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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

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III. Der Aufsichtsrat kann den Abschluss, die Änderung und die Kündigung der<br />

Anstellungsverträge einem Ausschuss des Aufsichtsrats übertragen, dem der/die<br />

Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein/ihr Stellvertreter (seine/ihre Stellvertreterin)<br />

angehören müssen.<br />

IV. Der Aufsichtsrat kann ein Vorstandsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Vorstands ernennen.<br />

V. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit nicht<br />

das Gesetz eine größere Stimmenmehrheit vorschreibt. Hat der Aufsichtsrat ein<br />

Vorstandsmitglied zum/zur Vorsitzenden des Vorstands ernannt, so gibt dessen/deren<br />

Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.<br />

§ 7<br />

Geschäftsführung des Vorstands<br />

I. Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen<br />

- 5 -<br />

Kaufmanns zu führen. Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die<br />

Beschränkungen einzuhalten, die die Satzung oder der Aufsichtsrat für den Umfang seiner<br />

Geschäftsführungsbefugnis festgesetzt hat oder die sich aus einem Beschluss der<br />

Hauptversammlung nach § 119 AktG ergeben. Der Vorstand hat einen Organisations- und<br />

Geschäftsverteilungsplan aufzustellen, der eines zustimmenden Aufsichtsratsbeschlusses<br />

bedarf.<br />

II. Der Aufsichtsrat beschließt über den Erlass oder die Änderung einer Geschäftsordnung für<br />

den Vorstand.<br />

III. Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates zu den folgenden Geschäften:<br />

1. Erwerb, Veräußerung und Beendigung von unmittelbaren Beteiligungen oder von<br />

Beteiligungen einer Tochtergesellschaft an anderen Unternehmen einschließlich des<br />

Erwerbs und der Veräußerung von Aktien oder Geschäftsanteilen an anderen<br />

Unternehmen;<br />

2. die Übernahme der Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters;<br />

3. Errichtung und Auflösung von Zweigniederlassungen und Betriebsstätten;<br />

4. Aufnahme neuer Geschäftszweige im Rahmen des Gesellschaftsvertrages oder<br />

Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete;<br />

5. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten<br />

oder Baulichkeiten, wenn der Betrag im Einzelfall € 100.000 übersteigt, sowie die<br />

Vermietung und Verpachtung von eigenen Grundstücken und grundstücksgleichen<br />

Rechten für eine Dauer von mehr als einem Jahr;<br />

6. Zusage von Ansprüchen, die eine Beteiligung an Umsatz und Gewinn begründen;

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