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Doppelt bestraft - Zahnärztekammer Niedersachsen

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n den ZNN 8+9/2003 berichteten<br />

wir ausführlich über die aktuelle<br />

Rechtsprechung zur Werbung von<br />

Zahnärzten. Nunmehr liegen weitere<br />

Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts<br />

vor, in denen das Gericht<br />

seine liberale Linie fortsetzt.<br />

4<br />

ZAHNÄRZTLICHE<br />

NACHRICHTEN<br />

NIEDERSACHSEN 11/03<br />

Werbung zur<br />

Akquisition erlaubt<br />

Mit Beschluss vom<br />

26.09.2003 befasste sich<br />

das Bundesverfassungsgericht<br />

mit der Werbung<br />

einer Zahnklinik, die in<br />

der Rechtsform einer<br />

GmbH geführt wurde.<br />

Für solche Kliniken gelten die Werbebeschränkungen der Berufsordnung<br />

grundsätzlich nicht. Die Zahnklinik hatte in der<br />

Zeitschrift AutoMotor Sport folgende Anzeige aufgegeben:<br />

„Dentalästhetika Institut für orale Implantologie<br />

und ästhetische Zahnheilkunde<br />

Unser langjährig erfahrenes Ärzteteam erstellt in ruhiger<br />

Atmosphäre ein individuelles Behandlungskonzept für Sie:<br />

• Ästhetische Zahnkonturierung mit Keramikschalen (Veneers)<br />

• Beim Fehlen von Zähnen möglichst festsitzende Versorgung<br />

mit künstlichen Zahnwurzeln (Implantate)<br />

• Komplettbehandlung des Gebisses<br />

mit Keramikkronen und Inlays<br />

Die Behandlung erfolgt in wenigen Sitzungen<br />

und auf Wunsch selbstverständlich unter Vollnarkose“.<br />

Die Zahnklinik war vom Oberlandesgericht auf Unterlassung<br />

verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof nahm die<br />

gegen dieses Urteil eingelegte Revision nicht an. Er begründete<br />

seine Entscheidung im wesentlichen damit, dass von<br />

der Klinik zahnärztliche Leistungen erbracht würden, die im<br />

allgemeinen ambulant und in vergleichbarer Weise auch<br />

von niedergelassenen Zahnärzten erbracht werden könnten.<br />

Daher sei die Zahnklinik nicht einer Klinik gleichzustellen,<br />

die vorwiegend stationäre Leistungen erbringe. Eine ausschließlich<br />

auf die Akquisition von Patienten gerichtete<br />

Werbung könne ihr nicht gestattet werden.<br />

Auf die Verfassungsbeschwerde der Zahnklinik hob das<br />

Bundesverfassungsgericht den Beschluss des Bundesgerichtshofs<br />

auf.<br />

Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass die Werbebeschränkungen<br />

der Berufsordnung für niedergelassene<br />

Zahnärzte nicht für Klinken gelten. Dies gelte auch dann,<br />

wenn in der Klinik ambulante Leistungen erbracht werden.<br />

Kleineren Kliniken dürfe nicht unterstellt werden, dass sie<br />

lediglich eine Alibifunktion zur Ermöglichung weitreichender<br />

Werbung für niedergelassene Ärzte hätten. Wenn dies<br />

tatsächlich der Fall sei, müsse ein entsprechender Nachweis<br />

geführt werden.<br />

Zahnärzte und Werbung<br />

- Fortsetzung -<br />

Im zweiten Teil der Begründung stellt das Gericht fest, dass<br />

die Werbung auch dann nicht zu beanstanden gewesen<br />

wäre, wenn Urheber ein niedergelassener Zahnarzt gewesen<br />

wäre. Das Gericht führt aus, dass „dem Zahnarzt von<br />

Verfassungswegen die berufsbezogene und sachangemessene<br />

Werbung erlaubt ist… Konkurrenzschutz und Schutz<br />

vor Umsatzverlagerungen sind keine legitimen Zwecke, die<br />

Einschränkungen der Berufsausübung rechtfertigen<br />

können. Der eigentliche Zweck der Werbung liegt darin,<br />

Kunden, oder hier Patienten, zu Lasten der Konkurrenz zu<br />

gewinnen… Akquisition als solche ist nicht berufswidrig“<br />

(wörtliches Zitat). Auch sei es nicht zu beanstanden, dass<br />

die Anzeige in der Zeitschrift AutoMotor Sport geschaltet<br />

worden sei. Eine zulässige Information werde nicht allein<br />

durch den Werbeträger zu einer berufswidrigen Werbung.<br />

Argumente dafür, warum aus der Werbung in einer<br />

gewöhnlichen Publikumszeitschrift negative Rückwirkungen<br />

auf das Berufsethos der Ärzte und auf das Vertrauen<br />

der Patienten in die Ärzteschaft folgen könnten, seien nicht<br />

erkennbar. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwieweit<br />

Werbung durch bundesweite Verbreitung unsachlich werde.<br />

Sympathiewerbung im Internet erlaubt<br />

Gegenstand einer Entscheidung vom 26.08.2003 war die<br />

Homepage zweier Zahnärzte, auf der diese sich vorstellten<br />

und unter anderem über ihre Ausbildung, Auslandsaufenthalte,<br />

und ihre Mitarbeiter informierten. Darüber hinaus<br />

machten die Zahnärzte Angaben zu ihren privaten Hobbys<br />

und warben damit, dass sie den regionalen Dialekt beherrschen.<br />

Schließlich wurden auch die Behandlungszimmer<br />

sowie die Ausstattung der Räumlichkeiten mit Verweis auf<br />

einzelne Geräte, zum Teil unter Angabe des Herstellers,<br />

anhand von Lichtbildern und ergänzenden Texten<br />

dargestellt.<br />

Das Gericht hielt eine mittelbare Werbung für Hersteller von<br />

Praxisgeräten für unzulässig. Hierbei handele es sich um<br />

eine berufswidrige Werbung, die den Anschein erwecke, als<br />

ob der Zahnarzt zu Gunsten der beworbenen Fremdfirmen<br />

handele. Es bestehe daher die begründete Gefahr, dass in<br />

der Bevölkerung der Eindruck vermittelt werde, dass der<br />

Zahnarzt mit diesem Verhalten finanzielle Interessen verbinde.<br />

Im übrigen sei die Werbung der Zahnärzte jedoch zulässig.<br />

Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die<br />

Homepage im Internet eine „passive Darstellungsplattform“<br />

darstelle, die sich nicht unaufgefordert potentiellen Patienten<br />

aufdrängt. Zumindest im Rahmen dieser passiven Darstellungsform<br />

sei eine sogenannte Sympathiewerbung<br />

zulässig. Ein Verbot einer solchen Werbung sei mit dem

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