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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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Im gemeinen Recht 42 waren das Besitzpfand und das besitzlose Pfand<br />

zunächst gleichwertige Verpfändungsformen. 43 Ein Pfandrecht konnte<br />

sowohl als Faustpfandrecht durch <strong>Besitzübertragung</strong>, aber auch <strong>ohne</strong><br />

Besitzübergang bestellt werden. 44 Dabei bedurfte es keinerlei formeller<br />

Wirksamkeitserfordernisse, sogar eine stillschweigende Vereinbarung<br />

der Mobiliarhypothek war möglich. Ein Wesensunterschied zwischen<br />

Besitzpfand und besitzlosem Pfand bestand nicht; eine ursprünglich als<br />

Faustpfand vereinbarte Sicherung konnte, wenn die <strong>Besitzübertragung</strong><br />

unterblieb, zur Mobiliarhypothek werden, und umgekehrt wurde die<br />

Mobiliarhypothek bei Übertragung des unmittelbaren Besitzes zum<br />

Faustpfand. 45<br />

Dem Pfandgläubiger stand ein dinglicher Anspruch gegenüber dem<br />

Verpfänder auf Herausgabe zu. Im Konkurs hatte der<br />

Faustpfandgläubiger kein Vorrecht gegenüber dem Hypothekar; die<br />

Pfandverwertung erfolgte wie bei der hypotheca <strong>im</strong> römischen Recht<br />

durch Pfandverkauf.<br />

Aufgrund ihrer großen Praktikabilität breitete sich die<br />

Mobiliarhypothek stark aus, wurde dann aber mit Veränderung der<br />

wirtschaftlichen Verhältnisse zurückgedrängt. 46 Hatte, wie bereits oben<br />

ausgeführt, <strong>im</strong> römischen Recht die Übergabe der Pfandsache lediglich<br />

den Zweck, den Pfandgläubiger zu sichern, veränderte sich, bedingt<br />

durch die beginnende Industrialisierung und den dadurch steigenden<br />

Kreditbedarf und die Abnahme persönlicher Bindungen, das<br />

Hauptaugenmerk auf den Erwerber (einer so verpfändeten Sache). 47<br />

Das Publizitätsbedürfnis gewann also mehr und mehr an Bedeutung, so<br />

dass mit Beginn des 18. Jahrhunderts und der Rezeption der ersten<br />

42 Vgl. Daniel, Gemeines Recht (2003) S. 17 und S. 98f.; ausführlich zum Einfluss des<br />

römischen Rechts Hirsch a.a.O. S. 19 ff. und S. 53 ff., Wesenberg/Wesener,<br />

Privatrechtsgeschichte (1985) S. 80 ff.<br />

43 Altorfer a.a.O. S. 16<br />

44 Dernburg, Pandekten Bd. I (1896) S. 642; Der römischrechtliche Einfluss der<br />

hypotheca hatte zur Folge, dass auf den <strong>im</strong> germanischen Recht verlangten Einsatz<br />

eines Publizitätsmittels verzichtet wurde. vgl. Wolff/Raiser, Sachenrecht (1957) S.<br />

521<br />

45 Hromadka, Entwicklung (1971) S. 44 f.; Dernburg, Pandekten Bd. I (1896) S. 651<br />

46 Klein, Sicherungsübereignung (1958) S. 7; Vgl. Staudinger/Wiegand Vorbem. zu<br />

§§ 1204 ff., Rn. 5; BK-Zobl ST Vor §§ 884-887, Rn. 94; grundsätzlich zur<br />

Verdrängung des gemeinen Rechts Daniel a.a.O. S. 1 ff.<br />

47 Hromadka a.a.O. S. 50; Altorfer, Mobiliarhypothek (1981) S. 17<br />

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