Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG
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§ 19<br />
Leitung der Hauptversammlung<br />
I. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder<br />
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sein/ihr Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin), in deren Abwesenheit ein anderes Mitglied<br />
des Aufsichtsrats. Ist kein Mitglied des Aufsichtsrats erschienen oder zur Leitung der<br />
Versammlung bereit, so eröffnet der/die an Lebensjahren älteste Aktionär(in) die<br />
Versammlung und lässt von dieser eine(n) Vorsitzende(n) wählen.<br />
II. Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der<br />
Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.<br />
III. Der/die Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen<br />
beschränken. Er/Sie ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder<br />
während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen<br />
Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen<br />
Redner festzulegen.<br />
§ 20<br />
Beschlussfassung<br />
I. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit erfordert. Soweit das Aktiengesetz<br />
außerdem eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals<br />
vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des<br />
vertretenen Grundkapitals.<br />
II. Die Aufsichtsratswahlen finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Gewählt ist jeweils, wer<br />
die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet<br />
das durch den/die Vorsitzende(n) zu ziehende Los.<br />
VI. Jahresabschluss und Gewinnverteilung<br />
§ 21<br />
Jahresabschluss und Lagebericht<br />
I. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und<br />
den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr bei entsprechender Anwendung der<br />
Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften<br />
aufzustellen und dem/der Abschlussprüfer(in) vorzulegen.