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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

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IV. Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in Sitzungen gefasst. Beschlüsse des Aufsichtsrates<br />

können auch ohne Einberufung einer Sitzung auf schriftlichem Wege, per Telefax oder per<br />

E-Mail gefasst werden, wenn kein Mitglied dieser Art der Abstimmung innerhalb von 3<br />

Werktagen nach Zugang des Beschlussantrags widerspricht.<br />

V. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlussfassung des<br />

Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch<br />

ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen, das gilt auch für die Abgabe der<br />

zweiten Stimme des/der Aufsichtsratsvorsitzenden.<br />

VI. Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen der Mehrheit der abgegeben Stimmen, soweit nicht<br />

in gesetzlichen Vorschriften zwingend etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für Wahlen.<br />

Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmgleichheit kann jedes<br />

Aufsichtsratmitglied verlangen, dass in der selben Sitzung eine erneute Abstimmung über<br />

denselben Gegenstand stattfindet. Ergibt diese erneute Abstimmung ebenfalls<br />

Stimmengleichheit, so hat der/die Aufsichtsratsvorsitzende zwei Stimmen. Dem<br />

Stellvertreter/der Stellvertreterin steht die zweite Stimme nicht zu.<br />

VII. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ist eine<br />

Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Vorsitzenden der Sitzung zu unterzeichnen ist.<br />

Die außerhalb einer Sitzung herbeigeführten Beschlüsse sind in die Niederschrift der<br />

nächsten Aufsichtsratssitzung aufzunehmen.<br />

VIII. Erklärungen des Aufsichtsrats werden im Namen des Aufsichtsrats von dem/der<br />

Vorsitzenden, im Falle seiner/ihrer Verhinderung von dem/der Stellvertreter(in) abgegeben.<br />

§ 13<br />

Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates<br />

I. Der Aufsichtsrat hat die im Gesetz bestimmten und ihm nach dieser Satzung übertragenen<br />

Befugnisse. Der Aufsichtsrat hat unter anderem folgende Aufgaben und Befugnisse:<br />

1. Beschlussfassung über gem. § 7 Absatz I Satz 3, III, IV und VI dieses Vertrages<br />

zustimmungsbedürftige Geschäftsführungshandlungen;<br />

2. Beschlussfassung zu Geschäftsführungshandlungen bei Tochtergesellschaften, die bei<br />

entsprechender Anwendung der in Ziff. 1 genannten Regelungen auf Ebene der<br />

Tochtergesellschaft der Zustimmung des Aufsichtsrates bedürften, wenn die<br />

Tochtergesellschaft keinen Aufsichtsrat hat.<br />

II. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, Änderungen der Satzung, die nur die Fassung betreffen, zu<br />

beschließen.

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