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Bremer Straßenbahn Aktiengesellschaft Bremen - BSAG

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18. Abschluss oder Änderung von Verträgen mit Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen, in denen das<br />

Bruttogehalt die nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag jeweils gültige höchste Tarifstufe<br />

monatlich um mehr als € 1.000 übersteigt und/oder andere als die gesetzlichen<br />

Kündigungsfristen vereinbart werden. Das gilt nicht, falls es zu einer Überschreitung<br />

dieses Betrages nur aufgrund einer gesamtbetrieblichen Erhöhung der Bezüge kommt;<br />

19. Abschluss von Beraterverträgen, die eine voraussichtliche Auftragssumme von Euro<br />

100.000 überschreiten.<br />

IV. Der Aufsichtsrat kann andere als die in Absatz III festgelegten Betragsgrenzen festlegen. Er<br />

kann weitere Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen. Geschäfte, die aufgrund<br />

einer Beauftragung durch die Freie Hansestadt <strong>Bremen</strong> (Land und Stadtgemeinde)<br />

vorgenommen werden, sind vom Vorstand dem Aufsichtsrat zur Kenntnis zu geben und sind<br />

im Übrigen zustimmungsfrei.<br />

V. Verweigert der Aufsichtsrat seine Zustimmung zu einer Geschäftsführungshandlung, kann<br />

der Vorstand verlangen, dass die Hauptversammlung über die Zustimmung beschließt. Der<br />

Beschluss bedarf einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen.<br />

Dies gilt auch für die Fälle des § 13 Absatz I Nr. 2.<br />

VI. Der Vorstand hat vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres einen Wirtschaftsplan der<br />

Gesellschaft für das kommende Geschäftsjahr, bestehend mindestens aus einem<br />

Erfolgsplan (einschließlich Personalplanung), Investitionsplan und einer Planbilanz,<br />

aufzustellen, der der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.<br />

VII. Der Vorstand muss in der Gesellschaft die Gleichstellung von Mann und Frau fördern.<br />

§ 8<br />

Gesetzliche Vertretung der Gesellschaft<br />

I. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied in<br />

Gemeinschaft mit einem Prokuristen/einer Prokuristin vertreten.<br />

II. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass in besonderen Fällen einzelne Vorstandsmitglieder<br />

allein zur Vertretung der Gesellschaft befugt sein sollen.<br />

III. Bankvollmacht darf nicht als Einzelvollmacht erteilt werden.<br />

IV. Aufsichtsrat<br />

I. Der Aufsichtsrat besteht aus 16 Mitgliedern.<br />

§ 9<br />

Zusammensetzung und Amtszeit

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