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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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auf scharfe Kritik in der Literatur. 99 Zum Teil wurde die Einführung<br />

eines Registerpfandes verlangt. 100<br />

Auch bezüglich des Eigentumsvorbehaltes wurde von den Redaktoren<br />

nur auf die Möglichkeit der bedingten Übereignung verwiesen, eine<br />

spezielle Regelung blieb aus. 101 Auch dies wurde scharf kritisiert. 102<br />

f.) Der 2. Entwurf 103<br />

Das Faustpfandprinzip als Grundlage wurde hier nicht mehr diskutiert.<br />

Lediglich seine terminologische Ausgestaltung änderte sich. 104 Auch<br />

das Verbot der Verfallklausel erhielt sich. 105<br />

Aufgrund der scharfen Kritik der Rechtslehre am 1. Entwurf<br />

beschäftigte sich die zweite Kommission erstmals vertieft mit dem<br />

Problem der Sicherungsübereignung.<br />

Beraten wurde dabei insbesondere, ob das Besitzkonstitut für<br />

Sicherungsgeschäfte auszuschließen sei. 106 Der Antragsteller 107<br />

begründete das Bedürfnis nach einem Verbot damit, dass<br />

Sicherungsübereignungen den Zweck hätten, die anderen Gläubiger des<br />

Veräußerers zu benachteiligen oder über seine Kreditwürdigkeit zu<br />

99 Leist, Sicherung von Forderungen (1889) S. 16 ff.; Bähr, Urteile des Reichsgerichts<br />

(1883) S. 228; Schubert a.a.O. S. 156 f.; ausf. Hromadka a.a.O. S. 173<br />

100 Gierke, Entwurf (1889) S. 388 f.; Schubert a.a.O. S. 35 f.<br />

101 „Der bei einem Kaufvertrage ausgesprochene Vorbehalt des Eigenthums … hat<br />

seine Bedeutung auf dem Gebiete des Sachenrechts, indem durch den Vorbehalt die<br />

Wirkung des dinglichen Übertragungsactes beeinflusst werden soll.“ Die Frage, ob die<br />

Bedingung als auflösend oder aufschiebend zu betrachten ist, wurde offen gelassen.<br />

Motive II S. 319<br />

102 Insbesondere Leist a.a.O. S. 107: „Wer durch das dringende Bedürfnis des<br />

Verkehrs veranlasst, die Reservation des Eigenthums <strong>ohne</strong> die Reservation der<br />

Inhabung … zulässt, wer zugleich aber anerkennt, dass der (dinglich oder<br />

obligatorisch) wirkende Vorbehalt des Eigentums einen Fall der<br />

Eigenthumsübertragung zur Sicherung einer Forderung bildet, der muß zu der<br />

Konsequenz getrieben werden, dass die Eigenthumsübertragung zur Sicherung einer<br />

Forderung überhaupt von den pfandrechtlichen Verboten nicht betroffen werde.“<br />

103 Mit Beschluss vom 4. Dezember 1890 wurde die 2. Kommission zum Zwecke der<br />

zweiten Lesung des 1. Entwurfes eingesetzt. Das überarbeitete Werk (2. Entwurf)<br />

gelangte dann nach nochmaliger Revidierung (rev. 2.Entwurf) am 24. Oktober 1895<br />

wiederum vor den Bundesrat. Ausf. Staudinger/Coing Einl zum BGB Rn. 83 ff.<br />

104 § 1114 des zweiten Entwurfes: „Zur Bestellung des Pfandrechts ist erforderlich,<br />

dass der Eigenthümer die Sache dem Gläubiger übergiebt und beide darüber einig<br />

sind, dass dem Gläubiger das Pfandrecht zustehen soll. …“<br />

105 Vgl. § 1136 des zweiten Entwurfes<br />

106 An der grundsätzlichen Zulässigkeit des constitutum possessorium bei normalen<br />

Übereignungen hielt die 2. Kommission von vornherein fest. Vgl. Schubert a.a.O. S.<br />

161<br />

107 Vgl. Protokolle II Bd. III S. 197ff.<br />

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