A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis
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15. GR. vom 25.10.2012 Seite 50<br />
325 m² á € 11,00 € 3.575,00<br />
20 % Ust. € 715,00<br />
gesamt Entgelt jährlich € 4.290,00<br />
Eine allfällige Erhöhung des Jahresentgeltes für die vereinbarte Sondernutzung ist in Entsprechung<br />
einer Änderung der einschlägigen Tarifpost der Sondergebrauchsordnung der<br />
Stadt <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong> zulässig und verpflichtet sich XXXLutz bereits jetzt, eine solche<br />
Erhöhung anzuerkennen.<br />
V.<br />
XXXLutz hat die vertragsgegenständliche Überbauung auf ihre Kosten und Gefahr nach<br />
den Weisungen der Straßenverwaltung und nach hierfür geltenden gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />
zu errichten und zu erhalten. Arbeiten jeder Art <strong>im</strong> Bereich des Luftraumes über<br />
der Grundfläche dürfen <strong>im</strong> Einvernehmen mit der Straßenverwaltung der Stadtgemeinde<br />
durchgeführt werden.<br />
VI.<br />
XXXLutz hat alle Kosten zu tragen, die infolge Herstellung, Bestand, Änderung, Reparatur<br />
oder Beseitigung der bewilligten Überbauung auf öffentlichem Grund bzw. Herstellung<br />
und Erhaltung des überbauten öffentlichen Straßengrundes selbst entstehen oder der<br />
Straßenverwaltung erwachsen. Der Winterdienst (Schneeräumung, Streuung) hinsichtlich<br />
des überbauten Gehsteiges fällt in den Zuständigkeitsbereich von XXXLutz, der Winterdienst<br />
auf der überbauten Straßentrasse selbst wird von der Stadt <strong>Ried</strong> durchgeführt.<br />
Weiters verpflichtet sich XXXLutz, die Überbauung in einem optisch ansprechenden, sicheren<br />
und sämtlichen bautechnischen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten.<br />
VII.<br />
<strong>Die</strong> Stadtgemeinde behält sich das Recht vor, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die<br />
vorliegende Vereinbarung, trotz Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung bzw.<br />
Beseitigung von Missständen, insbesondere auch bei Nichtzahlung des Benützungsentgeltes<br />
trotz 2maliger Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes, die gegenständliche<br />
Vereinbarung vorzeitig aufzulösen bzw. zu widerrufen.<br />
Gleiches gilt auch für den Fall, dass XXXLutz den gegenwärtigen Handelsbetrieb eines<br />
Möbelhauses am Standort Am Reischauergrund 7, 4910 <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong> zur Gänze einstellt<br />
bzw. die Nutzung des Gebäudes nach einer solchen Betriebseinstellung in einer<br />
Form erfolgt, die einen Verlust von mehr als 75 % der derzeit rund 200 Arbeitsplätze am<br />
Betriebsstandort Am Reischauergrund 7 nach sich zieht.<br />
<strong>Die</strong> Verpflichtung zur Abtragung der Überbauung trifft XXXLutz auch nach Ablauf der<br />
vereinbarten Nutzungsdauer von 25 Jahren.<br />
In diesen Fällen ist die gegenständliche Überbauung binnen einer zu best<strong>im</strong>menden angemessenen<br />
Frist auf Kosten von XXXLutz abzutragen.<br />
Falls die ordnungsgemäße Entfernung der Überbauung nicht innerhalb der von der Stadtgemeinde<br />
gesetzten Frist, die zumindest 3 Jahre zu betragen hat, veranlasst wird, kann die<br />
Stadtgemeinde auf Kosten und Gefahr von XXXLutz diese Arbeiten selbst ausführen<br />
oder ausführen lassen.