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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

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§ 17<br />

Einberufung<br />

- 12 -<br />

I. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrats<br />

oder seinem/ihrem Stellvertreter (seiner/ihrer Stellvertreterin) einberufen.<br />

II. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die<br />

Aktionäre sich vor der Hauptversammlung anzumelden haben, im elektronischen<br />

Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.<br />

§ 18<br />

Teilnahme und Stimmrecht<br />

I. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind<br />

diejenigen Aktionäre/Aktionärinnen berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur<br />

Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe<br />

der folgenden Sätze 2 bis 5 nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur<br />

Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in<br />

Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von<br />

Wertpapieren zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in<br />

deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des<br />

21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in<br />

der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am siebten Tag vor der<br />

Hauptversammlung zugehen. Fällt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der<br />

Nachweis des Aktienbesitzes beziehen muss, auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen<br />

gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tage<br />

vorhergehende Werktag an die Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen maßgebenden<br />

Tages. Der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieses § 18. Die Gesellschaft ist<br />

berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen<br />

geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die<br />

Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und<br />

zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.<br />

II. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.<br />

III. Das Stimmrecht kann durch eine(n) mit schriftlicher Vollmacht versehene(n) Vertreter(in)<br />

ausgeübt werden. Etwaige Zweifel über Form oder Inhalte der Vollmachten entscheidet<br />

der/die Vorsitzende der Versammlung. Die Vollmachten bleiben in der Verwahrung der<br />

Gesellschaft.

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