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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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dar. 15 Der Gläubiger erlangte dabei nicht das Eigentum, sondern ein<br />

beschränktes dingliches Recht am Pfandgegenstand.<br />

Voraussetzung war eine formlose Einigung der Parteien, das<br />

Vorhandensein einer zu sichernden Forderung und die Übergabe des<br />

Sicherungsobjektes. 16 Dabei sind Pfandrecht und Forderung von<br />

Anfang an streng akzessorisch. 17 Zur Begründung durch körperliche<br />

Übergabe der Sache (Besitzpfand – pignus datum) gesellte sich etwas<br />

später auch die Pfandbestellung durch Vereinbarung des<br />

Besitzkonstituts. 18 Das dadurch ermöglichte besitzlose Pfand setzte sich<br />

in der Folge durch und wurde, ausgehend vom Vermieterpfandrecht,<br />

auf nahezu alle Arten von Forderungen und Sachen ausgeweitet. 19 Auch<br />

die Verpfändung von Rechten (pignus nominis) und Sachgesamtheiten<br />

war dann möglich. 20<br />

Dem Schutz des Pfandrechts diente die dingliche Pfandklage (actio<br />

Serviana), mit welcher der Pfandgläubiger gegen den Verpfänder und<br />

gegen Dritte vorgehen konnte. 21 Bei Fälligkeit und Nichtzahlung durch<br />

den Schuldner war ursprünglich, wie bei der fiducia, ein Verfall an den<br />

Gläubiger vorgesehen. Später wurde die Verfallklausel aus<br />

Schuldnerschutzgründen verboten. An ihre Stelle trat der<br />

Pfandverkauf. 22 Nach erfolgter Pfandverwertung musste ein eventuell<br />

angefallener Überschuss an den Schuldner herausgegeben werden.<br />

Bei Schulderfüllung erlosch das Pfandrecht aufgrund der Akzessorietät;<br />

der Pfandgläubiger war be<strong>im</strong> Besitzpfand zur Herausgabe der Sache<br />

15 Hier liegt letztlich auch die Wiege unserer Begrifflichkeit „Faust“-Pfand, denn die<br />

römischen Juristen leiteten pignus von pugnus (Faust) ab. Vgl. Huwiler, Textbuch<br />

(1999) Rn. 490<br />

16 Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht (2003) § 31, Rn. 16<br />

17 Hausmaninger/Selb, Römisches Privatrecht (2001) S. 182; vgl. Huwiler, Textbuch<br />

(1999) Rn. 497<br />

18 Noordraven, Fiduzia (1999) S. 4, Hromadka, Entwicklung des Faustpfandrechts<br />

(1971) S. 15 und 18<br />

19 Kaser/Knütel a.a.O. § 31, Rn. 18; vgl. Huwiler a.a.O. Rn. 507<br />

20 Hausmaninger/Selb a.a.O.<br />

21 Honsell, Römisches Recht (1997) S. 71; Kaser/Knütel a.a.O. § 31, Rn. 37 ff.;<br />

Huwiler a.a.O. Rn. 534<br />

22 Wolff/Raiser, Sachenrecht (1957) S. 518; Kaser/Knütel a.a.O. § 31, Rn. 27, 31;<br />

Be<strong>im</strong> besitzlosen Pfandrecht war der Gläubiger dann berechtigt, die Sache zum<br />

Zwecke des Pfandverkaufs vom Schuldner herauszuverlangen.<br />

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