VNW-Magazin - Ausgabe 1/2018
Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.
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Mietrecht<br />
widerspricht den Ausführungen des LG München II:<br />
„In der Mieterhöhung sind die eingetretene Änderung des<br />
Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in<br />
einem Geldbetrag anzugeben. Diesen gesetzlichen Anforderungen<br />
wird die Erklärung des Vermieters vom 25. Oktober 2013<br />
gerecht. Denn die Vermieter haben in diesem Schreiben den<br />
Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, den<br />
aktuellen Index sowie den Betrag, um den sich die Miete erhöht<br />
sowie die künftig geschuldete Kaltmiete angegeben. Damit standen<br />
dem Mieter alle notwendigen Angaben zur rechnerischen<br />
und inhaltlichen Nachprüfung der geforderten Mieterhöhung zur<br />
Verfügung.<br />
Für ein wirksames Mieterhöhungsbegehren bei der Indexmiete<br />
ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter über den eindeutigen<br />
und abschließenden Wortlaut des § 557b Abs. 3 BGB hinaus –<br />
zusätzlich angibt, welche prozentuale Veränderung sich aus den<br />
im Erhöhungsschreiben mitgeteilten Indexdaten ergibt.<br />
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck<br />
der Regelung. Es liegt vielmehr – auch für den durchschnittlichen<br />
Mieter – auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen<br />
Verhältnis ändert wie der Index. Die gegenteilige Auffassung des<br />
Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass der Vermieter dem<br />
Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte ‚vorzurechnen‘ hätte.<br />
Dafür gibt das Gesetz keine Grundlage.“<br />
Indexmiete aus Vermietersicht<br />
Für den Vermieter hat die Indexmiete den Vorteil, dass das<br />
relativ komplizierte Mieterhöhungsverfahren auf die ortsübliche<br />
Miete nach den §§ 558 ff BGB entfällt. Bei der zu erzielenden<br />
Miethöhe ist aber nicht zu verkennen, dass das ortsübliche<br />
Mietpreisniveau in den letzten Jahren stärker gestiegen ist als<br />
die Lebenshaltungskosten. Vergleicht man die Indexmieterhöhung<br />
mit dem gesetzlichen Vergleichsmietensystem, so muss<br />
allerdings zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Vermieter<br />
von der Entwicklung des ortsüblichen Mietpreisniveaus auf lange<br />
Zeit nicht profitiert, wenn die Anfangsmiete über der ortsüblichen<br />
Miete liegt. In diesem Fall sind Mieterhöhungen solange<br />
ausgeschlossen, bis das ortsübliche Preisniveau die Anfangsmiete<br />
übersteigt.<br />
Bei Indexmieterhöhungen besteht diese Einschränkung nicht.<br />
(nach Schmidt Futterer § 557b RN 8). h<br />
» Die Sanitärwände für<br />
Bauabschnitt drei werden<br />
also Montag Morgen<br />
komplett anschlussfertig<br />
angeliefert? Ich kann<br />
mich drauf verlassen?<br />
Super. Danke. «<br />
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