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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

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§ 3<br />

Bekanntmachungen<br />

Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen<br />

Bundesanzeiger.<br />

II. Grundkapital und Aktien<br />

§ 4<br />

Höhe und Einteilung des Grundkapitals<br />

I. Das Grundkapital beträgt 10.225.837,62 EURO (gerundet) in Worten:<br />

Zehnmillionenzweihundertfünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig 62/100<br />

EURO und ist eingeteilt in 200.000 Stückaktien, die sämtlich auf den Inhaber lauten. Ein<br />

Anspruch eines Aktionärs/einer Aktionärin auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Es<br />

können Sammelurkunden ausgegeben werden.<br />

- 4 -<br />

II. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von<br />

§ 60 Aktiengesetz bestimmt werden.<br />

III. Die Zwangseinziehung von Aktien ist gemäß §§ 237-239 Aktiengesetz zulässig.<br />

§ 5<br />

Aktienurkunden<br />

Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt<br />

der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen<br />

und Zinsscheine.<br />

III. Vorstand<br />

§ 6<br />

Zusammensetzung und Beschlussfassung<br />

I. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.<br />

II. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.

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