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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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Nach § 137 / II des Teilentwurfes soll bei Vereinbarung einer<br />

auflösenden Bedingung das Eigentum nicht auf den Veräußerer<br />

zurückfallen, sondern diesem nur ein obligatorisches<br />

Rückforderungsrecht zustehen. 88 Konsequenterweise war damit auch<br />

der Eigentumsvorbehalt nicht möglich.<br />

Die Sicherungsübereignung war in diesem Vorentwurf nicht<br />

vorgesehen und man stand ihr ablehnend gegenüber. Mit dem Verbot<br />

bedingter Übereignungen sollten vor allem Sicherungsgeschäfte dieser<br />

Art unmöglich gemacht werden, da die Verkehrssicherheit vor dem<br />

Sicherungsbedürfnis Vorrang habe. 89 Das constitutum possessorium<br />

fand aber grundsätzlich Anerkennung. 90<br />

e.) Der 1. Entwurf 91<br />

Auch hier findet sich in § 1147 als Grundlage des Mobiliarsachenrechts<br />

das Faustpfandprinzip. 92 Dabei wird in den Motiven darauf verwiesen,<br />

dass das Übergabeerfordernis dem „geltenden Recht“ entspreche. Man<br />

begründet die Entscheidung für das Faustpfand mit dem Bedürfnis nach<br />

Sicherheit <strong>im</strong> Verkehr und dem fehlenden strafrechtlichen Schutz gegen<br />

88 § 137 des Teilentwurfes: „Wird der Eigenthumsübertragung eine aufschiebende<br />

Bedingung beigefügt, so geht gleichwohl das Eigenthum der Sache mit der Übergabe<br />

auf den Empfänger über. Wird der Eigenthumsübertragung eine auflösende<br />

Bedingung beigefügt, so fällt nicht mit dem Eintritte der Bedingung das Eigenthum<br />

der Sache an den Veräußerer zurück.“; Dabei ging Johow davon aus, dass das<br />

Eigentum als die tatsächliche Sachherrschaft keine Schwebezeit zulasse und die<br />

Übergabe einer Sache <strong>im</strong> Widerspruch zum Vorbehalt der Eigentums stünde. Bei der<br />

bedingten Übereignung würde eine Zeit der tatsächlichen Eigentumsungewissheit<br />

entstehen, die den Verkehr lähme. Johow TE-SR S. 769 und 784 f. Ebenso wurde<br />

auch der gutgläubige Eigentumserwerb nicht zugelassen. Schubert, Entstehung (1966)<br />

S. 148; MotTE S. 742<br />

89 „In solchen Fällen geht die eigentliche Absicht der Betheiligten auf eine<br />

konventionelle Mobiliarhypothek, man wählt die in Wirklichkeit nicht beabsichtigte<br />

Eigentumsübertragung nur zur Umgehung des die Mobiliarhypothek ausschließenden<br />

… Gesetzes.“ Johow Begründung TE-SR S. 757 und S. 784 f.; Schubert a.a.O.<br />

90 Vgl. § 62 TE<br />

91 Nach Beratungen zu den Teilentwürfen von 1881 bis 1887 durch die 1. Kommission<br />

kam der 1. Entwurf am 12. Januar 1888 vor den Bundesrat und wurde publiziert.<br />

(zusammen mit den fünfbändigen Motiven) Vgl. Schubert a.a.O. S. 34<br />

92 Abs. 1: „Zur Begründung des Faustpfandrechts durch Rechtsgeschäft ist ein<br />

zwischen dem Eigentümer und dem Gläubiger unter Einräumung und Ergreifung der<br />

Inhabung des Pfandes zu schließender Vertrag erforderlich, welcher die<br />

Willenserklärung der Vertragschließenden enthalten soll, dass das Pfandrecht<br />

begründet sein soll (Pfandvertrag).“<br />

Abs. 3 Satz 2: „Die Bestellung des Pfandrechts ist unwirksam, wenn vereinbart ist,<br />

dass der Verpfänder das Pfand in der Inhabung behalten soll.“<br />

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