02.07.2019 Aufrufe

Von Entrepreneur*innen und Business Angels – Das SHE works! Magazin im Juli 2019

Liebe Leserinnen und Leser, Wenn man etwas Neues angeht, dann ist es immer gut, jemanden zur Seite zu haben. Wer das eigene Unternehmen leitet oder gerade gründet, findet professionelle Unterstützung bei Entrepreneuren und Business Angels. Wer wünscht sich das nicht? Jemanden, der einem mit Rat und Tat und vielleicht auch dem ein oder anderen Euro zur Seite steht, viele Situationen kennt und eine Idee hat, wie man mit Problemen und kniffligen Situationen umgeht. Der antreibt, fordert und fördert und vielleicht auch mal Mut zuspricht. Herzliche Grüße und eine spannende Lektüre wünscht Carolin Schäufele

Liebe Leserinnen und Leser,

Wenn man etwas Neues angeht, dann ist es immer gut, jemanden zur Seite zu haben. Wer das eigene Unternehmen leitet oder gerade gründet, findet professionelle Unterstützung bei Entrepreneuren und Business Angels. Wer wünscht sich das nicht? Jemanden, der einem mit Rat und Tat und vielleicht auch dem ein oder anderen Euro zur Seite steht, viele Situationen kennt und eine Idee hat, wie man mit Problemen und kniffligen Situationen umgeht. Der antreibt, fordert und fördert und vielleicht auch mal Mut zuspricht.

Herzliche Grüße und eine spannende Lektüre wünscht

Carolin Schäufele

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RECHT<br />

Urlaubsansprüche<br />

verfallen nicht mehr<br />

automatisch!<br />

<strong>Von</strong> Ines Heydasch LL.M.<br />

Nach einer aktuellen Entscheidung des<br />

B<strong>und</strong>esarbeitsgerichts (BAG) kann der Verfall von<br />

Urlaubsansprüchen in der Regel nur dann<br />

eintreten, wenn der Arbeitgeber den<br />

Arbeitnehmer zuvor aufgefordert hat, noch nicht<br />

beantragten Urlaub zu nehmen <strong>und</strong> er ihn klar<br />

<strong>und</strong> rechtzeitig darauf hingewiesen hat, dass der<br />

Urlaub andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres<br />

oder Übertragungszeitraums verfällt (BAG, Urteil<br />

vom 19.02.<strong>2019</strong>, 9 AZR 541/15 -<br />

Pressemitteilung Nr. 9/19 BAG-).<br />

1. Die Rechtslage<br />

Der Verfall von Urlaubsansprüchen ist in § 7 Abs. 3<br />

Satz 1 des B<strong>und</strong>esurlaubsgesetzes (BUrlG)<br />

geregelt. Diese Regelung best<strong>im</strong>mt, dass der<br />

Urlaub <strong>im</strong> laufenden Kalenderjahr zu nehmen ist<br />

<strong>und</strong> nicht genommener Urlaub verfällt. Nach Satz<br />

2 der Regelung ist eine Übertragung des Urlaubs<br />

auf das nächste Kalenderjahr nur statthaft, wenn<br />

dringende betriebliche oder in der Person des<br />

Arbeitnehmers liegende Gründe dies<br />

rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der<br />

Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden<br />

Kalenderjahres gewährt <strong>und</strong> genommen werden.<br />

Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG<br />

verfiel nicht beantragter <strong>und</strong> nicht genommener<br />

Urlaub automatisch mit Ablauf des Kalenderjahres<br />

bzw. bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine<br />

Übertragung des Urlaubs auf das nächste<br />

Kalenderjahr mit Ablauf des<br />

Übertragungszeitraums ersatzlos. Es oblag also<br />

damit dem Arbeitnehmer, seinen Urlaub<br />

rechtzeitig zu beantragen <strong>und</strong> anzutreten.<br />

Ausnahmen zum Urlaubsverfall nach § 7 Abs. 3<br />

BUrlG gelten beispielsweise nach den gesetzlichen<br />

Sondertatbeständen für Arbeitnehmerinnen in<br />

Mutterschutz nach § 17 Satz 2 des<br />

Mutterschutzgesetzes (MuSchG) <strong>und</strong> für<br />

Arbeitnehmer in Elternzeit nach § 17 Abs.2 des<br />

B<strong>und</strong>eselterngeld- <strong>und</strong> Elternzeitgesetzes (BEEG).<br />

Nach der einschlägigen Rechtsprechung des BAG<br />

gilt eine abweichende Rechtslage <strong>im</strong> Falle der<br />

fortbestehenden krankheitsbedingten<br />

Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers. Danach<br />

erlöschen gesetzliche Urlaubsansprüche nicht mit<br />

Ablauf des Kalenderjahres oder<br />

Übertragungszeitraums, wenn der Arbeitnehmer<br />

aufgr<strong>und</strong> krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit<br />

gehindert ist, den Urlaub <strong>im</strong> Urlaubsjahr oder<br />

Übertragungszeitraum zu nehmen (vgl. BAG,<br />

Urteil vom 23.03.2010, 9 AZR 128/09 NZA 2010, S.<br />

810); in diesem Fall verlieren die Arbeitnehmer<br />

ihre gesetzlichen Urlaubsansprüche nach 15<br />

Monaten nach Ablauf des Urlaubsjahres (vgl. BAG,<br />

22.09.2015, 9 AZR 170/14, NZA 2016, S. 37).<br />

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