Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen
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Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts<br />
ZU DEN TÄTIGKEITSSCHWERPUNKTEN „ORALCHIRURGIE“ UND „KIEFERORTHOPÄDIE“<br />
Über die Frage, ob in Bereichen der Zahnheilkunde, in denen<br />
Gebietsbezeichnungen erworben werden können, auch Tätigkeitsschwerpunkte<br />
ausgewiesen werden dürfen, wird seit<br />
längerem gestritten. Nunmehr liegen zu dieser Problematik<br />
zwei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vor.<br />
Beide Beschlüsse datieren vom 4.09.2003. Der eine betrifft<br />
den Tätigkeitsschwerpunkt „Oralchirurgie“ (Az: 3 BM 3/03),<br />
der andere den Tätigkeitsschwerpunkt „Kieferorthopädie“<br />
(Az: 3 BM 1/03). Beide Beschlüsse sind wörtlich gleich lautend.<br />
Den Entscheidungen liegt folgender Sachverhalt<br />
zugrunde:<br />
Es hatten jeweils weitergebildete Oralchirurgen/Kieferorthopäden<br />
vor dem Verwaltungsgericht gegen die Landeszahnärztekammer<br />
Baden-Württemberg geklagt, weil nach der<br />
Berufsordnung für Zahnärzte in Baden-Württemberg nicht<br />
weitergebildete Zahnärzte einen Tätigkeitsschwerpunkt<br />
Oralchirurgie/Kieferorthopädie ausweisen dürfen. Die Oralchirurgen/Kieferorthopäden<br />
hatten beantragt, dass das Verwaltungsgericht<br />
die entsprechenden Vorschriften der Berufsordnung<br />
für nichtig erklärt.<br />
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ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 11/03<br />
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg wies die<br />
Klage der Oralchirurgen/Kieferorthopäden ab. Die Revision<br />
ließ er nicht zu. Gegen die Nichtzulassung der Revision<br />
erhoben die Oralchirurgen/Kieferorthopäden Beschwerde<br />
beim Bundesverwaltungsgericht. Das Bundesverwaltungsgericht<br />
wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 4.09.2003<br />
zurück. Damit ist das für die Oralchirurgen/Kieferorthopäden<br />
negative Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-<br />
Württemberg rechtskräftig.<br />
Das Bundesverwaltungsgericht begründet seine<br />
Entscheidung im wesentlichen wie folgt:<br />
Es sei „offenkundig“, dass nicht in die Rechte der weitergebildeten<br />
Zahnärzte eingegriffen werde, wenn approbierten<br />
Zahnärzten die Möglichkeit eingeräumt werde, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen den Zusatz „Tätigkeitsschwerpunkt<br />
Oralchirurgie/Kieferorthopädie“ zu führen. Der weitergebildete<br />
Zahnarzt werde rechtlich in keiner Weise gehindert,<br />
seine bisherige Berufsausübung unverändert fortzusetzen.<br />
Gegen eine mögliche neue Konkurrenz, die ihm hierdurch<br />
erwachse, gebe es jedoch keinen Schutz. Im übrigen dürfe<br />
ohnehin jeder approbierte Zahnarzt oralchirurgische/kieferorthopädische<br />
Leistungen anbieten. Es gehe daher letztlich<br />
nur darum, ob Zahnärzte, die ohne eine entsprechende<br />
Weiterbildung auf dem Gebiet der Oralchirurgie/Kieferorthopädie<br />
einen Tätigkeitsschwerpunkt entwickelt haben,<br />
hierauf öffentlich hinweisen dürfen. Dies könne angesichts<br />
der neueren Entwicklung der Rechtsprechung zum Werbeverbot<br />
für Ärzte - so wörtlich - „nicht ernstlich zweifelhaft“<br />
sein.<br />
Im übrigen laute die Gebietsbezeichnung auf dem Gebiet<br />
der Oralchirurgie/Kieferorthopädie in Baden-Württemberg<br />
„Fachzahnarzt für Oralchirurgie“ bzw. „Fachzahnarzt für<br />
Kieferorthopädie“. Eine Verwechslungsgefahr zwischen dem<br />
„Fachzahnarzt“ und dem „Tätigkeitsschwerpunkt“ bestehe<br />
nicht. Der Hinweis auf den Tätigkeitsschwerpunkt einerseits<br />
und die Gebietsbezeichnung andererseits mache die diesen<br />
Bezeichnungen zugrunde liegende Abstufung hinreichend<br />
deutlich.<br />
Auch die Gefahr einer Irreführung von Patienten bestehe<br />
nicht. Hierzu führt das Gericht wörtlich aus: „Der Unterschied<br />
zwischen der Angabe „Tätigkeitsschwerpunkt“ und<br />
der Bezeichnung „Fachzahnarzt“ ist derart offenkundig,<br />
dass eine Verwechslungs- und damit Irreführungsgefahr<br />
nicht besteht“.<br />
Dr. jur. Holger Andersen<br />
Hauptgeschäftsführer ZKN