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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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B. Historische Grundlagen<br />

V. Mobiliarsicherheiten <strong>im</strong> römischen, germanischen und<br />

gemeinen Recht<br />

1. Das römische Recht<br />

Der Sicherung mittels Sachhaftung, also der Verpfändung, kam <strong>im</strong><br />

römischen Recht nur zweitrangige Bedeutung zu. Im Vordergrund<br />

standen zunächst Personalsicherheiten. 6<br />

Als Rechtstypen zur Verwirklichung von Pfandrechten sind die fiducia,<br />

die hypotheca und das pignus zu nennen.<br />

b.) fiducia<br />

Im älteren römischen Recht erfolgte die reale Sicherung des Gläubigers<br />

vorwiegend mittels der fiducia cum creditore contracta. 7 Im<br />

altrömischen Recht war das Pfandrecht (als ein weniger weit gehendes<br />

Recht als das Eigentum) unbekannt. Die fiducia wurde mit Etablierung<br />

der beschränkten dinglichen Rechte mehr und mehr verdrängt und von<br />

Justinian in den Quellen systematisch durch das pignus ersetzt. 8<br />

6 Das Pfandrecht entwickelte sich erst <strong>im</strong> Laufe der Zeit zum wichtigen Institut der<br />

Kreditsicherung. Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht (2003) § 31, Rn. 1; vgl. D 50,<br />

17, 25 (Pomponius 11 Sab): „Plus cautionis in re est quam in persona.“<br />

7 Die Formen der fiducia cum amico und cum creditore waren Rechtsfiguren des<br />

vorklassischen und klassischen römischen Rechts. Entsprechend wenig ist wirklich<br />

erwiesen. Anhaltspunkte werden insbesondere den Fragmenten der Institutionen des<br />

Gaius entnommen. Vgl. Gaius Inst. II, 60; beispielhaft auch die wohl aus dem<br />

klassischen Recht stammende „formula Baetica“; abgedr. und übersetzt bei Huwiler<br />

Textbuch (1999) Rn. 489 Trotz der geringen Erkenntnisse wurde sich die fiducia zur<br />

Lösung vieler praktischer Fragen nutzbar gemacht – die gemeinrechtliche Literatur<br />

zog sie zur Rechtfertigung der Sicherungsübereignung heran. Vgl. insbesondere das<br />

Werk von Leist.<br />

8 Vgl. Honsell, Römisches Recht (1997) S. 70; Hromadka, Entwicklung des<br />

Faustpfandrechts (1971) S. 13 f.; Klein, Sicherungsübereignung (1958) S. 6; Die<br />

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