Taxi Times Berlin - November / Dezember 2019
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WETTBEWERB<br />
UBER-ENDE<br />
IN DREI AKTEN?<br />
In Köln wurde UberX per Unterlassungsklage deutschlandweit verboten.<br />
In München spielt Uber auf Zeit. In Frankfurt am Main zeichnet sich eine<br />
Entscheidung ab, die endlich die Wende bringen könnte.<br />
Es war eigentlich eine wegweisende<br />
Entscheidung des Kölner Landgerichts,<br />
das das Unternehmen<br />
Uber im Juli per einstweiliger Verfügung<br />
aufgefordert hatte, Fahrtenvermittlungen<br />
über die App UberX zu unterlassen.<br />
Der Beschluss wurde erst Ende Oktober<br />
bekannt, doch trotz des deutschlandweiten<br />
Verbots vermittelt Uber nach wie vor Fahrten.<br />
Das wirft viele Fragen auf und zeigt,<br />
dass das deutsche Recht sehr komplex ist<br />
und manche Schlupflöcher lässt.<br />
Im Fall Köln handelt es sich um ein Eilverfahren,<br />
in dem der Kläger die Verfehlung<br />
eines Wettbewerbers moniert und vor<br />
Gericht einfordert, dass der Beklagte dieses<br />
Verhalten unterlässt. Wenn das Gericht dieser<br />
Unterlassungsklage zustimmt, erlässt<br />
es eine Unterlassungsverfügung.<br />
Im konkreten Fall konnte der Antragsteller,<br />
ein Kölner <strong>Taxi</strong>unternehmer, mit einem<br />
Video nachweisen, dass Uber seine Fahrten<br />
unmittelbar an die dem System angeschlossenen<br />
Fahrzeuge von Unternehmen mit<br />
Mietwagenkonzessionen vermittelt.<br />
Laut Personenbeförderungsgesetz<br />
(PBefG) dürfen solche Fahrten allerdings<br />
nur dann ausgeführt werden, wenn sie vorher<br />
am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens<br />
eingegangen sind.<br />
DER ERSTE AKT:<br />
KÖLN MIT ZUSTELLPROBLEM<br />
Da dies in der Praxis nicht der Fall zu<br />
sein schien, kam es am 19.7. zum oben<br />
angedeuteten Beschluss. Wörtlich heißt es<br />
dort: „Die Antragstellerin […] hat glaubhaft<br />
gemacht, dass ein Mietwagenunternehmer,<br />
der die Smartphone-Applikation UberX<br />
nutzt und über eine Push-Nachricht über<br />
einen Auftrag eines Kunden informiert<br />
wird, diesen Auftrag unabhängig von einer<br />
Bestätigung durch einen sich am Betriebssitz<br />
des Mietwagenunternehmers befindlichen<br />
Disponenten selbstständig annehmen<br />
kann. Dies verstößt gegen § 49 Abs. 4, Satz<br />
1., 2. und 5 PBefG.“<br />
Als Konsequenz aus dieser richterlichen<br />
Einschätzung wird dem Unternehmen Uber<br />
BV untersagt, „im geschäftlichen Verkehr<br />
zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene<br />
Smartphone-Applikation<br />
UberX für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer<br />
für die Vermittlung von<br />
Fahraufträgen einzusetzen.“<br />
Richterliche Beschlüsse werden aber<br />
erst nach der Zustellung an das beklagte<br />
Unternehmen rechtswirksam. Da Uber in<br />
Deutschland keinen Firmensitz hat, musste<br />
der Beschluss vom Landgericht Köln an die<br />
Uber BV in Amsterdam zugestellt werden<br />
(BV ist das niederländische Pendant zur<br />
GmbH), was über einen Gerichtsvollzieher<br />
erfolgt. Der Rechtsanwalt des <strong>Taxi</strong>unternehmers<br />
hatte beim Gericht am 23.7. die<br />
Auslandszustellung an Uber BV bean-<br />
FOTO: bluedesign / stock.adobe.com<br />
6 NOVEMBER/DEZEMBER <strong>2019</strong> TAXI