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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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für das Pfandrecht der Drittschutz ausdrücklich normiert. 54 Damit wird<br />

die Mobiliarhypothek faktisch abgeschafft. 55<br />

Der schon durch die Hypothec- und Concurs-Ordnung gelegte<br />

Grundstein wurde auch in den darauf folgenden Kodifikationen anderer<br />

Staaten übernommen. In Sachsen wurde bereits zwei 56 , in Bayern<br />

hundert Jahre später 57 die Mobiliarhypothek verboten und das<br />

Faustpfand zur allgemeinen Verpfändungsform erklärt. 58<br />

In einigen Bereichen, die später zum Deutschen Reich gehören<br />

sollten 59 , galt (zum Teil bis Inkrafttreten des BGB) der Code civil von<br />

1804 60 , der in seiner Zeit als eine der modernsten Kodifikationen galt.<br />

Auch er statuiert das Faustpfandprinzip, wobei dies in Frankreich keine<br />

Neuerung darstellte, da die <strong>im</strong> Bereich des droit écrit geltende<br />

Mobiliarhypothek bereits <strong>im</strong> 16. und 17. Jahrhundert durch<br />

Gesetzgebung abgeschafft worden war. 61<br />

Die erste vereinheitlichte Kodifikation für ganz Deutschland, wenn<br />

auch nur unter Kaufleuten, brachte das Allgemeine Deutsche<br />

Handelsgesetzbuch. 62<br />

53<br />

Erster Theil, 20. Titel („Von dem Rechte auf die Substanz einer fremden Sache“), I.<br />

Abschnitt, §§ 6 - 10<br />

54<br />

§ 7: „Geschieht die Einräumung dieses dinglichen Rechts durch Übergabe der<br />

Sache: so ist ein Pfandrecht <strong>im</strong> engeren Sinne vorhanden.“<br />

§ 9: „So lange weder Übergabe noch Eintragung erfolgt ist, kann zwar der Gläubiger<br />

die seiner Forderung <strong>im</strong> Gesetze beygelegten Vorrechte, auf das Vermögen des<br />

Schuldners, und die darin befindlichen Sachen ausüben;“<br />

§ 10: „Er kann aber auf dieselben Sachen, die rechtsgültiger Weise aus dem<br />

Vermögen des Schuldners herausgegangen sind, gegen einen dritten Besitzer<br />

derselben nicht verfolgen.“<br />

Eine Ausnahme davon bildet nur 20.I.271, der eine symbolische Verpfändung von<br />

Sachen erlaubt, „wo die Natur des Gegenstandes keine körperliche Übergabe zulässt.“<br />

Diese Vorschrift ist auch „verantwortlich“ für die heutige Regelung des § 452 des<br />

österreichischen ABGB. (Übergabe durch Zeichen) Vgl. Hromadka ZSR 1980, 137<br />

55<br />

Hromadka, Entwicklung (1971) S. 56; vgl. auch § 104: „Die Übergabe des Pfandes<br />

muß in der Regel so geschehen, dass die Sache in den körperlichen Gewahrsam des<br />

Gläubigers wirklich gelange und darin verbleibe.“<br />

56<br />

Erläuterte Proceß-Ordnung vom 10. Januar 1724<br />

57<br />

Hypothekengesetz vom 1. Juni 1822<br />

58<br />

Hromadka a.a.O. S. 113 f. und S. 97 f.<br />

59<br />

Insbesondere die linksrheinischen Gebiete, Rhein-Hessen und Elsass-Lothringen;<br />

nach dem Feldzug Napoleons gegen Preußen auch in Baden und Westfalen.<br />

Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung (1996) S. 101<br />

60<br />

Zur Geschichte und Ausbreitung des code civil Zweigert/Kötz a.a.O. S. 80 ff.; vgl.<br />

auch Klein, Sicherungsübereignung (1958) S. 6 f.<br />

61<br />

Klein a.a.O. S. 7; Hromadka a.a.O. S. 70 f.<br />

62<br />

ADHGB beschlossen und den Einzelstaaten zur Umsetzung empfohlen am 31. Mai<br />

1861, <strong>im</strong> gesamten Deutschen Reich rezipiert am 16. April 1871.<br />

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