Betreuung<br />
und Pflege von Kindern, Kranken und älteren Menschen.<br />
Dabei soll die Betreuung von Kindern durch eine Tagesmutter<br />
auch im Haushalt der Tagesmutter stattfinden dürfen.<br />
Sie zahlen einen Pauschalbeitrag von nur 12 Prozent. Je 5<br />
Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und an die<br />
Krankenversicherung. Hinzu kommt die einheitliche<br />
Pauschsteuer von 2 Prozent sowie eine Umlage von 1,3<br />
Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung und für die Entgeltfortzahlung<br />
im Mutterschutz.<br />
c) kurzfristigen Minijobs<br />
Beispiel: Zwei Zahnärzte wollen ihre Praxis zusammenlegen.<br />
Sie haben zuvor mit unterschiedlichen EDV-Systemen<br />
gearbeitet. Es ist erforderlich, dass die Akten eines der beiden<br />
in das System des anderen manuell eingegeben werden.<br />
Hierfür wird für einen Zeitraum von 6 Wochen eine –<br />
im weiteren Verlauf des Jahres nicht beschäftigte -<br />
Aushilfskraft eingestellt, die dafür 2.200,00 EUR erhält.<br />
ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 11/03<br />
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