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Taxi Times Berlin - November / Dezember 2019

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WETTBEWERB<br />

UBER-ENDE<br />

IN DREI AKTEN?<br />

In Köln wurde UberX per Unterlassungsklage deutschlandweit verboten.<br />

In München spielt Uber auf Zeit. In Frankfurt am Main zeichnet sich eine<br />

Entscheidung ab, die endlich die Wende bringen könnte.<br />

Es war eigentlich eine wegweisende<br />

Entscheidung des Kölner Landgerichts,<br />

das das Unternehmen<br />

Uber im Juli per einstweiliger Verfügung<br />

aufgefordert hatte, Fahrtenvermittlungen<br />

über die App UberX zu unterlassen.<br />

Der Beschluss wurde erst Ende Oktober<br />

bekannt, doch trotz des deutschlandweiten<br />

Verbots vermittelt Uber nach wie vor Fahrten.<br />

Das wirft viele Fragen auf und zeigt,<br />

dass das deutsche Recht sehr komplex ist<br />

und manche Schlupflöcher lässt.<br />

Im Fall Köln handelt es sich um ein Eilverfahren,<br />

in dem der Kläger die Verfehlung<br />

eines Wettbewerbers moniert und vor<br />

Gericht einfordert, dass der Beklagte dieses<br />

Verhalten unterlässt. Wenn das Gericht dieser<br />

Unterlassungsklage zustimmt, erlässt<br />

es eine Unterlassungsverfügung.<br />

Im konkreten Fall konnte der Antragsteller,<br />

ein Kölner <strong>Taxi</strong>unternehmer, mit einem<br />

Video nachweisen, dass Uber seine Fahrten<br />

unmittelbar an die dem System angeschlossenen<br />

Fahrzeuge von Unternehmen mit<br />

Mietwagenkonzessionen vermittelt.<br />

Laut Personenbeförderungsgesetz<br />

(PBefG) dürfen solche Fahrten allerdings<br />

nur dann ausgeführt werden, wenn sie vorher<br />

am Betriebssitz des Mietwagenunternehmens<br />

eingegangen sind.<br />

DER ERSTE AKT:<br />

KÖLN MIT ZUSTELLPROBLEM<br />

Da dies in der Praxis nicht der Fall zu<br />

sein schien, kam es am 19.7. zum oben<br />

angedeuteten Beschluss. Wörtlich heißt es<br />

dort: „Die Antragstellerin […] hat glaubhaft<br />

gemacht, dass ein Mietwagenunternehmer,<br />

der die Smartphone-Applikation UberX<br />

nutzt und über eine Push-Nachricht über<br />

einen Auftrag eines Kunden informiert<br />

wird, diesen Auftrag unabhängig von einer<br />

Bestätigung durch einen sich am Betriebssitz<br />

des Mietwagenunternehmers befindlichen<br />

Disponenten selbstständig annehmen<br />

kann. Dies verstößt gegen § 49 Abs. 4, Satz<br />

1., 2. und 5 PBefG.“<br />

Als Konsequenz aus dieser richterlichen<br />

Einschätzung wird dem Unternehmen Uber<br />

BV untersagt, „im geschäftlichen Verkehr<br />

zu Wettbewerbszwecken die von ihr herausgegebene<br />

Smartphone-Applikation<br />

UberX für Mietwagenfahrer und Mietwagenunternehmer<br />

für die Vermittlung von<br />

Fahraufträgen einzusetzen.“<br />

Richterliche Beschlüsse werden aber<br />

erst nach der Zustellung an das beklagte<br />

Unternehmen rechtswirksam. Da Uber in<br />

Deutschland keinen Firmensitz hat, musste<br />

der Beschluss vom Landgericht Köln an die<br />

Uber BV in Amsterdam zugestellt werden<br />

(BV ist das niederländische Pendant zur<br />

GmbH), was über einen Gerichtsvollzieher<br />

erfolgt. Der Rechtsanwalt des <strong>Taxi</strong>unternehmers<br />

hatte beim Gericht am 23.7. die<br />

Auslandszustellung an Uber BV bean-<br />

FOTO: bluedesign / stock.adobe.com<br />

6 NOVEMBER/DEZEMBER <strong>2019</strong> TAXI

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