Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG
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Unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers/der<br />
Abschlussprüferin hat der Vorstand den Jahresabschuss, den Lagebericht und den<br />
Prüfungsbericht dem Aufsichtsrat zugleich mit dem Vorschlag vorzulegen, den er der<br />
Hauptversammlung für die Gewinnverwendung machen will.<br />
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II. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des<br />
Vorstands für die Gewinnverwendung sind von der Einberufung der Hauptversammlung an<br />
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre/Aktionärinnen<br />
auszulegen.<br />
§ 22<br />
Gewinnverteilung<br />
Der Bilanzgewinn wird an die Aktionäre/Aktionärinnen verteilt, soweit die Hauptversammlung nicht<br />
eine anderweitige Verwendung beschließt.<br />
§ 23<br />
Rechte der Stadtgemeinde <strong>Bremen</strong><br />
I. Der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> stehen die Befugnisse nach § 53 des Gesetzes über die<br />
Grundsätze des Haushaltsrechts des Bundes und der Länder (Haushaltsgrundsätzegesetz-<br />
HGrG) mit der Maßgabe zu, dass der/die Abschlussprüfer(in) im Einvernehmen mit der<br />
Senatorin für Finanzen zu bestellen ist.<br />
II. Der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> stehen die Rechte nach § 65 Abs.3 der Haushaltsordnung<br />
der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> zu.<br />
III. Der Rechnungshof der Freien Hansestadt <strong>Bremen</strong> hat die Rechte aus § 54 HGrG.“<br />
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist jeder Aktionär berechtigt. Um in der Hauptversammlung<br />
das Stimmrecht ausüben zu können, müssen die Aktionäre ihre Aktien spätestens bis zum<br />
06.08.2009 bei der Gesellschaft oder bei einer der nachstehenden Stellen hinterlegen und bis zur<br />
Beendigung der Hauptversammlung dort belassen:<br />
<strong>Bremer</strong> Landesbank, Kreditanstalt Oldenburg<br />
- Girozentrale -, <strong>Bremen</strong><br />
Deutsche Bank <strong>Aktiengesellschaft</strong>, Frankfurt a. M.