Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG
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§ 3<br />
Bekanntmachungen<br />
Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im elektronischen<br />
Bundesanzeiger.<br />
II. Grundkapital und Aktien<br />
§ 4<br />
Höhe und Einteilung des Grundkapitals<br />
I. Das Grundkapital beträgt 10.225.837,62 EURO (gerundet) in Worten:<br />
Zehnmillionenzweihundertfünfundzwanzigtausendachthundertsiebenunddreißig 62/100<br />
EURO und ist eingeteilt in 200.000 Stückaktien, die sämtlich auf den Inhaber lauten. Ein<br />
Anspruch eines Aktionärs/einer Aktionärin auf Einzelverbriefung ist ausgeschlossen. Es<br />
können Sammelurkunden ausgegeben werden.<br />
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II. Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von<br />
§ 60 Aktiengesetz bestimmt werden.<br />
III. Die Zwangseinziehung von Aktien ist gemäß §§ 237-239 Aktiengesetz zulässig.<br />
§ 5<br />
Aktienurkunden<br />
Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt<br />
der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Das gleiche gilt für Schuldverschreibungen<br />
und Zinsscheine.<br />
III. Vorstand<br />
§ 6<br />
Zusammensetzung und Beschlussfassung<br />
I. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.<br />
II. Die Mitglieder des Vorstands werden vom Aufsichtsrat bestellt und abberufen.