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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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kennen, bestand noch nicht. 69 Der Schuldner verkaufte das<br />

Sicherungsgut an den Gläubiger, der den Kaufpreis in Höhe des zu<br />

gewährenden Kredites zahlte. Die Übergabe der Sache wurde durch<br />

Vereinbarung eines Besitzkonstituts ersetzt. 70 Später entwickelte sich<br />

die „reine“ 71 oder „abstrakte“ 72 , also die von einem Grundgeschäft<br />

unabhängige, Sicherungsübereignung. 73 Sie löste den Sicherungskauf<br />

nicht ab; beide bestanden parallel nebeneinander und bildeten <strong>im</strong> Ende<br />

vergleichbare Tatbestände. 74<br />

Nach einigen Diskussionen in der Literatur 75 und ablehnenden<br />

Entscheiden in der Rechtsprechung 76 erklärte der erste und zweite Senat<br />

des Reichsgerichts den Sicherungskauf bereits <strong>im</strong> Jahre 1880 für<br />

zulässig. 77 Danach wurde in ständiger Rechtsprechung sowohl der<br />

Sicherungskauf als auch die (abstrakte) Sicherungsübereignung<br />

zugelassen und beeinflusste damit die bevorstehende Neukodifikation. 78<br />

4. Die Entstehung des BGB<br />

69 Hromadka a.a.O. S. 142 f.<br />

70 Vgl. Falk/Mohnhaupt/Luig a.a.O. S. 387; In einigen Gesetzen war diese<br />

Konstruktion sogar geregelt. Gemäß § 1131 des sächsischen BGB von 1863<br />

verpflichtete sich der Käufer, „dem Verkäufer auf dessen Verlangen die gekaufte<br />

Sache wiederkäuflich abzutreten.“<br />

71 So RGZ 2, 168<br />

72 Hromadka a.a.O. S. 143<br />

73 Das von Savigny aus römischen Quellen entwickelte Abstraktionsprinzip setzte sich<br />

in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts durch und fand letztlich Eingang ins BGB.<br />

Vgl. dazu Falk/Mohnhaupt/Luig a.a.O. S. 388f.; RGZ 5, 181<br />

74 Vgl. Hromadka a.a.O. S. 143f.; Kleene, Orientierung der Rechtsprechung (1985) S.<br />

68ff.; Leist, Sicherung von Forderungen (1889) S. 2 und S.99<br />

75 Die in der Sicherungsübereignung ein verbotenes Umgehungsgeschäft sah. Vgl.<br />

Bähr, Urteile des Reichsgerichts (1883) S. 52; Doskotz, Faustpfand oder<br />

Registerpfand (1933) S. 46; Hromadka ZSR 1980, 149 m.w.N.; Falk/Mohnhaupt/Luig<br />

a.a.O. S. 387<br />

76 Z.B. Entscheidung des Badischen Obergerichtshofs vom 9. Dezember 1869; siehe<br />

Doskotz a.a.O. S. 46<br />

77 „Es sei die Absicht der Vertragspartner gewesen, dass der Gläubiger durch den<br />

Vertrag Eigentümer werde, keineswegs jedoch, dass er in jedem Falle Eigentümer<br />

bleiben solle. … Auch wollten die Parteien die Mobilien <strong>im</strong> Gewahrsam der<br />

Schuldner belassen. Dieser Wille könne aber nur durch den Abschluss eines<br />

Sicherungskaufes ausgeführt werden. Die Bestellung eines besitzlosen<br />

Vertragspfandes würde der Intention der Parteien nicht gerecht, weil das<br />

Mobiliarpfand die Übergabe an den Gläubiger bedinge.“ So RGZ 2, 168, 171, vgl.<br />

Falk/Mohnhaupt/Luig a.a.O. S. 388; Bähr a.a.O. S. 54 und S. 63; vgl. aus dem Jahre<br />

1885 RGZ 13, 200<br />

78 Hromadka a.a.O. S. 146f.; Falk/Mohnhaupt/Luig a.a.O. S. 391; zu den wenigen<br />

ablehnenden Urteilen vgl. Kleene a.a.O. S. 223<br />

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