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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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Das Dilemma besteht darin, dass eben dieser Publizität das beinahe<br />

zwangsweise Bedürfnis der Wirtschaft nach einem besitzlosen<br />

Mobiliarsicherungsrecht gegenübersteht. 3<br />

I. Aufbau der Arbeit<br />

Die Arbeit versucht, die geltende Rechtslage hinsichtlich der einzelnen<br />

Mobiliarsicherheiten erst in Deutschland und danach in der Schweiz<br />

darzustellen und <strong>im</strong> Anschluss an jedes Rechtsinstitut jeweils<br />

zusammenfassend zu vergleichen. Vorangestellt werden zunächst<br />

rechtshistorische Aspekte, insbesondere die Kodifikationsgeschichte der<br />

geltenden Gesetzbücher hinsichtlich der entsprechenden Regelungen<br />

beleuchtet.<br />

Darauf folgend wird versucht, einen kurzen Überblick über nationale<br />

Reformversuche und inter- bzw. supranationale<br />

Vereinheitlichungsbestrebungen auf dem Gebiet des<br />

Mobiliarsachenrechts zu geben.<br />

Da sich sowohl Deutschland wie auch die Schweiz für das<br />

Faustpfandprinzip als Grundmodell entschieden haben, beginnt die<br />

Untersuchung mit einer Darstellung zum Faustpfandrecht. Daran<br />

schließen sich Eigentumsvorbehalt, Sicherungsübereignung und<br />

gesetzlich geregelte Mobiliarhypotheken an.<br />

Auf jeden Institutsvergleich folgt ein kurzer Überblick über die<br />

betreffenden Regelungen in ausgewählten anderen Rechtsordnungen,<br />

wobei versucht wird, die jeweils funktionell gleichartigen<br />

Sicherungsmöglichkeiten darzustellen und die Unterschiede<br />

herauszuarbeiten. 4 Zuletzt werden die Auswirkungen der Verbringung<br />

einer, insbesondere in Deutschland begründeten, Mobiliarsicherheit in<br />

die Schweiz aufgezeigt.<br />

II. Definition der <strong>„Mobiliarsicherheiten</strong>“<br />

3 Oft kann der Verpfänder nicht auf die beweglichen Sachen (Maschinen etc.)<br />

verzichten – eine Tatsache, die in Deutschland dazu führte, dass statt des Faustpfandes<br />

die Sicherungsübereignung als Sicherungsmittel die größte Verbreitung erlangt hat.<br />

Vgl. dazu die Studie von Drukarczyk/Duttle/Rieger, Mobiliarsicherheiten (1984)<br />

4 Wobei die Einordnung mancher ausländischer Rechtsinstitute, beispielsweise des<br />

US-amerikanischen „security interest“, schwierig ist.<br />

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