TRENDYone | Job Guide Frühjahr 2017 | Region Augsburg
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Fachkräfte<br />
Bewerbungskosten absetzen<br />
Tipps für Ihre Steuererklärung<br />
Eine Bewerbung zu schreiben, ist in seltenen Fällen nur mit<br />
Schreibaufwand verbunden. Oftmals fallen hier auch größere Beträge<br />
für die Beschaffung von Materialien, für das Anfertigen von<br />
ordentlichen Bewerbungsfotos oder die Fahrt zum entsprechenden<br />
Bewerbungsgespräch an. Am ärgerlichsten ist das natürlich, wenn<br />
es dann mit der ausgeschriebenen Stelle nichts wird. Was viele<br />
nicht wissen: Auch Bewerbungskosten kann man ganz einfach mit<br />
der Steuererklärung absetzten.<br />
Warum ist das so?<br />
Bewerbungskosten zählen im Fachchargon<br />
zu den Werbungskosten.<br />
Das Einkommensteuergesetzt spricht<br />
hierbei von „Aufwendungen zur Erwerbung,<br />
Sicherung und Erhaltung der Einnahmen“<br />
(§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Darunter<br />
verstehen sich Aufwendungen,<br />
Ausgaben und Kosten, die durch die<br />
berufliche Tätigkeit entstehen. Die <strong>Job</strong>suche<br />
dient dazu, sich Einkommen zu<br />
verschaffen, daher lassen sich die Kosten,<br />
die hierbei anfallen, mit der Steuererklärung<br />
absetzen. Und dabei spielt<br />
es keine Rolle, ob die Bewerbung erfolgreich<br />
war oder nicht.<br />
Nicht dazu zählt die Kleidung, die beim<br />
Bewerbungsgespräch getragen wird.<br />
Müssen die Bewerbungskosten nachgewiesen<br />
werden?<br />
Generell müssen Bewerbungskosten<br />
nachgewiesen oder glaubhaft gemacht<br />
werden. Rechnungen und Quittungen<br />
sollten also aufgehoben werden. Da in<br />
den meisten Fällen nicht nur eine Bewerbung<br />
verschickt wird, empfiehlt es<br />
sich, die Kosten für eine Bewerbung zu<br />
ermitteln und detailliert aufzulisten.<br />
Anschließend werden die Kosten der<br />
einzelnen Bewerbung mit der Anzahl<br />
aller Bewerbungen multipliziert. Das<br />
Ergebnis kann als Betrag in der Steuererklärung<br />
geltend gemacht werden.<br />
Wichtig: Der Betrag der Werbungskosten<br />
muss über dem jährlichen Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
i.H. von 1.000<br />
Euro liegen, um geltend gemacht werden<br />
zu können.<br />
Können Bewerbungskosten auch<br />
ohne Einkommen abgesetzt werden?<br />
Ja, Bewerbungskosten können auch<br />
bei z.B. Arbeitslosigkeit oder während<br />
einer Ausbildung als Werbungskosten<br />
geltend gemacht werden. Sie<br />
fallen dann unter den Begriff „Vorweggenommene<br />
Werbungskosten“ und<br />
werden für das Jahr, in dem man die<br />
Bewerbungskosten hatte, in der Steuererklärung<br />
angegeben.<br />
Die hier angegebenen Tipps stellen<br />
keine rechtlich verbindliche Beratung<br />
dar. Wenn Sie in komplizierten Fällen<br />
auf Nummer Sicher gehen wollen, sollten<br />
Sie sich bei Ihrem Steuerberater<br />
Unterstützung suchen.<br />
Alternative: Agentur für Arbeit<br />
Die Bewerbungskosten können nicht<br />
nur mit der Steuererklärung abgesetzt<br />
werden, sondern können stattdessen<br />
Was zählt zu den Bewerbungskosten?<br />
• Ausgaben für sämtliche Materialien,<br />
wie Bewerbungsmappen, Klarsichthüllen,<br />
Briefpapier, Briefumschläge<br />
etc.<br />
• Gebühren für Beglaubigungen<br />
(Zeugnis etc.)<br />
• Ausgaben für Eigenmarketing, wie<br />
Bewerbungsfotos, Bewerbungsvideos<br />
oder selbst aufgegebene Stelleninserate<br />
• Ausgaben für Recherchen und<br />
Dienstleistungen, wie hilfreiche Literatur,<br />
Bewerbertrainings, Zeitungen<br />
mit Stellenanzeigen etc.<br />
• Fahrtkosten zum Vorstellungsgespräch<br />
und wieder nach Hause<br />
(Auto, Bahn oder Taxi), aber auch<br />
Parkgebühren, Übernachtung oder<br />
Verpflegung<br />
auch bei der zuständigen Agentur für<br />
Arbeit eingereicht werden. Bei einer<br />
Kostenübernahme handelt es sich allerdings<br />
um eine freiwillige Leistung,<br />
auf die es keinen generellen Anspruch<br />
gibt. Eine mögliche Übernahme entscheidet<br />
der zuständige Arbeitsberater,<br />
der vorweg prüfen muss, ob<br />
der Antragsteller ganz oder teilweise<br />
für die Kosten aufkommen kann. Die<br />
Höhe des Arbeitslosengeldes bzw. bei<br />
Arbeitssuchenden die Höhe des Arbeitsentgelts<br />
werden hierbei berücksichtigt.<br />
Insgesamt können dann Kosten<br />
bis zu einer Höhe von 260 Euro pro<br />
Jahr übernommen werden. Allerdings<br />
nur, wenn es sich um einen sozialversicherungspflichtigen<br />
Beruf handelt.<br />
Wer sich selbstständig machen möchte,<br />
bekommt hier keine Erstattung.