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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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Verschreibung verpfändet werden können. 143 Dadurch wird zum<br />

Ausdruck gebracht, dass die Mobiliarhypothek nur ausnahmsweise und<br />

namentlich dann eingesetzt werden kann, wenn die wirtschaftliche<br />

Unentbehrlichkeit der Gegenstände ein Faustpfand nicht rechtfertigt. 144<br />

Wie be<strong>im</strong> Faustpfand ist der schuldrechtliche Pfandvertrag formlos,<br />

gemäß Art. 886 / I des Vorentwurfs wird die Pfandbestellung jedoch<br />

erst dann wirksam, wenn sie in das öffentliche Verschreibungsprotokoll<br />

des Kreises, in dem die Sache ihren ordentlichen Standort hat,<br />

eingetragen wird. 145 Die Pfandverschreibung hat gemäß Art. 888 / I des<br />

Vorentwurfs eine zweijährige Wirkung; eine Verlängerung um zwei<br />

weitere Jahre wurde durch Art. 888 / II ermöglicht. Wenn die<br />

Pfandsache ihren ordentlichen Standort verlässt, verliert der Eintrag<br />

nach drei Monaten seine Wirkung, sofern er nicht <strong>im</strong> neuen Kreis<br />

protokolliert wird. 146<br />

Der Eigentumsvorbehalt wird in diesem Vorentwurf ebenso wenig<br />

erwähnt wie die Sicherungsübereignung. Jedoch ergibt sich aus den<br />

Erläuterungen zum Vorentwurf, dass der Eigentumsvorbehalt trotz<br />

Fehlens einer positivrechtlichen Best<strong>im</strong>mung zulässig bleiben soll. 147<br />

Die der Fahrnisübereignung beigefügte Klausel, die den<br />

Eigentumsübergang auf den Erwerber nicht schon mit der Übergabe der<br />

Sache eintreten lässt, sondern ihn von der Erfüllung der aus dem<br />

schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrag entstandenen<br />

Verbindlichkeiten des Käufers abhängig macht, bleibt also zulässig,<br />

allerdings auch unter den Voraussetzungen der Fahrnisverschreibung,<br />

also insbesondere der Eintragungspflicht. 148<br />

143<br />

„Vieh, bewegliche Betriebseinrichtungen, Vorräte und Warenlager, wenn diese<br />

Sachen ihrem Eigentümer zur Ausübung seines Berufes oder Gewerbes dienen.“<br />

144<br />

Engi a.a.O. S. 66; Altorfer, Mobiliarhypothek (1981) S. 31<br />

145<br />

Gemäß Art. 887 / I des Vorentwurfs muss die Eintragung die Bezeichnung des<br />

Eigentums der Sache, den Gläubiger, den Schuldner und die Höhe der gesicherten<br />

Forderung enthalten; dabei muss die Pfandsache so genau bezeichnet sein, dass eine<br />

Verwechslung ausgeschlossen ist. (Art. 887 / II des Vorentwurfs) Für die<br />

Verpfändung von Sachgesamtheiten wird gemäß Art. 887 / III des Vorentwurfs die<br />

Aufnahme eines Inventars und die genaue Angabe des Aufbewahrungsortes gefordert.<br />

145<br />

Altorfer a.a.O. S. 31; Engi a.a.O. S. 67<br />

146<br />

Interessant diesbezüglich die Regelung in Art. 102 / II IPRG von 1987; vgl. Siehr,<br />

IPR (2002) S. 194 und unten Teil D.<br />

147<br />

ErlVE II 119; vgl. auch StenBullNR 1906, 566<br />

148<br />

Engi a.a.O. S. 71; Altorfer a.a.O. S. 33 f.<br />

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