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Das Artland-Magazin.
Ein Überblick.
Wer darf was auf einer Fahrradstraße?
Schlechte Luft und verstopfte Straßen mit zu vielen Autos haben Städte und Gemeinden veranlasst, mehr Menschen dazu anzuregen, häufiger
aufs Fahrrad umzusteigen. Mit eigenen Fahrbahnen, sogenannten Fahrradstraßen, soll der Radverkehr attraktiver werden.
Vor einigen Jahren haben sich die Quakenbrücker Werbegemeinschaft Initiative Quakenbrück und die Stadt Quakenbrück darüber verständigt,
Quakenbrück als „Radstadt des Nordens“ zu entwickeln. Nun hat auch unsere Burgmannstadt die ersten Fahrradstraßen in den Bereichen
Theisstraße und der Straße Am Deich bis zum Gymnasium, Burgstraße und der Jahnstraße bis an die Hasebrücke. Und mit dem Schild
„Fahrradstraße“ mit weißem Fahrradsymbol auf blauem Grund soll sich einiges ändern.
Viele Radfahrer glauben manchmal,
dass die StVo nicht für sie gilt. Sie erwarten
von dem Autofahrer Rücksicht,
aber selbst benehmen sie sich oft
rüpelhaft und glauben, dass die Fahrbahn
ihnen gehört, insbesondere auf Fahrradstraßen.
Radler haben hier zwar Vorrang, müssen sich
aber dennoch an einige Regeln halten.
Wie erkennt man eine Fahrradstraße?
Seit 1997 gibt es in der Straßenverkehrsordnung
(StVO) das Zeichen mit der Nummer
244. Es markiert den Beginn einer Fahrradstraße.
Das quadratische Schild mit weißem
Grund zeigt das bekannte blaue Schild für
einen Radweg und darunter den Schriftzug
„Fahrradstraße“. Zusätzlich sind viele dieser
Strecken mit Fahrradsymbolen auf der Fahrbahn
markiert.
Wer darf auf unseren Fahrradstraßen
fahren?
Die Fahrradstraßen in Quakenbrück sind mit
einem Zusatzschild versehen und dürfen
somit auch von Kraftfahrzeugen befahren
werden, die hier auch unter Beachtung der
üblichen Vorschriften parken dürfen.
Welches Tempo ist erlaubt?
In Fahrradstraßen gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Daran müssen sich alle
Fahrzeuge halten, also Fahrräder ebenso
wie gegebenenfalls Autos. Kraftfahrzeuge
müssen ihre Geschwindigkeit aber ggf. dem
Radverkehr anpassen.
Rechtsfahrgebot gilt für Radfahrer
Auch wenn Radler auf Fahrradstraßen das
Hoheitsrecht haben, dürfen sie nicht kreuz
und quer auf der Straße herumfahren. Das
Rechtsfahrgebot gilt auch für Radfahrer.
48 | mq + Ausgabe Winter 2019