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Gemeindeblatt_Untergriesbach_151

Oktober - November - Dezember 2018

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MARKTGEMEINDE<br />

Die Pflichten im Winter - Bauhof in Winterdienstbereitschaft<br />

Von 4 Uhr morgens bis 20 Uhr abends sind die gemeindlichen<br />

Mitarbeiter des Bauhofs in Bereitschaft<br />

und darum bemüht, den Winterdienst im Rahmen<br />

unserer Möglichkeiten zu gewährleisten.<br />

Wir möchten Ihnen die<br />

Pflichten der Gemeinde<br />

kurz<br />

erläutern. Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

sind innerhalb geschlossener Ortschaften<br />

die Fahrbahnen an verkehrswichtigen und<br />

gleichzeitig an gefährlichen Stellen zu räumen und zu<br />

streuen. An diesen Stellen (beispielsweise Hauptverkehrs-<br />

und Durchgangsstraßen sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte,<br />

auf denen mit stärkerem Verkehrsaufkommen<br />

zu rechnen ist) muss geräumt und<br />

gestreut werden, wenn dort Kraftfahrer erfahrungsgemäß<br />

bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung<br />

oder Geschwindigkeit ändern müssen. Derartige<br />

gefährliche Stellen innerhalb der Ortschaft sind<br />

scharfe Kurven.<br />

Außerhalb geschlossener Ortschaft ist die Räum- und<br />

Streupflicht weiter eingeschränkt. Dort muss bei<br />

Glätte nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig an<br />

besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut<br />

werden. Als besonders gefährlich in diesem Sinn zu<br />

verstehen sind Straßenstellen, die wegen einer<br />

Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig<br />

erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfalles auch<br />

dann nahe legen, wenn der Verkehrsteilnehmer die im<br />

Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt. Außerhalb<br />

der Ortschaften besteht somit keine allgemeine und<br />

grundsätzliche Räum- und Streuverpflichtung.<br />

Hinsichtlich des<br />

zeitlichen Rahmens<br />

besteht die<br />

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht unbegrenzt.<br />

Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt<br />

hier insbesondere auf die Zumutbarkeit und<br />

Leistungsfähigkeit ab. Der Winterdienst muss so eingerichtet<br />

werden, dass der Haupt- und Berufsverkehr<br />

sicher abgewickelt werden kann. Die Sicherungspflicht<br />

dauert bis zum Ende des allgemeinen<br />

(normalen) Tagesverkehrs. Während der Nachtzeit<br />

oder für einen Berufsverkehr, der bereits vor 6 Uhr<br />

morgens beginnt, besteht eine solche Sicherungsverpflichtung<br />

nicht. Die Sicherungspflicht muss<br />

demnach werktags je nach Örtlichkeit ab 7.00 Uhr<br />

gewährleistet werden; samstags etwas später r<br />

(ca. 8 Uhr), an Wochenenden und Feiertagen dagegen<br />

erst ab etwa 9.00 Uhr. Mit dem Ende des Berufsverkehrs<br />

etwa etwa um gegen 20.00 Uhr, endet die<br />

Verpflichtung grundsätzlich.<br />

Beim Markt <strong>Untergriesbach</strong> haben Schulwege und<br />

Ortsverbindungsstraßen sowie Straßen mit öffentlichem<br />

Nahverkehr und Schulwegstrecken Priorität<br />

und werden vorrangig geräumt.<br />

Grundsätzlich gibt es – auch in Zeiten die von einem<br />

steigenden Sicherheitsbedürfnis der Bürger und einer<br />

„Vollkaskomentalität“ geprägt sind – keine allgemeine<br />

Winterdienstpflicht.<br />

Es ist weder wirtschaftlich möglich noch erforderlich,<br />

sämtliche Straßen und Wege im Winter schnee- und<br />

glättefrei – und damit gefahrlos zu halten. Vielmehr<br />

richtet sich die Räum- und Streupflicht nach den<br />

Umständen des Einzelfalls:<br />

Ø<br />

Örtliche Verhältnisse<br />

Ø<br />

Die Gefährlichkeit des Verkehrsweges<br />

Ø<br />

Dessen Art und Wichtigkeit und die Stärke<br />

des dort stattfindenden Verkehrs<br />

Ø<br />

Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen<br />

Ø<br />

Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen<br />

Der Winterdienst muss also nicht sicherstellen, dass<br />

für Fußgänger, Rad – und Kraftfahrer jegliche Gefahr<br />

bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflächen<br />

ausgeschlossen ist. Eine Winterdienstpflicht besteht<br />

grundsätzlich nur dann, wenn sich tatsächlich bereits<br />

Glätte gebildet hat. Ein vorbeugendes Streuen ist den<br />

Kommunen nicht zuzumuten.<br />

Wir weisen auch darauf hin, dass in den Ortsstraßen<br />

aufgrund der Parkweise ein ordentlicher Winterdienst<br />

oft nicht möglich ist, da die Räumfahrzeuge nicht<br />

durchkommen. Als Arbeitsbreite benötigt unser<br />

Räumgerät mindestens 3,50 Meter. Ist ein gefahrloses<br />

Durchkommen beispielsweise aufgrund falsch<br />

geparkter Fahrzeuge nicht möglich, so können die<br />

Straßen nicht geräumt werden.<br />

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