Gemeindeblatt_Untergriesbach_151
Oktober - November - Dezember 2018
Oktober - November - Dezember 2018
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MARKTGEMEINDE<br />
Die Dörfer um <strong>Untergriesbach</strong> und ihre Geschichte<br />
Die Pflichten im Winter - Bauhof in Winterdienstbereitschaft<br />
Der Großteil der Dörfer rings um <strong>Untergriesbach</strong> nach damaligen Bewirtschaftungsweisen eine<br />
entstand Von 4 Uhr im morgens Hohen Mittelalter, bis 20 Uhr abends im 11./12. sind Jahrhun-<br />
die gemeindlichen<br />
Es war Mitarbeiter die Zeit der des großen Bauhofs Siedlungsbewegun-<br />
in Bereitschaft lungsstellen Ortsverbindungsstraßen und die dazugehörigen sowie Straßen Fluren mit bildeten<br />
öffent-<br />
optimale Beim Markt Feldbestellung <strong>Untergriesbach</strong> möglich haben war. Schulwege Die Sied-<br />
und<br />
dert. gen im gesamten europäischen Raum. Alle diese also eine Einheit. Die Geschichte dieser Fluren, die<br />
und darum bemüht, den Winterdienst im Rahmen<br />
lichem Nahverkehr und Schulwegstrecken Priorität<br />
Neusiedlungen wurden ausschließlich zum Zweck Entstehung, Aufteilung und Veränderung erzählt<br />
unserer Möglichkeiten zu gewährleisten.<br />
und werden vorrangig geräumt.<br />
der Bewirtschaftung ihrer umliegenden, neu gleichzeitig die Geschichte des jeweiligen Dorfes<br />
geschaffenen Fluren gegründet und so angelegt, dass<br />
Wir möchten Ihnen die<br />
Pflichten der Gemeinde<br />
kurz<br />
und Grundsätzlich Weiler.<br />
gibt es – auch in Zeiten die von einem<br />
erläutern. Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs<br />
sind innerhalb geschlossener Ortschaften<br />
die Fahrbahnen an verkehrswichtigen und<br />
gleichzeitig an gefährlichen Stellen zu räumen und zu<br />
streuen. An diesen Stellen (beispielsweise Hauptverkehrs-<br />
und Durchgangsstraßen sowie sonstige Verkehrsmittelpunkte,<br />
auf denen mit stärkerem Verkehrsaufkommen<br />
zu rechnen ist) muss geräumt und<br />
steigenden Sicherheitsbedürfnis der Bürger und einer<br />
„Vollkaskomentalität“ geprägt sind – keine allgemeine<br />
Winterdienstpflicht.<br />
Es ist weder wirtschaftlich möglich noch erforderlich,<br />
sämtliche Straßen und Wege im Winter schnee- und<br />
glättefrei – und damit gefahrlos zu halten. Vielmehr<br />
richtet sich die Räum- und Streupflicht nach den<br />
Umständen des Einzelfalls:<br />
gestreut werden, wenn dort Kraftfahrer erfahrungsgemäß<br />
bremsen, ausweichen oder ihre Fahrtrichtung<br />
oder Geschwindigkeit ändern müssen. Derartige<br />
gefährliche Stellen innerhalb der Ortschaft sind<br />
scharfe Kurven.<br />
Ø<br />
Ø<br />
Ø<br />
Ø<br />
Örtliche Verhältnisse<br />
Die Gefährlichkeit des Verkehrsweges<br />
Dessen Art und Wichtigkeit und die Stärke<br />
des dort stattfindenden Verkehrs<br />
Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahmen<br />
Außerhalb geschlossener Ortschaft ist die Räum- und<br />
Streupflicht weiter eingeschränkt. Dort muss bei<br />
Glätte nur an verkehrswichtigen und gleichzeitig an<br />
Ø<br />
Leistungsfähigkeit des Streupflichtigen<br />
besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut<br />
werden. Als besonders gefährlich in diesem Sinn zu<br />
verstehen sind Straßenstellen, die wegen einer<br />
