Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG
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§ 17<br />
Einberufung<br />
- 12 -<br />
I. Die Hauptversammlung wird vom Vorstand oder vom/von der Vorsitzenden des Aufsichtsrats<br />
oder seinem/ihrem Stellvertreter (seiner/ihrer Stellvertreterin) einberufen.<br />
II. Die Einberufung muss mindestens 30 Tage vor dem Tage, bis zu dessen Ablauf die<br />
Aktionäre sich vor der Hauptversammlung anzumelden haben, im elektronischen<br />
Bundesanzeiger bekannt gemacht werden.<br />
§ 18<br />
Teilnahme und Stimmrecht<br />
I. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind<br />
diejenigen Aktionäre/Aktionärinnen berechtigt, die der Gesellschaft ihre Berechtigung zur<br />
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe<br />
der folgenden Sätze 2 bis 5 nachgewiesen haben. Als Nachweis der Berechtigung zur<br />
Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist ein in<br />
Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch ein zur Verwahrung von<br />
Wertpapieren zugelassenes Institut erforderlich und ausreichend; der Nachweis muss in<br />
deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des<br />
21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in<br />
der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens am siebten Tag vor der<br />
Hauptversammlung zugehen. Fällt der letzte Anmeldetag oder der Tag, auf den sich der<br />
Nachweis des Aktienbesitzes beziehen muss, auf einen Sonnabend, Sonntag oder einen<br />
gesetzlichen Feiertag am Sitz der Gesellschaft, so tritt der letzte diesem Tage<br />
vorhergehende Werktag an die Stelle des nach vorstehenden Bestimmungen maßgebenden<br />
Tages. Der Sonnabend gilt nicht als Werktag im Sinne dieses § 18. Die Gesellschaft ist<br />
berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen<br />
geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Bestehen auch an diesem Zweifel, kann die<br />
Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und<br />
zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.<br />
II. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.<br />
III. Das Stimmrecht kann durch eine(n) mit schriftlicher Vollmacht versehene(n) Vertreter(in)<br />
ausgeübt werden. Etwaige Zweifel über Form oder Inhalte der Vollmachten entscheidet<br />
der/die Vorsitzende der Versammlung. Die Vollmachten bleiben in der Verwahrung der<br />
Gesellschaft.