19.12.2012 Aufrufe

Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

§ 11<br />

Geschäftsordnung und Ausschüsse<br />

I. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

II. Unmittelbar nach der Wahl des/der Aufsichtsratsvorsitzenden und seines/ihres<br />

- 9 -<br />

Stellvertreters (seiner/ihrer Stellvertreterin) bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in<br />

§ 31 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz bezeichneten Aufgaben einen Ausschuss, dem der/die<br />

Aufsichtsratvorsitzende, sein/ihr Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin) sowie je ein von<br />

den Aufsichtsratmitgliedern der Anteilseigner(innen) und den Aufsichtsratmitgliedern der<br />

Arbeitnehmer(innen) mit der Mehrheit der abgegebene Stimmen gewähltes Mitglied<br />

angehören.<br />

III. Der Aufsichtsrat kann neben den in § 6 Abs.III und § 11 Abs.II genannten Ausschüssen aus<br />

seiner Mitte weiter Ausschüsse bilden, insbesondere um seine Verhandlungen und<br />

Beschlüsse vorzubereiten. Soweit dies nach § 107 Abs.3 Aktiengesetz zulässig ist, können<br />

den Ausschüssen Aufgaben und Entscheidungen des Aufsichtsrats übertragen werden.<br />

IV. Der Aufsichtsrat sowie die Ausschüsse sind berechtigt, auch dem Aufsichtsrat nicht<br />

angehörige Persönlichkeiten zur sachverständigen Mitarbeit heranzuziehen.<br />

§ 12<br />

Einberufung und Beschlussfassung<br />

I. Der Aufsichtsrat wird durch den/die Vorsitzende(n) oder im Falle seiner (ihrer) Verhinderung<br />

durch seinen/ihren Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin), mit einer Frist von zwei Wochen<br />

in Textform einberufen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende die Frist abkürzen<br />

und mündlich, fernmündlich oder durch andere gebräuchliche Telekommunikationsmittel<br />

einberufen. Bei der Einberufung soll die Tagesordnung mitgeteilt werden.<br />

II. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der<br />

Gründe verlangen, dass der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den<br />

Aufsichtsrat einberuft; die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung<br />

stattfinden.<br />

III. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus<br />

denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz<br />

4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!