04.03.2020 Aufrufe

RA 03/2020 - Entscheidung des Monats

Es ist wie so oft: was dem Juristen ein Aufhorchen wert ist, interessiert die breite Öffentlichkeit kaum oder gar nicht. Das zeigt sich exemplarisch an der Entscheidung des BVerwG zur Indizierung des Albums „Sonny Black“ des Rappers Bushido. Legten die Medienberichte ihr Augenmerk auf die vulgären, frauenfeindlichen und homophoben Liedtexte, ist für den Juristen vor allem interessant, dass das Gericht seine Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum teilweise geändert hat. Daher beschränkt sich die nachfolgende Darstellung des Urteils auch auf diese examensrelevante Rechtsprechungsänderung.

Es ist wie so oft: was dem Juristen ein Aufhorchen wert ist, interessiert die breite Öffentlichkeit kaum oder gar nicht. Das zeigt sich exemplarisch an der Entscheidung des BVerwG zur Indizierung des Albums „Sonny Black“ des Rappers Bushido. Legten die Medienberichte ihr Augenmerk auf die vulgären, frauenfeindlichen und homophoben Liedtexte, ist für den Juristen vor allem interessant, dass das Gericht seine Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum teilweise geändert hat. Daher beschränkt sich die nachfolgende Darstellung des Urteils auch auf diese examensrelevante Rechtsprechungsänderung.

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

<strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />

ENTSCHEIDUNGDESMONATS<br />

ÖFFENTLICHESRECHT<br />

Beurteilungsspielraum –Änderungder<br />

Rechtsprechung


Die richtige Lernhilfe<br />

zur Examensvorbereitung<br />

Karteikarten für das 1. Examen<br />

ab<br />

39,90 €<br />

<br />

<br />

<br />

Erhältlich für alle Rechtsgebiete,<br />

komplett in einem Kasten<br />

Im Frage- und Antwortsystem<br />

aufgebaut<br />

Länderspezifisch im Öffentlichen<br />

Recht, abgestimmt auf Ihr<br />

Bun<strong>des</strong>land*<br />

Alle<br />

Karteikarten<br />

sind in unserem<br />

Onlineshop<br />

erhältlich<br />

Zivilrecht Öffentliches Recht Strafrecht<br />

• BGB AT<br />

• Schuldrecht AT<br />

• Schuldrecht BT<br />

• Bereicherungsrecht &<br />

Deliktsrecht<br />

• Sachenrecht<br />

• Familien- & Erbrecht<br />

• ZPO I & ZPO II<br />

Nebengebiete<br />

• Arbeits-, Handels- und<br />

Gesellschaftsrecht<br />

Bun<strong>des</strong>einheitlich:<br />

• Staatsorganisationsrecht,<br />

Grundrechte, Europarecht<br />

Lan<strong>des</strong>spezifisch:<br />

• Verwaltungsrecht AT,<br />

Verwaltungsprozessrecht,<br />

Staatshaftungsrecht<br />

• Besonderes Verwaltungsrecht<br />

(Kommunalrecht, Polizeirecht,<br />

Baurecht, Straßenrecht)<br />

• Strafrecht Allgemeiner Teil<br />

• Strafrecht Besonderer Teil<br />

• StPO<br />

* Erhältlich für: Baden-Württemberg,<br />

Berlin, Brandenburg, Bremen,<br />

Hamburg, Hessen, NRW,<br />

Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen,<br />

Sachsen-Anhalt, Thüringen<br />

verlag.jura-intensiv.de/karteikarten


<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

141<br />

ÖFFENTLICHES RECHT<br />

Problem: Beurteilungsspielraum – Änderung der<br />

Rechtsprechung<br />

Einordnung: Allgemeines Verwaltungsrecht/Grundrechte<br />

BVerwG, Urteil vom 30.10.2019<br />

6 C 18.18<br />

EINLEITUNG<br />

Es ist wie so oft: was dem Juristen ein Aufhorchen wert ist, interessiert die<br />

breite Öffentlichkeit kaum oder gar nicht. Das zeigt sich exemplarisch an<br />

der <strong>Entscheidung</strong> <strong>des</strong> BVerwG zur Indizierung <strong>des</strong> Albums „Sonny Black“ <strong>des</strong><br />

