Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG
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III. Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der<br />
Anstellungsverträge einem Ausschuss des Aufsichtsrats übertragen, dem der/die<br />
Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein/ihr Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin)<br />
angehören müssen.<br />
IV. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Vorstands ernennen.<br />
V. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht<br />
das Gesetz eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Hat der Aufsichtsrat ein<br />
Vorstandsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt dessen/deren<br />
Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.<br />
§ 7<br />
Geschäftsführung des Vorstands<br />
I. Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />
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Kaufmanns zu führen. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die<br />
Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner<br />
Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss der<br />
Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben. Der Vorstand hat einen Organisations- und<br />
Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, der eines zustimmenden Aufsichtsratsbeschlusses<br />
bedarf.<br />
II. Der Aufsichtsrat beschließt über den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung für<br />
den Vorstand.<br />
III. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zu den folgenden Geschäften:<br />
1. Erwerb, Veräußerung und Beendigung von unmittelbaren Beteiligungen oder von<br />
Beteiligungen einer Tochtergesellschaft an anderen Unternehmen einschließlich des<br />
Erwerbs und der Veräußerung von Aktien oder Geschäftsanteilen an anderen<br />
Unternehmen;<br />
2. die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters;<br />
3. Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten;<br />
4. Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder<br />
Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete;<br />
5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten<br />
oder Baulichkeiten, wenn der Betrag im Einzelfall € 100.000 übersteigt, sowie die<br />
Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen<br />
Rechten für eine Dauer von mehr als einem Jahr;<br />
6. Zusage von Ansprüchen, die eine Beteiligung an Umsatz und Gewinn begründen;