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Magisterarbeit „Mobiliarsicherheiten ohne Besitzübertragung im ...

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Schon <strong>im</strong> römischen Recht konnte ein Eigentumsvorbehalt dadurch<br />

vereinbart werden, dass der Verkäufer die Übereignung unter der<br />

aufschiebenden Bedingung der Kaufpreiszahlung vorn<strong>im</strong>mt. 28<br />

2. Das germanisch - deutsche Recht<br />

Im germanischen Recht erfolgte die Entwicklung vom Besitzpfand zum<br />

besitzlosen Pfand ebenfalls erst <strong>im</strong> Laufe der Zeit. 29 Seit jeher galten<br />

jedoch die Grundsätze der Publizität und der Spezialität. 30<br />

c.) Das Besitzpfand<br />

Die Begründung des Pfandrechts wurde anfangs, also zur Zeit der<br />

älteren Satzung, erst durch Hingabe der Sache in die leiblichen Gewere<br />

des Gläubigers erreicht. Es war also, bedingt durch ein fehlendes<br />

Zwangsvollstreckungsverfahren und das dadurch bestehende<br />

Gläubigerschutzbedürfnis zu dieser Zeit 31 , nur als reines Besitzpfand<br />

zulässig. 32<br />

Zur Pfandbestellung bedurfte es eines Pfandvertrages und der Übergabe<br />

des Pfandgegenstandes. Mit der Rückgabe des Pfandes erlosch das<br />

Pfandrecht. 33<br />

Der Schuldner hatte ein Einlösungsrecht, <strong>im</strong> Falle der Nichttilgung der<br />

Schuld verfiel das Pfand zu Eigentum des Gläubigers. 34 Das<br />

28 Dies, weil die „traditio“ bereits in klassischer Zeit nicht mehr bloßer Realakt ist,<br />

sondern rechtsgeschäftliche Elemente enthält, wodurch dem Übereignungswillen des<br />

Eigentümers zum Erfolg verholfen wird. So Maaß, Geschichte des<br />

Eigentumsvorbehaltes (2000) S. 67 mit Hinweis auf Ulpian D.43,26,20<br />

29 Die zwei Formen, die das germanisch-deutsche Recht kennt, werden als ältere und<br />

jüngere Satzung bezeichnet. Nicht ersichtlich diesbezüglich ist, ob und wann der<br />

Gläubiger ein vom Eigentum losgelöstes dingliches Recht erwirbt. Dazu Hromadka,<br />

Entwicklung (1971) S. 26f.<br />

30 Wolff/Raiser, Sachenrecht (1957) S. 521<br />

31 Vgl. Altorfer, Mobiliarhypothek (1981) S. 11<br />

32 Staudinger/Wiegand Vorbem. zu §§ 1204 ff., Rn. 4; Wolff/Raiser S. 51; Gubalke,<br />

Pfandrecht und Sicherungseigentum (2002) S. 96; Wurde die Pfandsache dem<br />

Gläubiger nicht übergeben, stand ihm nur ein Zugriffsrecht zu; erst durch dessen<br />

Ausübung entstand überhaupt ein Pfandrecht. Vgl. Hirsch, Einfluss des römischen<br />

Rechts auf das Publizitätsprinzip (1937) S. 4<br />

33 „Mit der Hand stirbt das Pfand“ BK-Zobl Vor Art. 884 - 887, Rn. 75; Hirsch a.a.O.<br />

S. 5 und S. 11f.<br />

34 Wolff/Raiser a.a.O. S. 520<br />

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