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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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unzulässig. Eine Sicherungsübereignung wird jedoch nicht ausdrücklich<br />

verboten, der Eigentumsvorbehalt in § 455 BGB ausdrücklich erwähnt.<br />

III. Die Entwicklung der Mobiliarsicherheiten <strong>im</strong> schweizerischen<br />

Recht<br />

Da vor Erlass des aOR 1881 das Pfandrecht kantonaler Gesetzgebung<br />

unterlag, finden sich verschiedenste Lösungsansätze. 114<br />

In den verschiedenen Gebieten der Schweiz war ein publizitätsloses<br />

Sicherungsrecht in Form der „Fahrnisverschreibung“ zunächst weit<br />

verbreitet. 115 Sie erhielt sich insbesondere auf alemannischem Boden<br />

bis zur Rezeption des aOR. 116 Die welschen Kantone folgten<br />

weitgehend dem französischen Code Civil 117 , während in den<br />

Kantonen, die in dieser Hinsicht vom römischen Recht geprägt<br />

waren 118 , die Mobiliarhypothek des gemeinen Rechts galt.<br />

Festzustellen für die Kantone, die die Fahrnisverschreibung zuließen, ist<br />

jedoch, dass fast <strong>im</strong>mer ein Publizitätsakt verlangt wurde – meist durch<br />

Eintrag in ein Register. 119 Einschränkungen sind in manchen Kantonen<br />

auch hinsichtlich des zulässigen Pfandgegenstandes eruierbar. Zum Teil<br />

wurde eine Fahrnisverschreibung nur an für den Schuldner<br />

unentbehrlichen Sachen erlaubt. 120 Das besitzlose Pfandrecht war meist<br />

befristet und musste erneuert werden, ansonsten erlosch es. 121<br />

114<br />

Vgl. Haffter, Fahrnispfandrecht (1928) S. 5; ausf. Gerster, Geschichtliche<br />

Entwicklung (1907) S. 13 ff.; Huber, System und Geschichte (1893) Bd. IV S. 817 ff.<br />

115<br />

Engi, Fahrnisverschreibung (1929) S. 62; Doskotz, Faustpfand oder Registerpfand<br />

(1933) S. 31; Altorfer, Mobiliarhypothek (1981) S. 25; vgl. auch Salinger<br />

Verhandlungen 31. DJT Bd. I S. 469<br />

116<br />

Gerster a.a.O. S. 86; So auch in den Kantonen Luzern, Schaffhausen, Schwyz und<br />

Zürich. Vgl. Klein, Sicherungsübereignung (1958) S. 7<br />

117<br />

Klein a.a.O. S. 8; vgl. auch Zweigert/Kötz, Einführung in die Rechtsvergleichung<br />

(1996) S. 102<br />

118<br />

Das römische Recht war in der Schweiz nicht pauschal rezipiert. In manchen<br />

Grenzbezirken, namentlich <strong>im</strong> Kanton Basel und <strong>im</strong> romanischen Landesteil konnte es<br />

aber größeren Einfluss gewinnen. Klein a.a.O. S. 7<br />

119<br />

Hirsch, Einfluss des römischen Rechts (1937) S. 19; BK-Zobl ST Vor Art. 884-<br />

887, Rn. 99; Ab dem 19. Jahrhundert in ein öffentliches Pfandbuch mit<br />

Publizitätsfunktion.<br />

120<br />

Huber, System und Geschichte (1893) Bd. IV S. 817<br />

121 Huber a.a.O. S. 820<br />

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