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Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen

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400,- € Mini-Jobs<br />

Ein Überblick über die seit dem 1.04.2003 geltenden Regeln<br />

1. Einleitung<br />

Der Einsatz von sogenannten Geringfügigbeschäftigten ist<br />

seit Jahrzehnten ein beliebtes Mittel in der Praxis, um zeitweilige<br />

Arbeitsbelastungen durch Aushilfskräfte abzufangen<br />

oder bestimmte Tätigkeitsbereiche Mitarbeitern in Teilzeit<br />

zu überlassen.<br />

Die Verdienstgrenze, unterhalb derer die Tätigkeit sozialversicherungs-<br />

und lohnsteuerrechtlich privilegiert behandelt<br />

wurde, ist dabei immer stärker angestiegen. Vereinzelt wurde<br />

dabei Missbrauch getrieben, in dem sozialversicherungspflichtige<br />

Arbeitsplätze aufgeteilt und in geringfügige<br />

Beschäftigungsverhältnisse umgewandelt wurden. Dies hat<br />

die rot-grüne Bundesregierung gleich nach ihrer erstmaligen<br />

Wahl im Jahre 1998 bewogen, eine umfassende Neuregelung<br />

der „630-DM-Jobs“ in Angriff zu nehmen. Die zum<br />

1.04.1999 in Kraft getretene Neuregelung war aber derartig<br />

kompliziert, dass sie mehrfach – wie es jetzt auf Regierungsdeutsch<br />

hieß – „nachgebessert“ wurde. Nach der Bundestagswahl<br />

2002 brachte die Bundesregierung einen weiteren<br />

Gesetzentwurf zur Regelung der geringfügigen Beschäftigung<br />

ein, die nun mit Wirkung vom 1.04.2003 in Kraft getreten<br />

ist und die wir hier vorstellen wollen.<br />

Die Verdienstgrenze wurde dabei auf 400,- EUR angehoben.<br />

Alle Beschäftigungsverhältnisse werden zudem von nur<br />

noch einem Versicherungsträger, der Bundesknappschaft,<br />

betreut. Hierin liegt eine erhebliche Vereinfachung der Verwaltung<br />

solcher Beschäftigungsverhältnisse.<br />

2. Die drei Arten von Minijobs<br />

Nach der Neukonzeption gibt es nunmehr 3 Arten von<br />

Minijobs: Die geringfügig entlohnten Minijobs, die Minijobs<br />

in Privathaushalten und die kurzfristigen Minijobs.<br />

a) Geringfügig entlohnte Minijobs<br />

Beispiel: Eine Reinigungskraft kommt dreimal die Woche<br />

für drei Stunden in die Praxis und erhält dafür eine<br />

Pauschale in Höhe von 400,- EUR.<br />

Minijobs sind geringfügig entlohnt, wenn der monatliche<br />

Verdienst die Höchstgrenze von 400,- EUR nicht überschreitet.<br />

Bei solchen Beschäftigungsverhältnissen haben Sie als<br />

Arbeitgeber Pauschalbeträge für die Sozialversicherung und<br />

die Steuer zu tragen.<br />

Für geringfügig entlohnte Minijobs zahlen Sie Pauschalbeiträge<br />

in Höhe von insgesamt 25 Prozent des Verdienstes (12<br />

Prozent Renten- und 11 Prozent Krankenversicherung). Für<br />

Minijobber, die privat oder überhaupt nicht krankenversichert<br />

sind, zahlen Sie keinen Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung.<br />

Außerdem zahlen Sie noch eine einheitliche<br />

Pauschsteuer von zwei Prozent. Für Arbeiter zahlen sie<br />

von Rechtsanwalt und Notar Dr. Volker Schöpe<br />

und Rechtsanwalt Jörn Hülsemann, Hameln<br />

zudem eine Umlage von 1,2 Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung<br />

und für Arbeiter und Angestellte für die Entgeltfortzahlung<br />

im Mutterschutz eine Umlage in Höhe von<br />

0,1 Prozent.<br />

Hintergrund: Es gibt bei Arbeitnehmer eine historisch bedingte<br />

Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten.<br />

Diese ist heute nur noch für die Frage wichtig, welcher<br />

Rententräger für den Arbeitnehmer zuständig ist. Arbeiter<br />

sind bei den Landesversicherungsanstalten (z.B. der www.<br />

lva-hannover.de) versichert, Angestellte bei der Bundesversicherungsanstalt<br />

für Angestellte (www.bfa-berlin.de).<br />

Arbeiter ist, wer überwiegend körperliche („Handarbeit„)<br />

Tätigkeiten verrichtet (z.B. Reinigungskräfte, Auslieferungsfahrer<br />

usw.). Angestellter ist, wer überwiegend „Kopfarbeit“<br />

verrichtet. Die Unterscheidung ist im Einzelfall schwierig<br />

und insgesamt überkommen.<br />

b) Minijobs in Privathaushalten<br />

Beispiel: Eine Reinigungskraft kommt zweimal wöchentlich<br />

für je vier Stunden in den Privathaushalt der Zahnärztin.<br />

Sie erhält dafür eine Pauschale in Höhe von 300,- EUR.<br />

Der Gesetzgeber hat die Minijobs in Privathaushalten erstmals<br />

eigenständig gesetzlich definiert. Hierdurch versprach<br />

er sich, dass mehr private Haushalte Minijobber einstellen.<br />

Eine solche Beschäftigung im privaten Haushalt liegt vor,<br />

wenn die Beschäftigung durch einen privaten Haushalt begründet<br />

ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich nicht durch<br />

Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird. Hierunter<br />

fallen z. B. die Zubereitung von Mahlzeiten, die Reinigung<br />

der Wohnung, die Gartenpflege, die Versorgung, Betreuung<br />

und Pflege von Kindern, Kranken und älteren Menschen.<br />

Dabei soll die Betreuung von Kindern durch eine Tagesmutter<br />

auch im Haushalt der Tagesmutter stattfinden dürfen.<br />

Sie zahlen einen Pauschalbeitrag von nur 12 Prozent. Je 5<br />

Prozent des Verdienstes gehen an die Renten- und an die<br />

Krankenversicherung. Hinzu kommt die einheitliche<br />

Pauschsteuer von 2 Prozent sowie eine Umlage von 1,3<br />

Prozent zur Lohnfortzahlungsversicherung und für die Entgeltfortzahlung<br />

im Mutterschutz.<br />

c) kurzfristigen Minijobs<br />

Beispiel: Zwei Zahnärzte wollen ihre Praxis zusammenlegen.<br />

Sie haben zuvor mit unterschiedlichen EDV-Systemen<br />

gearbeitet. Es ist erforderlich, dass die Akten eines der beiden<br />

in das System des anderen manuell eingegeben werden.<br />

Hierfür wird für einen Zeitraum von 6 Wochen eine –<br />

im weiteren Verlauf des Jahres nicht beschäftigte -<br />

Aushilfskraft eingestellt, die dafür 2.200,00 EUR erhält.<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 11/03<br />

9

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