Rappers Bushido. Legten die Medienberichte ihr Augenmerk auf die vulgären,<br />

frauenfeindlichen und homophoben Liedtexte, ist für den Juristen vor allem<br />

interessant, dass das Gericht seine Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum<br />

teilweise geändert hat. Daher beschränkt sich die nachfolgende Darstellung<br />

<strong>des</strong> Urteils auch auf diese examensrelevante Rechtsprechungsänderung.<br />

SACHVERHALT<br />

Der Rapper Bushido veröffentlichte das Album „Sonny Black“, das von der<br />

Bun<strong>des</strong>prüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPS) in die Liste der<br />

jugendgefährdenden Medien eingetragen wurde. Zur Begründung gab die<br />

BPS an, die das Album dominierenden gewaltverherrlichenden und grob<br />

diskriminierenden Passagen seien geeignet, schädliche Wirkungen auf gefährdungsgeneigte,<br />

d.h. besonders empfängliche Minderjährige auszuüben. Es<br />

bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass das Album die Einstellungen und<br />

das Verhalten dieser Minderjährigen beeinflusse. Die Botschaft, dass eine skrupellos<br />

kriminelle Lebensweise, verbunden mit der Demütigung anderer, zum<br />

Erfolg führe, sei geeignet, Empathie und Solidarität mit anderen als hinderliche<br />

Schwäche anzusehen, Verachtung anderer zu fördern und ein feindseliges<br />

Klima herzustellen. Die Indizierung könne nicht wegen <strong>des</strong> Kunstgehalts <strong>des</strong><br />

Tonträgers unterbleiben. Die Abwägung ergebe, dass dem Jugendschutz<br />

Vorrang vor der Kunstfreiheit einzuräumen sei. Das Album habe Unterhaltungswert;<br />

eine gesteigerte künstlerische Bedeutung komme ihm nicht zu.<br />

Verfügt die BPS für diese Abwägungsentscheidung über einen gerichtlich nur<br />

eingeschränkt nachprüfbaren Beurteilungsspielraum?<br />

LÖSUNG<br />

Die Annahme eines gerichtlich nur begrenzt überprüfbaren behördlichen<br />

Beurteilungsspielraums könnte gegen die Rechtsschutzgarantie <strong>des</strong><br />

Art. 19 IV 1 GG verstoßen.<br />

I. Vereinbarkeit von Art. 19 IV 1 GG und Beurteilungsspielraum<br />

„[12] […] Der von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG geforderte wirkungsvolle<br />

Rechtsschutz verlangt, dass die Gerichte Verwaltungsentscheidungen<br />

in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachprüfen.<br />

Die Gerichte haben die nach ihrer Rechtsauffassung im konkreten<br />

Fall entscheidungserheblichen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätze<br />

ohne Bindung an die Rechtsauffassung der Verwaltung auszulegen und<br />

LEITSÄTZE<br />

[…]<br />

Dem Zwölfer-Gremium der Bun<strong>des</strong>prüfstelle<br />

für jugendgefährdende<br />

Medien steht auch für die <strong>Entscheidung</strong><br />

über den Vorrang von<br />

Jugendschutz oder Kunstfreiheit im<br />

Rahmen der Abwägung kein Beurteilungsspielraum<br />

zu (Änderung der<br />

Rechtsprechung).<br />

[…]<br />

Problem: Art. 19 IV 1 GG<br />

Lehrreich zum Beurteilungsspielraum:<br />

Kues/Baumeister, JU<strong>RA</strong><br />

INTENSIV Allg. VerwaltungsR,<br />

Rn 117 f., 124<br />

Grundsatz: Volle Kontrollkompetenz<br />

der Verwaltungsgerichte<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


142 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />

anzuwenden. Hierfür haben sie den nach ihrem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblichen<br />

