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Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen

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Beispiel 2: Reinigungskraft Meier übt eine Tätigkeit im<br />

Privathaushalt von Dr. Schulz für 400,- Euro aus und ist<br />

damit versicherungsfrei. Sie erklärt ihren Verzicht auf die<br />

Rentenversicherungsfreiheit. Ihre Rentenbeiträge berechnen<br />

sich dann wie folgt:<br />

1 | Ermittlung des Gesamtbeitrags (400 Euro * 19,5 % Beitragssatz)<br />

= 78,- Euro<br />

2 | Ermittlung des Arbeitgeberanteils (400,- Euro * 5 Prozent)<br />

= 20,- Euro<br />

3 | Ermittlung des Beschäftigtenanteils (78,- Euro – 48,- Euro)<br />

= 58,- Euro<br />

10. Zahnärzte als Minijobber?<br />

Beispiel: Zahnarzt Dr. Schulz überprüft für einen medizinischen<br />

Fachverlag im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung,<br />

ob neu zu veröffentlichende Broschüren des Verlages<br />

inhaltlich richtig und verständlich sind. Hierfür bekommt<br />

er eine Pauschale in Höhe von 400,- Euro im Monat. Er ist<br />

Mitglied des Ärztlichen Versorgungswerks (AVW).<br />

Eine Ausnahmeregelung existiert für die von der Rentenversicherungspflicht<br />

befreiten Mitglieder berufsständischer<br />

Versorgungswerke. Für den Fall, dass ein Arbeitnehmer dieser<br />

Personengruppe auf die Rentenversicherungsfreiheit<br />

verzichtet (siehe unter 9.) und die geringfügige Beschäftigung<br />

berufsfremd ausgeübt wird, sind die Beiträge zur<br />

Rentenversicherung (hier: 12 Prozent) nicht an die Minijob-<br />

Zentrale, sondern an das berufsständische Versorgungswerk<br />

zu zahlen.<br />

11. Checkliste<br />

Die folgende Checkliste soll Ihnen bei der Beantwortung<br />

der Frage helfen, ob ein sozialversicherungsfreier Minijob<br />

vorliegt.<br />

Frage 1: Übersteigt das Arbeitsentgelt regelmäßig 400,-<br />

Euro im Monat?<br />

wenn nicht: Ergebnis 1<br />

wenn ja: weiter bei Frage 2<br />

Frage 2: Wird die Beschäftigung voraussichtlich im Kalenderjahr<br />

länger als zwei Monate bzw. 50 Arbeitstage<br />

ausgeübt?<br />

wenn ja: Ergebnis 2<br />

wenn nicht: weiter bei Frage 3<br />

Frage 3: Wird unter Berücksichtigung früherer kurzfristiger<br />

Beschäftigung innerhalb des Kalenderjahres<br />

die Grenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen<br />

überschritten?<br />

wenn ja: Ergebnis 2<br />

wenn nicht: weiter bei Frage 4<br />

Frage 4: Liegt eine „Berufsmäßigkeit“ vor und übersteigt<br />

das Entgelt 400,- Euro?<br />

wenn ja: weiter bei Ergebnis 2<br />

wenn nicht: weiter bei Ergebnis 3<br />

Ergebnis 1: Die Beschäftigung ist versicherungsfrei.<br />

Sie müssen als Arbeitgeber lediglich die o.g.<br />

Pauschbeträge zahlen.<br />

Ergebnis 2: Die Beschäftigung ist („ganz normal“)<br />

versicherungspflichtig.<br />

Ergebnis 3: Es handelt sich um eine versicherungsfreie<br />

kurzfristige Beschäftigung;<br />

Pauschbeträge sind nicht zu zahlen.<br />

12. Weiterführende<br />

Informationen<br />

Die Abwicklung der Minijobs<br />

erfolgt über die Minijob-<br />

Zentrale der Bundesknappschaft.<br />

Sie hat ihren Sitz in<br />

45115 Essen. Die Bundesknappschaft<br />

hat in Cottbus<br />

ein Service-Center eingerichtet.<br />

Dort kann man<br />

montags bis freitags in der<br />

Zeit von 07.00 bis 19.00 Uhr<br />

gebührenfrei anrufen:<br />

(0800) 0 20 05 04.<br />

Im Internet finden sich<br />

weitere Informationen unter<br />

www.minijob-zentrale.de<br />

oder unter<br />

www.haushaltsscheck.de.<br />

Dr. Volker Schöpe, Jörn Hülsemann,<br />

Rechtsanwälte<br />

Ostertorwall 9, 31785 Hameln<br />

www.anwaltshaus-1895.de<br />

Dr. Volker Schöpe<br />

Jörn Hülsemann<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 11/03<br />

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