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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

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§ 14<br />

Vergütung<br />

- 11 -<br />

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine Vergütung. Sie erhalten jedoch ihre Auslagen erstattet.<br />

Die Hauptversammlung kann beschließen, dass statt der Auslagen ein pauschales Sitzungsgeld<br />

für den/die Aufsichtsratsvorsitzende(n) und für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder ggf. jeweils<br />

zuzüglich Umsatzsteuer geleistet wird.<br />

§ 15<br />

Schweigepflicht<br />

Aufsichtsratmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft,<br />

namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat<br />

bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Berichterstattung im Sinne von § 394<br />

Aktiengesetz bleibt hiervon unberührt. Andere Personen, die an Sitzungen des Aufsichtsrats<br />

teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten<br />

V. Hauptversammlung<br />

§ 16<br />

Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung<br />

I. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des<br />

Geschäftsjahres statt. Ihr hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht und den<br />

Bericht des Aufsichtsrats vorzulegen.<br />

II. Der Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung unterliegen insbesondere:<br />

a) die Verwendung des Bilanzgewinns,<br />

b) die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,<br />

c) die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats,<br />

d) die Wahl des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin,<br />

e) Satzungsänderungen,<br />

f) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit das Gesetz<br />

dieses vorsieht.<br />

III. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, sooft das Wohl der<br />

Gesellschaft es erfordert, sowie in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.

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