Sachverhalt selbst erschöpfend aufzuklären<br />

und die Beweise zu würdigen.<br />

Ausnahme: Beurteilungsspielraum •<br />

Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle<br />

auf:<br />

• Sachverhalt richtig ermittelt?<br />

• Liegen Verfahrensfehler vor?<br />

• Willkür/sachfremde Erwägungen?<br />

Schlussfolgerung: Beurteilungsspielraum<br />

muss gesetzlich vorgesehen<br />

sein<br />

Typisch für Existenz eines Beurteilungsspielraums:<br />

• Keine exakten gesetzlichen<br />

Vorgaben<br />

• Gesetzesanwendung verlangt<br />

Gewichtung vieler Faktoren und<br />

schwierige Prognoseentscheidung<br />

[13] Demgegenüber sind Beurteilungsspielräume dadurch gekennzeichnet,<br />

dass sie die letztverbindliche Auslegung von Rechtsnormen<br />

und die darauf beruhende Rechtsanwendung der Verwaltung zuweisen.<br />

Ist eine Verwaltungsentscheidung auf die Wahrnehmung eines Beurteilungsspielraums<br />

gestützt, dürfen die Gerichte bei deren Nachprüfung ihr<br />

Normverständnis nicht an die Stelle <strong>des</strong>jenigen der Verwaltung setzen.<br />

Vielmehr sind sie darauf beschränkt nachzuprüfen, ob die Verwaltung<br />

bei ihrer Normauslegung von einem richtigen Verständnis <strong>des</strong> anzuwendenden<br />

Begriffs ausgegangen und nicht von gesetzlichen oder allgemein<br />

gültigen Wertungsmaßstäben wie dem Willkürverbot abgewichen ist.<br />

In tatsächlicher Hinsicht sind die Verwaltungsgerichte befugt zu prüfen,<br />

ob die Verwaltung den ihrer Rechtsanwendung zugrunde liegenden<br />

erheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt und die<br />

verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorgaben eingehalten hat.<br />

[14] Dementsprechend beeinträchtigen Beurteilungsspielräume das in<br />

Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Gebot, wirkungsvollen, d.h. in tatsächlicher<br />

und rechtlicher Hinsicht nicht eingeschränkten Rechtsschutz durch<br />

Gerichte zu gewähren. Dies kann nur hingenommen werden, wenn<br />

der jeweilige Beurteilungsspielraum im Gesetz angelegt ist, d.h. sich<br />

durch <strong>des</strong>sen Auslegung ermitteln lässt, die dadurch bewirkte gesetzliche<br />

Einschränkung <strong>des</strong> gerichtlichen Rechtsschutzes durch einen<br />

gewichtigen sachlichen Grund gerechtfertigt ist und den Gerichten die<br />

Möglichkeit einer substanziellen Kontrolle <strong>des</strong> Verwaltungshandelns<br />

verbleibt.<br />

[15] Die Annahme eines Beurteilungsspielraums ist vor allem dann<br />

berechtigt, wenn das gesetzlich vorgegebene <strong>Entscheidung</strong>sprogramm<br />

vage ist und sich seine fallbezogene Anwendung als besonders<br />

schwierig erweist, weil eine Vielzahl von Bewertungsfaktoren<br />

ermittelt, gewichtet und in ein Verhältnis zueinander gesetzt werden<br />

müssen, wofür zudem schwer kalkulierbare Prognosen angestellt<br />

werden müssen.“<br />

II. Beurteilungsspielraum für die Bun<strong>des</strong>prüfstelle<br />

Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist fraglich, ob die BPS bei ihrer <strong>Entscheidung</strong><br />

über einen Beurteilungsspielraum verfügt.<br />

Voraussetzungen für Indizierung<br />

BVerfGE 83, 130, 138 ff. - „Josefine<br />

Mutzenbacher“<br />

„[16] Die Indizierung eines Träger- oder Telemediums, das Kunst enthält,<br />

mit der Folge, dass seine Verbreitung aus Gründen <strong>des</strong> Jugendschutzes<br />

erheblich eingeschränkt wird, hängt von zwei Voraussetzungen ab:<br />

Zunächst müssen von dem Werk jugendgefährdende Wirkungen im Sinne<br />

von § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JuSchG ausgehen. Ist dies der Fall, muss eine<br />

