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A ntrag - Die Grünen Ried im Innkreis

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15. GR. vom 25.10.2012 Seite 50<br />

325 m² á € 11,00 € 3.575,00<br />

20 % Ust. € 715,00<br />

gesamt Entgelt jährlich € 4.290,00<br />

Eine allfällige Erhöhung des Jahresentgeltes für die vereinbarte Sondernutzung ist in Entsprechung<br />

einer Änderung der einschlägigen Tarifpost der Sondergebrauchsordnung der<br />

Stadt <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong> zulässig und verpflichtet sich XXXLutz bereits jetzt, eine solche<br />

Erhöhung anzuerkennen.<br />

V.<br />

XXXLutz hat die vertragsgegenständliche Überbauung auf ihre Kosten und Gefahr nach<br />

den Weisungen der Straßenverwaltung und nach hierfür geltenden gesetzlichen Best<strong>im</strong>mungen<br />

zu errichten und zu erhalten. Arbeiten jeder Art <strong>im</strong> Bereich des Luftraumes über<br />

der Grundfläche dürfen <strong>im</strong> Einvernehmen mit der Straßenverwaltung der Stadtgemeinde<br />

durchgeführt werden.<br />

VI.<br />

XXXLutz hat alle Kosten zu tragen, die infolge Herstellung, Bestand, Änderung, Reparatur<br />

oder Beseitigung der bewilligten Überbauung auf öffentlichem Grund bzw. Herstellung<br />

und Erhaltung des überbauten öffentlichen Straßengrundes selbst entstehen oder der<br />

Straßenverwaltung erwachsen. Der Winterdienst (Schneeräumung, Streuung) hinsichtlich<br />

des überbauten Gehsteiges fällt in den Zuständigkeitsbereich von XXXLutz, der Winterdienst<br />

auf der überbauten Straßentrasse selbst wird von der Stadt <strong>Ried</strong> durchgeführt.<br />

Weiters verpflichtet sich XXXLutz, die Überbauung in einem optisch ansprechenden, sicheren<br />

und sämtlichen bautechnischen Vorschriften entsprechenden Zustand zu erhalten.<br />

VII.<br />

<strong>Die</strong> Stadtgemeinde behält sich das Recht vor, bei schwerwiegenden Verstößen gegen die<br />

vorliegende Vereinbarung, trotz Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung bzw.<br />

Beseitigung von Missständen, insbesondere auch bei Nichtzahlung des Benützungsentgeltes<br />

trotz 2maliger Mahnung mittels eingeschriebenen Briefes, die gegenständliche<br />

Vereinbarung vorzeitig aufzulösen bzw. zu widerrufen.<br />

Gleiches gilt auch für den Fall, dass XXXLutz den gegenwärtigen Handelsbetrieb eines<br />

Möbelhauses am Standort Am Reischauergrund 7, 4910 <strong>Ried</strong> <strong>im</strong> <strong>Innkreis</strong> zur Gänze einstellt<br />

bzw. die Nutzung des Gebäudes nach einer solchen Betriebseinstellung in einer<br />

Form erfolgt, die einen Verlust von mehr als 75 % der derzeit rund 200 Arbeitsplätze am<br />

Betriebsstandort Am Reischauergrund 7 nach sich zieht.<br />

<strong>Die</strong> Verpflichtung zur Abtragung der Überbauung trifft XXXLutz auch nach Ablauf der<br />

vereinbarten Nutzungsdauer von 25 Jahren.<br />

In diesen Fällen ist die gegenständliche Überbauung binnen einer zu best<strong>im</strong>menden angemessenen<br />

Frist auf Kosten von XXXLutz abzutragen.<br />

Falls die ordnungsgemäße Entfernung der Überbauung nicht innerhalb der von der Stadtgemeinde<br />

gesetzten Frist, die zumindest 3 Jahre zu betragen hat, veranlasst wird, kann die<br />

Stadtgemeinde auf Kosten und Gefahr von XXXLutz diese Arbeiten selbst ausführen<br />

oder ausführen lassen.

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