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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

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§ 19<br />

Leitung der Hauptversammlung<br />

I. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der/die Vorsitzende des Aufsichtsrats oder<br />

- 13 -<br />

sein/ihr Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin), in deren Abwesenheit ein anderes Mitglied<br />

des Aufsichtsrats. Ist kein Mitglied des Aufsichtsrats erschienen oder zur Leitung der<br />

Versammlung bereit, so eröffnet der/die an Lebensjahren älteste Aktionär(in) die<br />

Versammlung und lässt von dieser eine(n) Vorsitzende(n) wählen.<br />

II. Der/die Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der<br />

Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.<br />

III. Der/die Vorsitzende kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen<br />

beschränken. Er/Sie ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder<br />

während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen<br />

Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte oder für den einzelnen<br />

Redner festzulegen.<br />

§ 20<br />

Beschlussfassung<br />

I. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, soweit nicht das Gesetz eine größere Mehrheit erfordert. Soweit das Aktiengesetz<br />

außerdem eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals<br />

vorschreibt, genügt, soweit dies gesetzlich zulässig ist, die einfache Mehrheit des<br />

vertretenen Grundkapitals.<br />

II. Die Aufsichtsratswahlen finden mit einfacher Stimmenmehrheit statt. Gewählt ist jeweils, wer<br />

die meisten abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt; bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

das durch den/die Vorsitzende(n) zu ziehende Los.<br />

VI. Jahresabschluss und Gewinnverteilung<br />

§ 21<br />

Jahresabschluss und Lagebericht<br />

I. Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und<br />

den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr bei entsprechender Anwendung der<br />

Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften<br />

aufzustellen und dem/der Abschlussprüfer(in) vorzulegen.

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