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Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen

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6<br />

Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />

ZU DEN TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTEN „ORALCHIRURGIE“ UND „KIEFERORTHOPÄDIE“<br />

Über die Frage, ob in Bereichen der Zahnheilkunde, in denen<br />

Gebietsbezeichnungen erworben werden können, auch Tätigkeitsschwerpunkte<br />

ausgewiesen werden dürfen, wird seit<br />

längerem gestritten. Nunmehr liegen zu dieser Problematik<br />

zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor.<br />

Beide Beschlüsse datieren vom 4.09.2003. Der eine betrifft<br />

den Tätigkeitsschwerpunkt „Oralchirurgie“ (Az: 3 BM 3/03),<br />

der andere den Tätigkeitsschwerpunkt „Kieferorthopädie“<br />

(Az: 3 BM 1/03). Beide Beschlüsse sind wörtlich gleich lautend.<br />

Den Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt<br />

zugrunde:<br />

Es hatten jeweils weitergebildete Oralchirurgen/Kieferorthopäden<br />

vor dem Verwaltungsgericht gegen die Landeszahnärztekammer<br />

Baden-Württemberg geklagt, weil nach der<br />

Berufsordnung für Zahnärzte in Baden-Württemberg nicht<br />

weitergebildete Zahnärzte einen Tätigkeitsschwerpunkt<br />

Oralchirurgie/Kieferorthopädie ausweisen dürfen. Die Oralchirurgen/Kieferorthopäden<br />

hatten beantragt, dass das Verwaltungsgericht<br />

die entsprechenden Vorschriften der Berufsordnung<br />

für nichtig erklärt.<br />

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ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 11/03<br />

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die<br />

Klage der Oralchirurgen/Kieferorthopäden ab. Die Revision<br />

ließ er nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision<br />

erhoben die Oralchirurgen/Kieferorthopäden Beschwerde<br />

beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht<br />

wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 4.09.2003<br />

zurück. Damit ist das für die Oralchirurgen/Kieferorthopäden<br />

negative Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-<br />

Württemberg rechtskräftig.<br />

Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine<br />

Entscheidung im wesentlichen wie folgt:<br />

Es sei „offenkundig“, dass nicht in die Rechte der weitergebildeten<br />

Zahnärzte eingegriffen werde, wenn approbierten<br />

Zahnärzten die Möglichkeit eingeräumt werde, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt<br />

Oralchirurgie/Kieferorthopädie“ zu führen. Der weitergebildete<br />

Zahnarzt werde rechtlich in keiner Weise gehindert,<br />

seine bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen.<br />

Gegen eine mögliche neue Konkurrenz, die ihm hierdurch<br />

erwachse, gebe es jedoch keinen Schutz. Im übrigen dürfe<br />

ohnehin jeder approbierte Zahnarzt oralchirurgische/kieferorthopädische<br />

Leistungen anbieten. Es gehe daher letztlich<br />

nur darum, ob Zahnärzte, die ohne eine entsprechende<br />

Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie/Kieferorthopädie<br />

einen Tätigkeitsschwerpunkt entwickelt haben,<br />

hierauf öffentlich hinweisen dürfen. Dies könne angesichts<br />

der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zum Werbeverbot<br />

für Ärzte - so wörtlich - „nicht ernstlich zweifelhaft“<br />

sein.<br />

Im übrigen laute die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet<br />

der Oralchirurgie/Kieferorthopädie in Baden-Württemberg<br />

„Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ bzw. „Fachzahnarzt für<br />

Kieferorthopädie“. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem<br />

„Fachzahnarzt“ und dem „Tätigkeitsschwerpunkt“ bestehe<br />

nicht. Der Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt einerseits<br />

und die Gebietsbezeichnung andererseits mache die diesen<br />

Bezeichnungen zugrunde liegende Abstufung hinreichend<br />

deutlich.<br />

Auch die Gefahr einer Irreführung von Patienten bestehe<br />

nicht. Hierzu führt das Gericht wörtlich aus: „Der Unterschied<br />

zwischen der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt“ und<br />

der Bezeichnung „Fachzahnarzt“ ist derart offenkundig,<br />

dass eine Verwechslungs- und damit Irreführungsgefahr<br />

nicht besteht“.<br />

Dr. jur. Holger Andersen<br />

Hauptgeschäftsführer ZKN

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