Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen
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n den ZNN 8+9/2003 berichteten<br />
wir ausführlich über die aktuelle<br />
Rechtsprechung zur Werbung von<br />
Zahnärzten. Nunmehr liegen weitere<br />
Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts<br />
vor, in denen das Gericht<br />
seine liberale Linie fortsetzt.<br />
4<br />
ZAHNÄRZTLICHE<br />
NACHRICHTEN<br />
NIEDERSACHSEN 11/03<br />
Werbung zur<br />
Akquisition erlaubt<br />
Mit Beschluss vom<br />
26.09.2003 befasste sich<br />
das Bundesverfassungsgericht<br />
mit der Werbung<br />
einer Zahnklinik, die in<br />
der Rechtsform einer<br />
GmbH geführt wurde.<br />
Für solche Kliniken gelten die Werbebeschränkungen der Berufsordnung<br />
grundsätzlich nicht. Die Zahnklinik hatte in der<br />
Zeitschrift AutoMotor Sport folgende Anzeige aufgegeben:<br />
„Dentalästhetika Institut für orale Implantologie<br />
und ästhetische Zahnheilkunde<br />
Unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger<br />
Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie:<br />
• Ästhetische Zahnkonturierung mit Keramikschalen (Veneers)<br />
• Beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung<br />
mit künstlichen Zahnwurzeln (Implantate)<br />
• Komplettbehandlung des Gebisses<br />
mit Keramikkronen und Inlays<br />
Die Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen<br />
und auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose“.<br />
Die Zahnklinik war vom Oberlandesgericht auf Unterlassung<br />
verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof nahm die<br />
gegen dieses Urteil eingelegte Revision nicht an. Er begründete<br />
seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass von<br />
der Klinik zahnärztliche Leistungen erbracht würden, die im<br />
allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch<br />
von niedergelassenen Zahnärzten erbracht werden könnten.<br />
Daher sei die Zahnklinik nicht einer Klinik gleichzustellen,<br />
die vorwiegend stationäre Leistungen erbringe. Eine ausschließlich<br />
auf die Akquisition von Patienten gerichtete<br />
Werbung könne ihr nicht gestattet werden.<br />
Auf die Verfassungsbeschwerde der Zahnklinik hob das<br />
Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Bundesgerichtshofs<br />
auf.<br />
Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Werbebeschränkungen<br />
der Berufsordnung für niedergelassene<br />
Zahnärzte nicht für Klinken gelten. Dies gelte auch dann,<br />
wenn in der Klinik ambulante Leistungen erbracht werden.<br />
Kleineren Kliniken dürfe nicht unterstellt werden, dass sie<br />
lediglich eine Alibifunktion zur Ermöglichung weitreichender<br />
Werbung für niedergelassene Ärzte hätten. Wenn dies<br />
tatsächlich der Fall sei, müsse ein entsprechender Nachweis<br />
geführt werden.<br />
Zahnärzte und Werbung<br />
- Fortsetzung -<br />
Im zweiten Teil der Begründung stellt das Gericht fest, dass<br />
die Werbung auch dann nicht zu beanstanden gewesen<br />
wäre, wenn Urheber ein niedergelassener Zahnarzt gewesen<br />
wäre. Das Gericht führt aus, dass „dem Zahnarzt von<br />
Verfassungswegen die berufsbezogene und sachangemessene<br />
Werbung erlaubt ist… Konkurrenzschutz und Schutz<br />
vor Umsatzverlagerungen sind keine legitimen Zwecke, die<br />
Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen<br />
können. Der eigentliche Zweck der Werbung liegt darin,<br />
Kunden, oder hier Patienten, zu Lasten der Konkurrenz zu<br />
gewinnen… Akquisition als solche ist nicht berufswidrig“<br />
(wörtliches Zitat). Auch sei es nicht zu beanstanden, dass<br />
die Anzeige in der Zeitschrift AutoMotor Sport geschaltet<br />
worden sei. Eine zulässige Information werde nicht allein<br />
durch den Werbeträger zu einer berufswidrigen Werbung.<br />
Argumente dafür, warum aus der Werbung in einer<br />
gewöhnlichen Publikumszeitschrift negative Rückwirkungen<br />
auf das Berufsethos der Ärzte und auf das Vertrauen<br />
der Patienten in die Ärzteschaft folgen könnten, seien nicht<br />
erkennbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwieweit<br />
Werbung durch bundesweite Verbreitung unsachlich werde.<br />
Sympathiewerbung im Internet erlaubt<br />
Gegenstand einer Entscheidung vom 26.08.2003 war die<br />
Homepage zweier Zahnärzte, auf der diese sich vorstellten<br />
und unter anderem über ihre Ausbildung, Auslandsaufenthalte,<br />
und ihre Mitarbeiter informierten. Darüber hinaus<br />
machten die Zahnärzte Angaben zu ihren privaten Hobbys<br />
und warben damit, dass sie den regionalen Dialekt beherrschen.<br />
Schließlich wurden auch die Behandlungszimmer<br />
sowie die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Verweis auf<br />
einzelne Geräte, zum Teil unter Angabe des Herstellers,<br />
anhand von Lichtbildern und ergänzenden Texten<br />
dargestellt.<br />
Das Gericht hielt eine mittelbare Werbung für Hersteller von<br />
Praxisgeräten für unzulässig. Hierbei handele es sich um<br />
eine berufswidrige Werbung, die den Anschein erwecke, als<br />
ob der Zahnarzt zu Gunsten der beworbenen Fremdfirmen<br />
handele. Es bestehe daher die begründete Gefahr, dass in<br />
der Bevölkerung der Eindruck vermittelt werde, dass der<br />
Zahnarzt mit diesem Verhalten finanzielle Interessen verbinde.<br />
Im übrigen sei die Werbung der Zahnärzte jedoch zulässig.<br />
Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die<br />
Homepage im Internet eine „passive Darstellungsplattform“<br />
darstelle, die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten<br />
aufdrängt. Zumindest im Rahmen dieser passiven Darstellungsform<br />
sei eine sogenannte Sympathiewerbung<br />
zulässig. Ein Verbot einer solchen Werbung sei mit dem