Abwägung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit<br />

den Vorrang <strong>des</strong> Jugendschutzes ergeben. Nach der Rechtsprechung <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts unterliegen sowohl die Beurteilung <strong>des</strong><br />

jugendgefährdenden Charakters eines Werks als auch die Beurteilung<br />

seiner Eigenschaft als Kunst und <strong>des</strong> künstlerischen Gehalts der<br />

Letztentscheidungsbefugnis der Verwaltungsgerichte. […]<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />

Öffentliches Recht<br />

143<br />

[17] Daher ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte, die gesetzlichen<br />

Begriffe „Eignung zur Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung oder<br />

Erziehung Minderjähriger“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 1 JuSchG und<br />

die diese Gefährdung konkretisierenden Begriffe nach § 18 Abs. 1 Satz 2<br />

JuSchG auszulegen und anzuwenden sowie den für die Rechtsanwendung<br />

erheblichen Sachverhalt selbst erschöpfend aufzuklären. Im Rahmen der<br />

Abwägung müssen die Verwaltungsgerichte auf der Grundlage eines<br />

richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts das Gewicht der widerstreitenden<br />

Belange Jugendschutz und Kunst bestimmen. Die abschließende<br />

Abwägungsentscheidung, ob Jugendschutz oder Kunstfreiheit in<br />

Anbetracht <strong>des</strong> ihnen objektiv zukommenden Gewichts Vorrang<br />

einzuräumen ist, hat das Bun<strong>des</strong>verwaltungsgericht bislang dem<br />

Zwölfer-Gremium der BPS vorbehalten. Danach ist es den Verwaltungsgerichten<br />

verwehrt gewesen, eine eigene Vorrangentscheidung<br />

zu treffen. Sie hatten lediglich nachzuprüfen, ob das Abwägungsergebnis<br />

<strong>des</strong> Zwölfer-Gremiums die Grenzen <strong>des</strong> Beurteilungsspielraums<br />

überschreitet.<br />

[18] An dieser Rechtsprechung hält der Senat nicht fest. Auf der<br />

Grundlage der bindenden Aussagen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts zur<br />

Rechtsschutzgarantie <strong>des</strong> Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG in der <strong>Entscheidung</strong><br />

„Josefine Mutzenbacher“ kann nicht mehr überzeugend begründet<br />

werden, dass die Verwaltungsgerichte zwar die jugendgefährdenden<br />

Wirkungen eines Kunstwerks nach § 18 Abs. 1 Satz 1 und 2 JuSchG und<br />

im Rahmen der Abwägung das Gewicht der Belange Jugendschutz und<br />

Kunst letztverbindlich bestimmen, die Letztentscheidungsbefugnis für die<br />

abschließende Vorrangentscheidung aber dem Zwölfer-Gremium der BPS<br />

vorbehalten sein soll.<br />

[19] Der Senat vermag hierfür keinen tragfähigen Grund zu erkennen,<br />

der bei dieser Ausgangslage die Annahme eines Beurteilungsspielraums<br />

<strong>des</strong> Zwölfer-Gremiums für den durch die Gewichtung der widerstreitenden<br />

Belange vorgezeichneten Schlussakt der Vorrangentscheidung<br />

rechtfertigen könnte. Aufgrund der den Verwaltungsgerichten obliegenden<br />

Aufgabe, die zur Vorbereitung dieser <strong>Entscheidung</strong> erforderlichen<br />

Feststellungen und Wertungen zu Jugendgefährdung und Kunst eigenverantwortlich<br />

zu treffen, erweist sich die <strong>Entscheidung</strong> für sich<br />

genommen jedenfalls als nicht übermäßig schwierig. Die durch § 19<br />

Abs. 2 bis Abs. 6 JuSchG vorgegebene besondere Ausstattung <strong>des</strong><br />

entscheidungszuständigen Zwölfer-Gremiums der BPS, d.h. seine<br />

pluralistische, für eine besondere Sachkunde Gewähr bietende<br />

Besetzung, die Weisungsunabhängigkeit der Mitglieder und die Notwendigkeit<br />

einer qualifizierten Mehrheit für die Indizierung, reicht für<br />

sich genommen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG nicht aus, um dem<br />

