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Gemeindeblatt_Untergriesbach_151

Oktober - November - Dezember 2018

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MARKTGEMEINDE<br />

Die Dörfer um <strong>Untergriesbach</strong> und ihre Geschichte<br />

Die Pflichten im Winter - Bauhof in Winterdienstbereitschaft<br />

Der Großteil der Dörfer rings um <strong>Untergriesbach</strong> nach damaligen Bewirtschaftungsweisen eine<br />

entstand Von 4 Uhr im morgens Hohen Mittelalter, bis 20 Uhr abends im 11./12. sind Jahrhun-<br />

die gemeindlichen<br />

Es war Mitarbeiter die Zeit der des großen Bauhofs Siedlungsbewegun-<br />

in Bereitschaft lungsstellen Ortsverbindungsstraßen und die dazugehörigen sowie Straßen Fluren mit bildeten<br />

öffent-<br />

optimale Beim Markt Feldbestellung <strong>Untergriesbach</strong> möglich haben war. Schulwege Die Sied-<br />

und<br />

dert. gen im gesamten europäischen Raum. Alle diese also eine Einheit. Die Geschichte dieser Fluren, die<br />

und darum bemüht, den Winterdienst im Rahmen<br />

lichem Nahverkehr und Schulwegstrecken Priorität<br />

Neusiedlungen wurden ausschließlich zum Zweck Entstehung, Aufteilung und Veränderung erzählt<br />

unserer Möglichkeiten zu gewährleisten.<br />

und werden vorrangig geräumt.<br />

der Bewirtschaftung ihrer umliegenden, neu gleichzeitig die Geschichte des jeweiligen Dorfes<br />

geschaffenen Fluren gegründet und so angelegt, dass<br />

Wir möchten Ihnen die<br />

Pflichten der Gemeinde<br />

kurz<br />

und Grundsätzlich Weiler.<br />

gibt es – auch in Zeiten die von einem<br />

erläutern. Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />

sind innerhalb geschlossener Ortschaften<br />

die Fahrbahnen an verkehrswichtigen und<br />

gleichzeitig an gefährlichen Stellen zu räumen und zu<br />

streuen. An diesen Stellen (beispielsweise Hauptverkehrs-<br />

und Durchgangsstraßen sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte,<br />

