Taxi Times München - März / April 2019
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TAXIVERBAND MÜNCHEN TVM<br />
BITTE KEINE<br />
BETRIEBSPRÜFUNG WEGEN<br />
KAPUTTER LAMPEN<br />
Durch die personelle Verstärkung im KVR kann in Form von Betriebsprüfungen<br />
nun endlich eine der Hauptforderungen des TVM umgesetzt werden. Allerdings<br />
lässt die Durchführung durchaus Fragen offen.<br />
Laut Paragraf 15 ff. Personenbeförderungsgesetz<br />
müssen alle Betriebe,<br />
die in der Personenbeförderung im<br />
Gelegenheitsverkehr arbeiten und entsprechend<br />
geeignete Fahrzeuge einsetzen,<br />
regelmäßig die Genehmigungen verlängern.<br />
Die Genehmigungsdauer beträgt in<br />
der Regel fünf Jahre. Bei der Antragstellung<br />
zur Verlängerung sind etliche Unterlagen<br />
vorzulegen. Zu überprüfen sind beispielsweise<br />
die finanzielle Leistungsfähigkeit<br />
und die persönliche Zuverlässigkeit. Vorzulegen<br />
sind in diesem Zusammenhang alle<br />
Unbedenklichkeitsbescheinigungen und<br />
zumindest in <strong>München</strong> auch eine Auskunft<br />
aus dem Insolvenzgericht.<br />
Vor der Entscheidung über eine Verlängerung<br />
sollten auch die Bilanzen oder Jahresabschlüsse<br />
aus den vergangenen Jahren<br />
zur Überprüfung eingesehen werden.<br />
Genau darauf hat der TVM immer hingewiesen.<br />
Die Vorlage dieser Bilanzen kann<br />
als geeignetes Instrument gesehen werden,<br />
um die Leistungsfähigkeit eines Betriebes<br />
zu beurteilen. Können aufgrund des Umsatzes<br />
alle Rechnungen bezahlt werden? Wird<br />
das Personal ausreichend bezahlt? Sind die<br />
Fahrzeuge regelmäßig bei Inspektionen?<br />
Dies und dergleichen mehr kann man<br />
anhand dieser Unterlagen wunderbar überprüfen<br />
und so auf die finanzielle und persönliche<br />
Zuverlässigkeit des Unternehmers<br />
Rückschlüsse ziehen.<br />
STEHT DAS NOCH IN RELATION?<br />
Insofern sind die Vorlage der TÜV-Berichte<br />
und der Nachweis über die Reparatur der<br />
festgestellten Mängel durchaus zu begrüßen.<br />
Wenn also das Blinklicht in einem der<br />
Außenspiegel nicht funktioniert oder bei<br />
der Kennzeichenbeleuchtung eine Lampe<br />
defekt ist, sollte dies repariert werden. Ob<br />
allerdings, wie bereits geschehen, wegen<br />
der Überschreitung der vom KVR festgesetzten<br />
Monatsfrist deshalb eine Betriebsprüfung<br />
durchgeführt werden muss, lässt<br />
doch die Frage nach der Verhältnismäßigkeit<br />
der Mittel aufkommen.<br />
Ebenfalls überschreitet es unseres Erachtens<br />
die Verhältnismäßigkeit, wenn wegen<br />
einiger Quittungen, die nicht die Fahrstrecke<br />
enthalten, die persönliche Zuverlässigkeit<br />
des Unternehmers und damit die<br />
Existenz der ganzen Firma und der damit<br />
verbundenen Genehmigungen infrage<br />
gestellt wird. Zwar ist dies in der TTO<br />
so formuliert und auch das Finanzamt<br />
schreibt in der Abgabenordnung vor, dass<br />
die Leistung in einer Rechnung enthalten<br />
sein muss. Laut Formulierung in der<br />
BOKraft genügt „gegebenenfalls“ die Strecke,<br />
wird hier also nicht als zwingend einzutragen<br />
vorausgesetzt.<br />
Sinn und Zweck einer Überprüfung bei<br />
Verlängerungen ist doch zu sehen, ob alle<br />
Unternehmer wirtschaftlich sauber und<br />
korrekt arbeiten und nicht am Finanzamt<br />
und dem Gewerbesteueramt vorbei arbeiten.<br />
Eine zu spät nachgewiesene Reparatur<br />
einer kaputten Birne als Anlass für eine<br />
Betriebsprüfung heranzuziehen, geht völlig<br />
am Ziel vorbei und gibt sicher keinen<br />
Aufschluss über die Zuverlässigkeit eines<br />
Unternehmers.<br />
Den <strong>Taxi</strong>unternehmen fehlt dafür jedes<br />
Verständnis, vor allen Dingen in Anbetracht<br />
der Tatsache, dass nach wie vor fast alle<br />
Mietwagen ohne Wegstreckenzähler unterwegs<br />
sind und damit Steuerhinterziehung<br />
und Missbrauch bei den Sozialabgaben Tür<br />
und Tor geöffnet sind.<br />
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TAXI MÄRZ / APRIL / <strong>2019</strong><br />
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