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TRENDYone | Job Guide Frühjahr 2017 | Region Augsburg

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50<br />

Fachkräfte<br />

Bewerbungskosten absetzen<br />

Tipps für Ihre Steuererklärung<br />

Eine Bewerbung zu schreiben, ist in seltenen Fällen nur mit<br />

Schreibaufwand verbunden. Oftmals fallen hier auch größere Beträge<br />

für die Beschaffung von Materialien, für das Anfertigen von<br />

ordentlichen Bewerbungsfotos oder die Fahrt zum entsprechenden<br />

Bewerbungsgespräch an. Am ärgerlichsten ist das natürlich, wenn<br />

es dann mit der ausgeschriebenen Stelle nichts wird. Was viele<br />

nicht wissen: Auch Bewerbungskosten kann man ganz einfach mit<br />

der Steuererklärung absetzten.<br />

Warum ist das so?<br />

Bewerbungskosten zählen im Fachchargon<br />

zu den Werbungskosten.<br />

Das Einkommensteuergesetzt spricht<br />

hierbei von „Aufwendungen zur Erwerbung,<br />

Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“<br />

(§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Darunter<br />

verstehen sich Aufwendungen,<br />

Ausgaben und Kosten, die durch die<br />

berufliche Tätigkeit entstehen. Die <strong>Job</strong>suche<br />

dient dazu, sich Einkommen zu<br />

verschaffen, daher lassen sich die Kosten,<br />

die hierbei anfallen, mit der Steuererklärung<br />

absetzen. Und dabei spielt<br />

es keine Rolle, ob die Bewerbung erfolgreich<br />

war oder nicht.<br />

Nicht dazu zählt die Kleidung, die beim<br />

Bewerbungsgespräch getragen wird.<br />

Müssen die Bewerbungskosten nachgewiesen<br />

werden?<br />

Generell müssen Bewerbungskosten<br />

nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />

werden. Rechnungen und Quittungen<br />

sollten also aufgehoben werden. Da in<br />

den meisten Fällen nicht nur eine Bewerbung<br />

verschickt wird, empfiehlt es<br />

sich, die Kosten für eine Bewerbung zu<br />

ermitteln und detailliert aufzulisten.<br />

Anschließend werden die Kosten der<br />

einzelnen Bewerbung mit der Anzahl<br />

aller Bewerbungen multipliziert. Das<br />

Ergebnis kann als Betrag in der Steuererklärung<br />

geltend gemacht werden.<br />

Wichtig: Der Betrag der Werbungskosten<br />

muss über dem jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

i.H. von 1.000<br />

Euro liegen, um geltend gemacht werden<br />

zu können.<br />

Können Bewerbungskosten auch<br />

ohne Einkommen abgesetzt werden?<br />

Ja, Bewerbungskosten können auch<br />

bei z.B. Arbeitslosigkeit oder während<br />

einer Ausbildung als Werbungskosten<br />

geltend gemacht werden. Sie<br />

fallen dann unter den Begriff „Vorweggenommene<br />

Werbungskosten“ und<br />

werden für das Jahr, in dem man die<br />

Bewerbungskosten hatte, in der Steuererklärung<br />

angegeben.<br />

Die hier angegebenen Tipps stellen<br />

keine rechtlich verbindliche Beratung<br />

dar. Wenn Sie in komplizierten Fällen<br />

auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten<br />

Sie sich bei Ihrem Steuerberater<br />

Unterstützung suchen.<br />

Alternative: Agentur für Arbeit<br />

Die Bewerbungskosten können nicht<br />

nur mit der Steuererklärung abgesetzt<br />

werden, sondern können stattdessen<br />

Was zählt zu den Bewerbungskosten?<br />

• Ausgaben für sämtliche Materialien,<br />

wie Bewerbungsmappen, Klarsichthüllen,<br />

Briefpapier, Briefumschläge<br />

etc.<br />

• Gebühren für Beglaubigungen<br />

(Zeugnis etc.)<br />

• Ausgaben für Eigenmarketing, wie<br />

Bewerbungsfotos, Bewerbungsvideos<br />

oder selbst aufgegebene Stelleninserate<br />

• Ausgaben für Recherchen und<br />

Dienstleistungen, wie hilfreiche Literatur,<br />

Bewerbertrainings, Zeitungen<br />

mit Stellenanzeigen etc.<br />

• Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch<br />

und wieder nach Hause<br />

(Auto, Bahn oder Taxi), aber auch<br />

Parkgebühren, Übernachtung oder<br />

Verpflegung<br />

auch bei der zuständigen Agentur für<br />

Arbeit eingereicht werden. Bei einer<br />

Kostenübernahme handelt es sich allerdings<br />

um eine freiwillige Leistung,<br />

auf die es keinen generellen Anspruch<br />

gibt. Eine mögliche Übernahme entscheidet<br />

der zuständige Arbeitsberater,<br />

der vorweg prüfen muss, ob<br />

der Antragsteller ganz oder teilweise<br />

für die Kosten aufkommen kann. Die<br />

Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. bei<br />

Arbeitssuchenden die Höhe des Arbeitsentgelts<br />

werden hierbei berücksichtigt.<br />

Insgesamt können dann Kosten<br />

bis zu einer Höhe von 260 Euro pro<br />

Jahr übernommen werden. Allerdings<br />

nur, wenn es sich um einen sozialversicherungspflichtigen<br />

Beruf handelt.<br />

Wer sich selbstständig machen möchte,<br />

bekommt hier keine Erstattung.

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