07.10.2018 Aufrufe

VNW-Magazin - Ausgabe 1/2018

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

Das VNW-Magazin erscheint fünf Mal im Jahr. Neben Fachartikeln enthält es Berichte und Reportagen über die Mitgliedsunternehmen des Verbandes norddeutscher Wohnungsunternehmen - den Vermietern mit Werten.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Mietrecht<br />

widerspricht den Ausführungen des LG München II:<br />

„In der Mieterhöhung sind die eingetretene Änderung des<br />

Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in<br />

einem Geldbetrag anzugeben. Diesen gesetzlichen Anforderungen<br />

wird die Erklärung des Vermieters vom 25. Oktober 2013<br />

gerecht. Denn die Vermieter haben in diesem Schreiben den<br />

Index zum Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses, den<br />

aktuellen Index sowie den Betrag, um den sich die Miete erhöht<br />

sowie die künftig geschuldete Kaltmiete angegeben. Damit standen<br />

dem Mieter alle notwendigen Angaben zur rechnerischen<br />

und inhaltlichen Nachprüfung der geforderten Mieterhöhung zur<br />

Verfügung.<br />

Für ein wirksames Mieterhöhungsbegehren bei der Indexmiete<br />

ist es nicht erforderlich, dass der Vermieter über den eindeutigen<br />

und abschließenden Wortlaut des § 557b Abs. 3 BGB hinaus –<br />

zusätzlich angibt, welche prozentuale Veränderung sich aus den<br />

im Erhöhungsschreiben mitgeteilten Indexdaten ergibt.<br />

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Sinn und Zweck<br />

der Regelung. Es liegt vielmehr – auch für den durchschnittlichen<br />

Mieter – auf der Hand, dass sich eine Indexmiete im gleichen<br />

Verhältnis ändert wie der Index. Die gegenteilige Auffassung des<br />

Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, dass der Vermieter dem<br />

Mieter einzelne (einfache) Rechenschritte ‚vorzurechnen‘ hätte.<br />

Dafür gibt das Gesetz keine Grundlage.“<br />

Indexmiete aus Vermietersicht<br />

Für den Vermieter hat die Indexmiete den Vorteil, dass das<br />

relativ komplizierte Mieterhöhungsverfahren auf die ortsübliche<br />

Miete nach den §§ 558 ff BGB entfällt. Bei der zu erzielenden<br />

Miethöhe ist aber nicht zu verkennen, dass das ortsübliche<br />

Mietpreisniveau in den letzten Jahren stärker gestiegen ist als<br />

die Lebenshaltungskosten. Vergleicht man die Indexmieterhöhung<br />

mit dem gesetzlichen Vergleichsmietensystem, so muss<br />

allerdings zusätzlich berücksichtigt werden, dass der Vermieter<br />

von der Entwicklung des ortsüblichen Mietpreisniveaus auf lange<br />

Zeit nicht profitiert, wenn die Anfangsmiete über der ortsüblichen<br />

Miete liegt. In diesem Fall sind Mieterhöhungen solange<br />

ausgeschlossen, bis das ortsübliche Preisniveau die Anfangsmiete<br />

übersteigt.<br />

Bei Indexmieterhöhungen besteht diese Einschränkung nicht.<br />

(nach Schmidt Futterer § 557b RN 8). h<br />

» Die Sanitärwände für<br />

Bauabschnitt drei werden<br />

also Montag Morgen<br />

komplett anschlussfertig<br />

angeliefert? Ich kann<br />

mich drauf verlassen?<br />

Super. Danke. «<br />

LÖSUNGEN,<br />

KEINE<br />

PROBLEME.<br />

,,Just in Time” auf die<br />

Baustelle<br />

www.tece.de<br />

Anzeige_TECE_Objekt_DW.indd 2 29.08.17 14:28<br />

33

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!