Gremium einen Beurteilungsspielraum zuzuerkennen.“<br />

Prüfungskompetenz der Verwaltungsgerichte<br />

i.R.d. JuSchG<br />

Bisherige Respr. <strong>des</strong> BVerwG: Beurteilungsspielraum<br />

(+)<br />

BVerwGE 91, 211, 215 ff.<br />

Änderung der Respr.: Beurteilungsspielraum<br />

(-)<br />

Auslöser: „Josefine Mutzenbacher-<br />

<strong>Entscheidung</strong>“ <strong>des</strong> BVerfG<br />

Entscheiden<strong>des</strong> Argument<br />

Pluralistische Besetzung und Weisungsunabhängigkeit<br />

<strong>des</strong> BPS genügen<br />

nicht für Beurteilungsspielraum<br />

Demnach verfügt die BPS nicht über einen gerichtlich nur eingeschränkt<br />

nachprüfbaren Beurteilungsspielraum.<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


144 Öffentliches Recht<br />

<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />

FAZIT<br />

Mit seiner <strong>Entscheidung</strong> hat das BVerwG die anerkannten Fallgruppen eines<br />

Beurteilungsspielraums reduziert auf:<br />

Siehe dazu (mit Beispielen): Kues/<br />

Baumeister, JU<strong>RA</strong> INTENSIV Allg. VerwaltungsR,<br />

Rn 118<br />

• Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche <strong>Entscheidung</strong>en<br />

(wenn es um prüfungsspezifische und nicht um fachlich-wissenschaftliche<br />

Wertungen geht)<br />

• Beamtenrechtliche Beurteilungen<br />

• Politische oder wirtschaftliche Prognoseentscheidungen<br />

Das Urteil sollte unbedingt zum Anlass genommen werden, sich mit den<br />

Besonderheiten <strong>des</strong> Beurteilungsspielraums nochmals vertraut zu machen.<br />

Insbesondere darf der Beurteilungsspielraum, der immer an einen unbestimmten<br />

Rechtsbegriff anknüpft und damit zum Tatbestand einer Norm<br />

gehört, nicht mit dem Ermessen und der dabei begrenzten gerichtlichen<br />

Kontrolldichte (Ermessensfehler) verwechselt werden.<br />

© Jura Intensiv Verlags UG & Co. KG


© Syda Productions - stock.adobe.com<br />

Examenstipps Digital für das Öffentliche Recht:<br />

Länderspezifische Tipps für das Examen<br />

Sie wünschen sich eine verlässliche Quelle, die Ihnen<br />

mitteilt, was im Examen laufen könnte, ohne stundenlang<br />

im Netz zu recherchieren?<br />

Nutzen Sie Ihre Zeit in der Examensvorbereitung mit<br />

unseren Examenstipps noch effektiver und konzentrieren<br />

Sie sich auf die inhaltliche Bearbeitung.<br />

nur<br />

8,99 €<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

<br />

Laufende Aktualisierungen<br />

Einordnung der Examensprobleme<br />

Direkte Verweise zum Crashkursskript<br />

Infos zu Examenstreffern aus dem<br />

1. und 2. Staatsexamen<br />

Aktuell erhältlich für:<br />

Baden-Württemberg, Berlin,<br />

Brandenburg, Hamburg, Hessen,<br />

NRW, Rheinland-Pfalz, Saarland,<br />

Sachsen<br />

Einmal<br />

zahlen<br />

Immer<br />

aktuell<br />

Direkt online<br />

im Shop bestellen!<br />

verlag.jura-intensiv.de /digitale-produkte


ZUM SHOP<br />

Geschmack auf mehr?<br />

Die VOLLVERSION gibt‘s hier!<br />

<strong>RA</strong> <strong>03</strong>/<strong>2020</strong><br />

Unsere Zeitschrift<br />

ist als Print- &<br />

Digitalausgabe<br />

erhältlich.<br />

Ab<br />

4,99 €<br />

Mehr Informationen<br />

zu unseren <strong>RA</strong>-Optionen<br />

verlag.jura-intensiv.de/ra-ausbildungszeitschrift/

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!