15.11.2018 Aufrufe

Die Wirtschaft Köln - Ausgabe 05 / 2018

Mehr Wissen, besser entscheiden, erfolgreich unternehmen: Die Wirtschaft Köln bietet Ihnen mit exklusiven Einblicken in Branchen, Märkte und Betriebe sechs Mal jährlich einen spannenden Mix aus aktuellen Nachrichten der Kölner Wirtschaft, Unternehmensportraits und Interviews mit Entscheidern der Region.

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| Geld & Geschäft<br />

RISIKO GEBANNT<br />

Entwarnung für die Buchung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch<br />

Vorsicht bei der Verbuchung von EC-Kartentransaktionen.<br />

Unbare Vorgänge sind im Geschäftsverkehr längst die Regel. <strong>Die</strong> formal korrekte Verbuchung<br />

der Einnahmen aus EC- und Kreditkarten-Umsätzen ist jedoch in der Kassenführung<br />

mit Unsicherheiten verbunden.<br />

<strong>Die</strong> Praxis:<br />

In der Regel werden EC- und Kreditkarten<br />

in der Buchführung wie folgt gebucht: <strong>Die</strong><br />

Ganztagesumsätze werden im bestehenden<br />

Kassensystem erfasst. Dabei werden<br />

zumeist sämtliche baren und bargeldlosen<br />

(EC- und Kreditkarten) Geschäftsvorfälle<br />

im Kassenbuch festgehalten und aufgezeichnet.<br />

Im elektronischen bzw. manuellen<br />

Kassenbericht werden somit sämtliche<br />

Umsätze als Einnahme verbucht. Mit gleichem<br />

Datum werden die EC- und Kreditkartenzahlungen<br />

wieder als <strong>Ausgabe</strong> ausgetragen.<br />

Als Gegenkonto der <strong>Ausgabe</strong> wird<br />

oft ein Forderungskonto angebucht. Mit<br />

Eingang der Zahlungen aus EC- und Kreditkarten<br />

auf das bestehende Bankkonto<br />

wird das Fibu-Konto der Forderungen wieder<br />

ausgeglichen.<br />

Das BMF-Schreiben vom 16.08.2017<br />

brachte Unsicherheiten:<br />

Das BMF führte damals aus, bare und unbare<br />

Geschäftsvorfälle seien in der Regel<br />

getrennt zu buchen. Im Kassenbuch seien<br />

nur Bareinnahmen und Barausgaben zu<br />

erfassen. <strong>Die</strong> Erfassung unbarer Geschäftsvorfälle<br />

im Kassenbuch stellt nach Auffassung<br />

des BMF einen formellen Mangel dar.<br />

Sie widerspreche dem Grundsatz der Wahrheit<br />

und Klarheit einer kaufmännischen<br />

Buchführung. <strong>Die</strong> steuerrechtliche Würdigung<br />

eines Sachverhalts hänge jedoch von<br />

den Umständen des Einzelfalls ab.<br />

Um diesen Anforderungen zu genügen,<br />

müssten die EC-Karten-Umsätze beispielsweise<br />

in einer Zusatzspalte bzw. einem gesonderten<br />

Nebenbuch zum Kassenbuch erfasst<br />

werden.<br />

<strong>Die</strong>s hätte umfangreiche Zusatzdokumentationen<br />

nötig gemacht. Einzelne Verbände<br />

hatten sich daraufhin an die obersten Finanzbehörden<br />

der Länder gewandt und um<br />

eine praxistaugliche Lösung der Erfassung<br />

von bargeldlosen Girocard- bzw. Kreditkartenumsätzen<br />

gebeten.<br />

<strong>Die</strong> Stellungnahme des BMF vom<br />

29.06.<strong>2018</strong>:<br />

Das BMF hat in seiner Antwort an die<br />

Verbände vom 29.06.<strong>2018</strong> (IV A 4 - S<br />

0316/13/10003-09) nun für Klarheit und<br />

Entspannung gesorgt. Unter Einhaltung<br />

bestimmter formaler Voraussetzungen ist<br />

die Erfassung der EC-Karten-Umsätze ohne<br />

Risiko der Verwerfung der Buchhaltung<br />

aufgrund des formalen Fehlers möglich.<br />

Das BMF führt dazu aus:<br />

→ <strong>Die</strong> Erfassung von EC-Karten-Umsätzen<br />

im Kassenbuch stellt, wie im Schreiben<br />

vom 16.08.2017 ausgeführt, sowohl in<br />

der Vergangenheit als auch in der Zukunft<br />

einen formellen Mangel dar, da im<br />

Kassenbuch lediglich Barbewegungen<br />

zu erfassen sind. Sinn und Zweck eines<br />

Kassenbuches ist die Dokumentation des<br />

jeweils aktuellen Barbestands der Kasse.<br />

Foto: alice_photo - Fotolia.com<br />

→ Das Kassenbuch soll einen Überblick<br />

über den Bargeldbestand des Steuerpflichtigen<br />

ermöglichen. Hierfür soll es<br />

so beschaffen sein, dass der Sollbestand<br />

jederzeit mit dem Istbestand verglichen<br />

werden kann, um so eine jederzeitige<br />

Kassensturzfähigkeit herzustellen.<br />

→ Wie bereits in dem o. a. Schreiben v.<br />

16.08.2017 ausgeführt, ist die steuerrechtliche<br />

Würdigung des Sachverhaltes<br />

in der Folge vom Einzelfall abhängig.<br />

Werden die ursprünglich im Kassenbuch<br />

erfassten EC-Karten-Umsätze z. B. wie<br />

von Ihnen vorgetragen in einem weiteren<br />

Schritt gesondert kenntlich gemacht<br />

oder sogar wieder aus dem Kassenbuch<br />

auf ein gesondertes Konto aus- bzw. umgetragen,<br />

so ist – obwohl die zunächst<br />

fälschlich in das Kassenbuch aufgenommenen<br />

EC-Karten-Umsätze weiterhin<br />

einen formellen Mangel darstellen –<br />

weiterhin die Kassensturzfähigkeit der<br />

Kasse gegeben.<br />

→ <strong>Die</strong> (zumindest zeitweise) Erfassung von<br />

EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch ist<br />

ein formeller Mangel, der bei der Gewichtung<br />

weiterer formeller Mängel im Hinblick<br />

auf eine eventuelle Verwerfung der<br />

Buchführung nach § 158 AO regelmäßig<br />

außer Betracht bleibt. Voraussetzung ist,<br />

dass der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert<br />

wird und die Nachprüfbarkeit<br />

des tatsächlichen Kassenbestandes<br />

jederzeit besteht.<br />

Fazit:<br />

Das Risiko einer Verwerfung der Buchführung<br />

aufgrund der Buchung der EC-Karten-Umsätze<br />

ist gebannt. Dennoch sollte<br />

man die Dokumentation und Nachvollziehbarkeit<br />

der Einbuchung und Ausbuchung<br />

der mit den EC-Karten verbundenen Umsätze<br />

aus dem Kassenbuch in der laufenden<br />

Buchhaltung sicherstellen. W<br />

Gastautor: Herbert Schmitz,<br />

Leiter Bilanzbuchhaltung bei HMK<br />

Dipl.-Kfm. Hans M. Klein + Partner mbB<br />

38 www.diewirtschaft-koeln.de

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