Beschaffenheit, die nicht oder nicht rechtzeitig<br />
erkennbar ist, die Möglichkeit eines Unfalles auch<br />
dann nahe legen, wenn der Verkehrsteilnehmer die im<br />
Verkehr erforderliche Sorgfalt walten lässt. Außerhalb<br />
der Ortschaften besteht somit keine allgemeine und<br />
grundsätzliche Räum- und Streuverpflichtung.<br />
Der Winterdienst muss also nicht sicherstellen, dass<br />
für Fußgänger, Rad – und Kraftfahrer jegliche Gefahr<br />
bei der Benutzung winterlicher Verkehrsflächen<br />
ausgeschlossen ist. Eine Winterdienstpflicht besteht<br />
grundsätzlich nur dann, wenn sich tatsächlich bereits<br />
Glätte gebildet hat. Ein vorbeugendes Streuen ist den<br />
Kommunen nicht zuzumuten.<br />
Wir weisen auch darauf hin, dass in den Ortsstraßen<br />
aufgrund der Parkweise ein ordentlicher Winterdienst<br />
oft nicht möglich ist, da die Räumfahrzeuge nicht<br />
Hinsichtlich des<br />
zeitlichen Rahmens<br />
besteht die<br />
durchkommen. Als Arbeitsbreite benötigt unser<br />
Die Familie Waldbauer in Leizesberg vor ihrem stattlichen Anwesen um 1930.<br />
Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht unbe-<br />
Räumgerät mindestens 3,50 Meter. Ist ein gefahrloses<br />
grenzt. Die erste Die Generation höchstrichterliche der Ortsgründer Rechtsprechung hatte dabei<br />
stellt<br />
hier sicher insbesondere die schwerste Arbeit auf die zu leisten. Zumutbarkeit Sie musste und mit<br />
Leistungsfähigkeit einfachstem Arbeitsgerät ab. Der das Winterdienst Gelände so muss herrichten,<br />
so ein-<br />
Durchkommen beispielsweise aufgrund falsch<br />
geparkter Fahrzeuge nicht möglich, so können die<br />
Straßen nicht geräumt werden.<br />
gerichtet dass Landwirtschaft werden, dass überhaupt der Haupt- und möglich Berufsverkehr war. Es<br />
sicher waren Bäume abgewickelt und Sträucher werden kann. auszuroden, Die Sicherungspflichcke<br />
Steinblö-<br />
zu dauert zerkleinern bis zum und Ende wegzuschaffen, des allgemeinen Wasser<br />
(normalen) abzuleiten, Wege Tagesverkehrs. zu bauen und Während die Trinkwasserver-<br />
der Nachtzeit<br />
oder sorgung für einen sicher Berufsverkehr, zu stellen. Für der ordentliche, bereits vor stabile<br />
6 Uhr<br />
morgens Häuser und beginnt, Stallungen besteht dürfte eine die solche Lebenszeit Sicherungs-<br />
der<br />
verpflichtung ersten Siedlergeneration nicht. Die vermutlich Sicherungspflicht zu kurz gewe-<br />
muss<br />
demnach sen sein. werktags Nach einer je nach gängigen Örtlichkeit Redewendung<br />
ab 7.00 Uhr<br />
gewährleistet nämlich brachte werden; diese schwere samstags Rodungsarbeit etwas später der<br />
(ca. ersten 8 Uhr), Generation an Wochenenden frühen und Tod, Feiertagen der zweiten dagegen die<br />
erst Not ab und etwa erst der 9.00 dritten Uhr. Mit Generation dem Ende das des Brot, Berufs-<br />
d.h., Abbildung aus dem „Sachsenspiegel“ 1. Hälfte 13. Jh.: Der<br />
verkehrs erst sie konnte etwa von um dem gegen leben, 20.00 was Uhr, ihre endet Eltern und<br />
die Grundherr (links) übergibt dem Leiter der Ortsgründung die<br />
Verpflichtung Verleihungsurkunde (“Bautafel“), zwei Bauern roden den Wald,<br />
Großeltern in grundsätzlich.<br />
einem kurzen und entbehrungsreichen<br />
ein dritter errichtet bereits ein Gebäude.<br />
Leben geschaffen hatten.<br />
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