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Taxi Times München - März / April 2019

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TAXIVERBAND MÜNCHEN TVM<br />

BITTE KEINE<br />

BETRIEBSPRÜFUNG WEGEN<br />

KAPUTTER LAMPEN<br />

Durch die personelle Verstärkung im KVR kann in Form von Betriebsprüfungen<br />

nun endlich eine der Hauptforderungen des TVM umgesetzt werden. Allerdings<br />

lässt die Durchführung durchaus Fragen offen.<br />

Laut Paragraf 15 ff. Personenbeförderungsgesetz<br />

müssen alle Betriebe,<br />

die in der Personenbeförderung im<br />

Gelegenheitsverkehr arbeiten und entsprechend<br />

geeignete Fahrzeuge einsetzen,<br />

regelmäßig die Genehmigungen verlängern.<br />

Die Genehmigungsdauer beträgt in<br />

der Regel fünf Jahre. Bei der Antragstellung<br />

zur Verlängerung sind etliche Unterlagen<br />

vorzulegen. Zu überprüfen sind beispielsweise<br />

die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

und die persönliche Zuverlässigkeit. Vorzulegen<br />

sind in diesem Zusammenhang alle<br />

Unbedenklichkeitsbescheinigungen und<br />

zumindest in <strong>München</strong> auch eine Auskunft<br />

aus dem Insolvenzgericht.<br />

Vor der Entscheidung über eine Verlängerung<br />

sollten auch die Bilanzen oder Jahresabschlüsse<br />

aus den vergangenen Jahren<br />

zur Überprüfung eingesehen werden.<br />

Genau darauf hat der TVM immer hingewiesen.<br />

Die Vorlage dieser Bilanzen kann<br />

als geeignetes Instrument gesehen werden,<br />

um die Leistungsfähigkeit eines Betriebes<br />

zu beurteilen. Können aufgrund des Umsatzes<br />

alle Rechnungen bezahlt werden? Wird<br />

das Personal ausreichend bezahlt? Sind die<br />

Fahrzeuge regelmäßig bei Inspektionen?<br />

Dies und dergleichen mehr kann man<br />

anhand dieser Unterlagen wunderbar überprüfen<br />

und so auf die finanzielle und persönliche<br />

Zuverlässigkeit des Unternehmers<br />

Rückschlüsse ziehen.<br />

STEHT DAS NOCH IN RELATION?<br />

Insofern sind die Vorlage der TÜV-Berichte<br />

und der Nachweis über die Reparatur der<br />

festgestellten Mängel durchaus zu begrüßen.<br />

Wenn also das Blinklicht in einem der<br />

Außenspiegel nicht funktioniert oder bei<br />

der Kennzeichenbeleuchtung eine Lampe<br />

defekt ist, sollte dies repariert werden. Ob<br />

allerdings, wie bereits geschehen, wegen<br />

der Überschreitung der vom KVR festgesetzten<br />

Monatsfrist deshalb eine Betriebsprüfung<br />

durchgeführt werden muss, lässt<br />

doch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit<br />

der Mittel aufkommen.<br />

Ebenfalls überschreitet es unseres Erachtens<br />

die Verhältnismäßigkeit, wenn wegen<br />

einiger Quittungen, die nicht die Fahrstrecke<br />

enthalten, die persönliche Zuverlässigkeit<br />

des Unternehmers und damit die<br />

Existenz der ganzen Firma und der damit<br />

verbundenen Genehmigungen infrage<br />

gestellt wird. Zwar ist dies in der TTO<br />

so formuliert und auch das Finanzamt<br />

schreibt in der Abgabenordnung vor, dass<br />

die Leistung in einer Rechnung enthalten<br />

sein muss. Laut Formulierung in der<br />

BOKraft genügt „gegebenenfalls“ die Strecke,<br />

wird hier also nicht als zwingend einzutragen<br />

vorausgesetzt.<br />

Sinn und Zweck einer Überprüfung bei<br />

Verlängerungen ist doch zu sehen, ob alle<br />

Unternehmer wirtschaftlich sauber und<br />

korrekt arbeiten und nicht am Finanzamt<br />

und dem Gewerbesteueramt vorbei arbeiten.<br />

Eine zu spät nachgewiesene Reparatur<br />

einer kaputten Birne als Anlass für eine<br />

Betriebsprüfung heranzuziehen, geht völlig<br />

am Ziel vorbei und gibt sicher keinen<br />

Aufschluss über die Zuverlässigkeit eines<br />

Unternehmers.<br />

Den <strong>Taxi</strong>unternehmen fehlt dafür jedes<br />

Verständnis, vor allen Dingen in Anbetracht<br />

der Tatsache, dass nach wie vor fast alle<br />

Mietwagen ohne Wegstreckenzähler unterwegs<br />

sind und damit Steuerhinterziehung<br />

und Missbrauch bei den Sozialabgaben Tür<br />

und Tor geöffnet sind.<br />

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TAXI MÄRZ / APRIL / <strong>2019</strong><br />

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