Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG
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§ 11<br />
Geschäftsordnung und Ausschüsse<br />
I. Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />
II. Unmittelbar nach der Wahl des/der Aufsichtsratsvorsitzenden und seines/ihres<br />
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Stellvertreters (seiner/ihrer Stellvertreterin) bildet der Aufsichtsrat zur Wahrnehmung der in<br />
§ 31 Abs. 3 Mitbestimmungsgesetz bezeichneten Aufgaben einen Ausschuss, dem der/die<br />
Aufsichtsratvorsitzende, sein/ihr Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin) sowie je ein von<br />
den Aufsichtsratmitgliedern der Anteilseigner(innen) und den Aufsichtsratmitgliedern der<br />
Arbeitnehmer(innen) mit der Mehrheit der abgegebene Stimmen gewähltes Mitglied<br />
angehören.<br />
III. Der Aufsichtsrat kann neben den in § 6 Abs.III und § 11 Abs.II genannten Ausschüssen aus<br />
seiner Mitte weiter Ausschüsse bilden, insbesondere um seine Verhandlungen und<br />
Beschlüsse vorzubereiten. Soweit dies nach § 107 Abs.3 Aktiengesetz zulässig ist, können<br />
den Ausschüssen Aufgaben und Entscheidungen des Aufsichtsrats übertragen werden.<br />
IV. Der Aufsichtsrat sowie die Ausschüsse sind berechtigt, auch dem Aufsichtsrat nicht<br />
angehörige Persönlichkeiten zur sachverständigen Mitarbeit heranzuziehen.<br />
§ 12<br />
Einberufung und Beschlussfassung<br />
I. Der Aufsichtsrat wird durch den/die Vorsitzende(n) oder im Falle seiner (ihrer) Verhinderung<br />
durch seinen/ihren Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin), mit einer Frist von zwei Wochen<br />
in Textform einberufen. In dringenden Fällen kann der/die Vorsitzende die Frist abkürzen<br />
und mündlich, fernmündlich oder durch andere gebräuchliche Telekommunikationsmittel<br />
einberufen. Bei der Einberufung soll die Tagesordnung mitgeteilt werden.<br />
II. Jedes Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand kann unter Angabe des Zwecks und der<br />
Gründe verlangen, dass der/die Vorsitzende des Aufsichtsrates unverzüglich den<br />
Aufsichtsrat einberuft; die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung<br />
stattfinden.<br />
III. Der Aufsichtsrat ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus<br />
denen er insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. § 108 Abs. 2 Satz<br />
4 des Aktiengesetzes ist anzuwenden.