Gemeindeblatt_Untergriesbach_151
Oktober - November - Dezember 2018
Oktober - November - Dezember 2018
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MARKTGEMEINDE<br />
Die Pflichten im Winter - Bauhof in Winterdienstbereitschaft<br />
Von 4 Uhr morgens bis 20 Uhr abends sind die gemeindlichen<br />
Mitarbeiter des Bauhofs in Bereitschaft<br />
und darum bemüht, den Winterdienst im Rahmen<br />
unserer Möglichkeiten zu gewährleisten.<br />
Wir möchten Ihnen die<br />
Pflichten der Gemeinde<br />
kurz<br />
erläutern. Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
sind innerhalb geschlossener Ortschaften<br />
die Fahrbahnen an verkehrswichtigen und<br />
gleichzeitig an gefährlichen Stellen zu räumen und zu<br />
streuen. An diesen Stellen (beispielsweise Hauptverkehrs-<br />
und Durchgangsstraßen sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte,<br />
auf denen mit stärkerem Verkehrsaufkommen<br />
zu rechnen ist) muss geräumt und<br />
gestreut werden, wenn dort Kraftfahrer erfahrungsgemäß<br />
bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung<br />
oder Geschwindigkeit ändern müssen. Derartige<br />
gefährliche Stellen innerhalb der Ortschaft sind<br />
scharfe Kurven.<br />
Außerhalb geschlossener Ortschaft ist die Räum- und<br />
Streupflicht weiter eingeschränkt. Dort muss bei<br />
Glätte nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig an<br />
besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut<br />
werden. Als besonders gefährlich in diesem Sinn zu<br />
verstehen sind Straßenstellen, die wegen einer<br />
Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig<br />
erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfalles auch<br />
dann nahe legen, wenn der Verkehrsteilnehmer die im<br />
Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt. Außerhalb<br />
der Ortschaften besteht somit keine allgemeine und<br />
grundsätzliche Räum- und Streuverpflichtung.<br />
Hinsichtlich des<br />
zeitlichen Rahmens<br />
besteht die<br />
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht unbegrenzt.<br />
Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt<br />
hier insbesondere auf die Zumutbarkeit und<br />
Leistungsfähigkeit ab. Der Winterdienst muss so eingerichtet<br />
werden, dass der Haupt- und Berufsverkehr<br />
sicher abgewickelt werden kann. Die Sicherungspflicht<br />
dauert bis zum Ende des allgemeinen<br />
(normalen) Tagesverkehrs. Während der Nachtzeit<br />
oder für einen Berufsverkehr, der bereits vor 6 Uhr<br />
morgens beginnt, besteht eine solche Sicherungsverpflichtung<br />
nicht. Die Sicherungspflicht muss<br />
demnach werktags je nach Örtlichkeit ab 7.00 Uhr<br />
gewährleistet werden; samstags etwas später r<br />
(ca. 8 Uhr), an Wochenenden und Feiertagen dagegen<br />
erst ab etwa 9.00 Uhr. Mit dem Ende des Berufsverkehrs<br />
etwa etwa um gegen 20.00 Uhr, endet die<br />
Verpflichtung grundsätzlich.<br />
Beim Markt <strong>Untergriesbach</strong> haben Schulwege und<br />
Ortsverbindungsstraßen sowie Straßen mit öffentlichem<br />
Nahverkehr und Schulwegstrecken Priorität<br />
und werden vorrangig geräumt.<br />
Grundsätzlich gibt es – auch in Zeiten die von einem<br />
steigenden Sicherheitsbedürfnis der Bürger und einer<br />
„Vollkaskomentalität“ geprägt sind – keine allgemeine<br />
Winterdienstpflicht.<br />
Es ist weder wirtschaftlich möglich noch erforderlich,<br />
sämtliche Straßen und Wege im Winter schnee- und<br />
glättefrei – und damit gefahrlos zu halten. Vielmehr<br />
richtet sich die Räum- und Streupflicht nach den<br />
Umständen des Einzelfalls:<br />
Ø<br />
Örtliche Verhältnisse<br />
Ø<br />
Die Gefährlichkeit des Verkehrsweges<br />
Ø<br />
Dessen Art und Wichtigkeit und die Stärke<br />
des dort stattfindenden Verkehrs<br />
Ø<br />
Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen<br />
Ø<br />
Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen<br />
Der Winterdienst muss also nicht sicherstellen, dass<br />
für Fußgänger, Rad – und Kraftfahrer jegliche Gefahr<br />
bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflächen<br />
ausgeschlossen ist. Eine Winterdienstpflicht besteht<br />
grundsätzlich nur dann, wenn sich tatsächlich bereits<br />
Glätte gebildet hat. Ein vorbeugendes Streuen ist den<br />
Kommunen nicht zuzumuten.<br />
Wir weisen auch darauf hin, dass in den Ortsstraßen<br />
aufgrund der Parkweise ein ordentlicher Winterdienst<br />
oft nicht möglich ist, da die Räumfahrzeuge nicht<br />
durchkommen. Als Arbeitsbreite benötigt unser<br />
Räumgerät mindestens 3,50 Meter. Ist ein gefahrloses<br />
Durchkommen beispielsweise aufgrund falsch<br />
geparkter Fahrzeuge nicht möglich, so können die<br />
Straßen nicht geräumt werden.<br />
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