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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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in Form der Fahrnisverschreibung zu gestatten. 128 Diese Möglichkeit<br />

wurde jedoch nur von wenigen Kantonen umgesetzt. 129<br />

Ferner war in Art. 211 aOR geregelt, dass Zugehör eines Grundstückes<br />

nach den für das Grundstück geltenden Regeln mitverpfändet werden<br />

konnte; bei einer Kollision mit einem Faustpfandrecht an einer solchen<br />

Zugehörsache ging dieses gemäß Art. 211 / III aOR jedoch vor. Die<br />

gesetzliche Regelung gestattet demnach lediglich zwei Ausnahmen vom<br />

Faustpfandprinzip. 130<br />

Aufgrund der Strenge der gesetzlichen Regelung und dem<br />

zunehmenden Mobiliarverkehr entstand schnell das Bedürfnis nach<br />

einer Sicherungsmöglichkeit an beweglichem Vermögen <strong>ohne</strong><br />

Übertragung des Besitzes. Schon damals wurden die<br />

Mobiliarpfandregelungen des aOR den wirtschaftlichen Bedürfnissen<br />

nicht gerecht. 131<br />

Die Folge war die Umgehung durch die Vereinbarung pfandähnlicher<br />

Geschäfte, insbesondere wurde der Eigentumsvorbehalt eingeführt,<br />

welcher nach aOR nicht geregelt war. 132 Dieser erlangte in der Folge so<br />

große praktische Bedeutung, dass er vom Bundesgericht für zulässig<br />

erklärt wurde. 133 Er war formlos und <strong>ohne</strong> jede Eintragung gültig und<br />

füllte die durch das Verbot der Mobiliarhypothek entstandene Lücke. 134<br />

Ebenso wie der Eigentumsvorbehalt wurde auch die<br />

Sicherungsübereignung aus der Not (des Geschäftsverkehrs) heraus<br />

geboren. Obwohl eine Regelung <strong>im</strong> aOR fehlte, ließ das Bundesgericht<br />

sie auch bei Vereinbarung des Besitzkonstituts grundsätzlich zu. 135<br />

Dabei lehnte sich das Bundesgericht an die Begründung des<br />

128<br />

Paulick, Registerpfandrecht (1933) S. 42; Oftinger/Bär ST Rn. 90; Hromadka ZSR<br />

1970, 151; zur Umsetzung in den einzelnen Kantonen Huber, System und Geschichte<br />

(1889) Bd. III S. 448 f.<br />

129<br />

Huber a.a.O. S. 449<br />

130<br />

Hirsch, Einfluss des römischen Rechts (1937) S. 30; Haffter, Fahrnispfandrecht<br />

(1928) S. 5<br />

131<br />

BK-Zobl ST Vor Art. 884 – 887, Rn. 108; S<strong>im</strong>itis AcP 1971 (171), 95<br />

132<br />

Haffter a.a.O. S. 10 und S. 131ff.; Offinger, Verwendung von<br />

Sicherungsübereignung (1958) S. 7<br />

133<br />

BGE 14 111; 20 540; 32 II 167; Wiegand BBT S. 84; Haffter a.a.O. S. 131 f.<br />

134<br />

BK-Zobl a.a.O.; vgl. auch Amtliches Stenographisches Bulletin der<br />

Bundesversammlung, Nationalrat (StenBullNR) 1906, 567<br />

135<br />

Offinger a.a.O. S. 2; vgl. BGE 19 347; 30 II 556; 24 II 580<br />

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