Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG
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§ 14<br />
Vergütung<br />
- 11 -<br />
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine Vergütung. Sie erhalten jedoch ihre Auslagen erstattet.<br />
Die Hauptversammlung kann beschließen, dass statt der Auslagen ein pauschales Sitzungsgeld<br />
für den/die Aufsichtsratsvorsitzende(n) und für die weiteren Aufsichtsratsmitglieder ggf. jeweils<br />
zuzüglich Umsatzsteuer geleistet wird.<br />
§ 15<br />
Schweigepflicht<br />
Aufsichtsratmitglieder haben über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft,<br />
namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat<br />
bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren. Eine Berichterstattung im Sinne von § 394<br />
Aktiengesetz bleibt hiervon unberührt. Andere Personen, die an Sitzungen des Aufsichtsrats<br />
teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten<br />
V. Hauptversammlung<br />
§ 16<br />
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung<br />
I. Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate des<br />
Geschäftsjahres statt. Ihr hat der Vorstand den Jahresabschluss, den Lagebericht und den<br />
Bericht des Aufsichtsrats vorzulegen.<br />
II. Der Beschlussfassung der ordentlichen Hauptversammlung unterliegen insbesondere:<br />
a) die Verwendung des Bilanzgewinns,<br />
b) die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats,<br />
c) die Wahl von Mitgliedern des Aufsichtsrats,<br />
d) die Wahl des Abschlussprüfers/der Abschlussprüferin,<br />
e) Satzungsänderungen,<br />
f) die Feststellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts, soweit das Gesetz<br />
dieses vorsieht.<br />
III. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, sooft das Wohl der<br />
Gesellschaft es erfordert, sowie in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen.