Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen
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Beispiel 2: Reinigungskraft Meier übt eine Tätigkeit im<br />
Privathaushalt von Dr. Schulz für 400,- Euro aus und ist<br />
damit versicherungsfrei. Sie erklärt ihren Verzicht auf die<br />
Rentenversicherungsfreiheit. Ihre Rentenbeiträge berechnen<br />
sich dann wie folgt:<br />
1 | Ermittlung des Gesamtbeitrags (400 Euro * 19,5 % Beitragssatz)<br />
= 78,- Euro<br />
2 | Ermittlung des Arbeitgeberanteils (400,- Euro * 5 Prozent)<br />
= 20,- Euro<br />
3 | Ermittlung des Beschäftigtenanteils (78,- Euro – 48,- Euro)<br />
= 58,- Euro<br />
10. Zahnärzte als Minijobber?<br />
Beispiel: Zahnarzt Dr. Schulz überprüft für einen medizinischen<br />
Fachverlag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung,<br />
ob neu zu veröffentlichende Broschüren des Verlages<br />
inhaltlich richtig und verständlich sind. Hierfür bekommt<br />
er eine Pauschale in Höhe von 400,- Euro im Monat. Er ist<br />
Mitglied des Ärztlichen Versorgungswerks (AVW).<br />
Eine Ausnahmeregelung existiert für die von der Rentenversicherungspflicht<br />
befreiten Mitglieder berufsständischer<br />
Versorgungswerke. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer dieser<br />
Personengruppe auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />
verzichtet (siehe unter 9.) und die geringfügige Beschäftigung<br />
berufsfremd ausgeübt wird, sind die Beiträge zur<br />
Rentenversicherung (hier: 12 Prozent) nicht an die Minijob-<br />
Zentrale, sondern an das berufsständische Versorgungswerk<br />
zu zahlen.<br />
11. Checkliste<br />
Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Beantwortung<br />
der Frage helfen, ob ein sozialversicherungsfreier Minijob<br />
vorliegt.<br />
Frage 1: Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,-<br />
Euro im Monat?<br />
wenn nicht: Ergebnis 1<br />
wenn ja: weiter bei Frage 2<br />
Frage 2: Wird die Beschäftigung voraussichtlich im Kalenderjahr<br />
länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage<br />
ausgeübt?<br />
wenn ja: Ergebnis 2<br />
wenn nicht: weiter bei Frage 3<br />
Frage 3: Wird unter Berücksichtigung früherer kurzfristiger<br />
Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres<br />
die Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen<br />
überschritten?<br />
wenn ja: Ergebnis 2<br />
wenn nicht: weiter bei Frage 4<br />
Frage 4: Liegt eine „Berufsmäßigkeit“ vor und übersteigt<br />
das Entgelt 400,- Euro?<br />
wenn ja: weiter bei Ergebnis 2<br />
wenn nicht: weiter bei Ergebnis 3<br />
Ergebnis 1: Die Beschäftigung ist versicherungsfrei.<br />
Sie müssen als Arbeitgeber lediglich die o.g.<br />
Pauschbeträge zahlen.<br />
Ergebnis 2: Die Beschäftigung ist („ganz normal“)<br />
versicherungspflichtig.<br />
Ergebnis 3: Es handelt sich um eine versicherungsfreie<br />
kurzfristige Beschäftigung;<br />
Pauschbeträge sind nicht zu zahlen.<br />
12. Weiterführende<br />
Informationen<br />
Die Abwicklung der Minijobs<br />
erfolgt über die Minijob-<br />
Zentrale der Bundesknappschaft.<br />
Sie hat ihren Sitz in<br />
45115 Essen. Die Bundesknappschaft<br />
hat in Cottbus<br />
ein Service-Center eingerichtet.<br />
Dort kann man<br />
montags bis freitags in der<br />
Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr<br />
gebührenfrei anrufen:<br />
(0800) 0 20 05 04.<br />
Im Internet finden sich<br />
weitere Informationen unter<br />
www.minijob-zentrale.de<br />
oder unter<br />
www.haushaltsscheck.de.<br />
Dr. Volker Schöpe, Jörn Hülsemann,<br />
Rechtsanwälte<br />
Ostertorwall 9, 31785 Hameln<br />
www.anwaltshaus-1895.de<br />
Dr. Volker Schöpe<br />
Jörn Hülsemann<br />
ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 11/03<br />
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