auf denen mit stärkerem Verkehrsaufkommen<br />

zu rechnen ist) muss geräumt und<br />

steigenden Sicherheitsbedürfnis der Bürger und einer<br />

„Vollkaskomentalität“ geprägt sind – keine allgemeine<br />

Winterdienstpflicht.<br />

Es ist weder wirtschaftlich möglich noch erforderlich,<br />

sämtliche Straßen und Wege im Winter schnee- und<br />

glättefrei – und damit gefahrlos zu halten. Vielmehr<br />

richtet sich die Räum- und Streupflicht nach den<br />

Umständen des Einzelfalls:<br />

gestreut werden, wenn dort Kraftfahrer erfahrungsgemäß<br />

bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung<br />

oder Geschwindigkeit ändern müssen. Derartige<br />

gefährliche Stellen innerhalb der Ortschaft sind<br />

scharfe Kurven.<br />

Ø<br />

Ø<br />

Ø<br />

Ø<br />

Örtliche Verhältnisse<br />

Die Gefährlichkeit des Verkehrsweges<br />

Dessen Art und Wichtigkeit und die Stärke<br />

des dort stattfindenden Verkehrs<br />

Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen<br />

Außerhalb geschlossener Ortschaft ist die Räum- und<br />

Streupflicht weiter eingeschränkt. Dort muss bei<br />

Glätte nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig an<br />

Ø<br />

Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen<br />

besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut<br />

werden. Als besonders gefährlich in diesem Sinn zu<br />

verstehen sind Straßenstellen, die wegen einer<br />

Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig<br />

erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfalles auch<br />

dann nahe legen, wenn der Verkehrsteilnehmer die im<br />

Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt. Außerhalb<br />

der Ortschaften besteht somit keine allgemeine und<br />

grundsätzliche Räum- und Streuverpflichtung.<br />

Der Winterdienst muss also nicht sicherstellen, dass<br />

für Fußgänger, Rad – und Kraftfahrer jegliche Gefahr<br />

bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflächen<br />

ausgeschlossen ist. Eine Winterdienstpflicht besteht<br />

grundsätzlich nur dann, wenn sich tatsächlich bereits<br />

Glätte gebildet hat. Ein vorbeugendes Streuen ist den<br />

Kommunen nicht zuzumuten.<br />

Wir weisen auch darauf hin, dass in den Ortsstraßen<br />

aufgrund der Parkweise ein ordentlicher Winterdienst<br />

oft nicht möglich ist, da die Räumfahrzeuge nicht<br />

Hinsichtlich des<br />

zeitlichen Rahmens<br />

besteht die<br />

durchkommen. Als Arbeitsbreite benötigt unser<br />

Die Familie Waldbauer in Leizesberg vor ihrem stattlichen Anwesen um 1930.<br />

Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht unbe-<br />

Räumgerät mindestens 3,50 Meter. Ist ein gefahrloses<br />

grenzt. Die erste Die Generation höchstrichterliche der Ortsgründer Rechtsprechung hatte dabei<br />

stellt<br />

hier sicher insbesondere die schwerste Arbeit auf die zu leisten. Zumutbarkeit Sie musste und mit<br />

Leistungsfähigkeit einfachstem Arbeitsgerät ab. Der das Winterdienst Gelände so muss herrichten,<br />

so ein-<br />

Durchkommen beispielsweise aufgrund falsch<br />

geparkter Fahrzeuge nicht möglich, so können die<br />

Straßen nicht geräumt werden.<br />

gerichtet dass Landwirtschaft werden, dass überhaupt der Haupt- und möglich Berufsverkehr war. Es<br />

sicher waren Bäume abgewickelt und Sträucher werden kann. auszuroden, Die Sicherungspflichcke<br />

Steinblö-<br />

zu dauert zerkleinern bis zum und Ende wegzuschaffen, des allgemeinen Wasser<br />

(normalen) abzuleiten, Wege Tagesverkehrs. zu bauen und Während die Trinkwasserver-<br />

der Nachtzeit<br />

oder sorgung für einen sicher Berufsverkehr, zu stellen. Für der ordentliche, bereits vor stabile<br />

6 Uhr<br />

morgens Häuser und beginnt, Stallungen besteht dürfte eine die solche Lebenszeit Sicherungs-<br />

der<br />

verpflichtung ersten Siedlergeneration nicht. Die vermutlich Sicherungspflicht zu kurz gewe-<br />

muss<br />

demnach sen sein. werktags Nach einer je nach gängigen Örtlichkeit Redewendung<br />

ab 7.00 Uhr<br />

gewährleistet nämlich brachte werden; diese schwere samstags Rodungsarbeit etwas später der<br />

(ca. ersten 8 Uhr), Generation an Wochenenden frühen und Tod, Feiertagen der zweiten dagegen die<br />

erst Not ab und etwa erst der 9.00 dritten Uhr. Mit Generation dem Ende das des Brot, Berufs-<br />

d.h., Abbildung aus dem „Sachsenspiegel“ 1. Hälfte 13. Jh.: Der<br />

verkehrs erst sie konnte etwa von um dem gegen leben, 20.00 was Uhr, ihre endet Eltern und<br />

die Grundherr (links) übergibt dem Leiter der Ortsgründung die<br />

Verpflichtung Verleihungsurkunde (“Bautafel“), zwei Bauern roden den Wald,<br />

Großeltern in grundsätzlich.<br />

einem kurzen und entbehrungsreichen<br />

ein dritter errichtet bereits ein Gebäude.<br />

Leben geschaffen hatten.<br />

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