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RA 06/2020 - Entscheidung des Monats

Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.

Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht, wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat des BGH bereits mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier vorliegenden Entscheidung zum Amazon Marketplace führt der Senat seine Rechtsprechung fort.

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<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2020</strong><br />

ZIVILRECHT<br />

Zivilrecht<br />

281<br />

Problem: Wiederaufleben der Kaufpreisforderung beim<br />

Online-Warenhandel<br />

Einordnung: Kaufrecht<br />

BGH, Urteil vom 01.04.<strong>2020</strong><br />

VIII ZR 18/19<br />

EINLEITUNG<br />

Wer als Käufer im Internet kauft, muss beim dortigen Online-Warenhandel<br />

in der Regel vorleisten. Dies ist für ihn nicht ohne Risiko, denn dort tummeln<br />

sich bekanntlich auch Betrüger. Die Rechtsverfolgung ist erschwert, weil sich<br />

Käufer und Verkäufer nicht persönlich kennen. Das Risiko minimierte bereits<br />

der Zahlungsdienstleister PayPal, der dem Käufer schnelle Rückzahlung verspricht,<br />

wenn sich dieser über die Leistung beschwert. Der Verkäufer muss<br />

dann seine Forderung einklagen und sich auf einen Rechtsstreit mit dem<br />

unzufriedenen Käufer einlassen. Hierzu hat der VIII. Zivilsenat <strong>des</strong> BGH bereits<br />

mit seinem Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16 Stellung genommen. Mit der hier<br />

vorliegenden <strong>Entscheidung</strong> zum Amazon Marketplace führt der Senat seine<br />

Rechtsprechung fort.<br />

SACHVERHALT<br />

K kaufte von V einen Kaminofen zum Preis von 1.316 €. Der Vertrag kam über<br />

die Internetplattform Amazon Marketplace zustande. Für diesen Kaufvertrag<br />

galt die sogenannte „Amazon.de A-bis-z Garantie“. In den hier maßgeblichen<br />

Garantiebedingungen hieß es unter der Überschrift „Voraussetzungen für die<br />

Beantragung der Amazon.de A-bis-z Garantie“ unter anderem:<br />

„Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben,<br />

garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung <strong>des</strong> Artikels sowie Erstattung in<br />

bestimmten Fällen mit der A-bis-z-Garantie.<br />

Alle nachfolgenden Voraussetzungen müssen für die Inanspruchnahme der A-bisz-Garantie<br />

erfüllt sein:<br />

1. Sie haben Ihren Marketplace-Verkäufer bereits über Mein Konto kontaktiert.<br />

2. Sie haben 2 Werktage auf eine Antwort gewartet.<br />

3. Sie geben den A-bis-z-Garantieantrag binnen 90 Tagen nach dem letztmöglichen<br />

voraussichtlichen Lieferdatum auf.<br />

4. Es trifft min<strong>des</strong>tens einer der folgenden Fälle zu:<br />

[…] Sie haben die Ware erhalten, diese war jedoch beschädigt, defekt, entsprach<br />

nicht der vom Verkäufer angegebenen Beschreibung, es ist keine Reparatur oder<br />

Ersatzlieferung möglich und der Verkäufer hat Ihnen den Kaufpreis oder die Versandkosten<br />

für Hin- und Rücksendung nicht oder nicht vollständig erstattet. […]<br />

o […].“<br />

LEITSATZ<br />

1. Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss<br />

eines Kaufvertrags über<br />

die Plattform Amazon Marketplace<br />

abgegebenen Willenserklärungen<br />

richtet sich auch nach den<br />

den Kauf von Marketplace-Artikel<br />

betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

von Amazon,<br />

soweit beide Vertragsparteien<br />

deren Geltung bei Vertragsschluss<br />

zugestimmt haben (Fortführung<br />

<strong>des</strong> Senatsurteils vom<br />

22. November 2017, III ZR 83/16).<br />

2. Die geschuldete Kaufpreiszahlung<br />

ist mit der von Amazon<br />

veranlassten Gutschrift <strong>des</strong> Kaufpreises<br />

auf dem Amazon-Konto<br />

<strong>des</strong> Verkäufers bewirkt, so dass die<br />

Kaufpreisforderung erlischt. Mit<br />

der einverständlichen Vertragsabwicklung<br />

über Amazon Marketplace<br />

vereinbaren die Kaufvertragsparteien<br />

jedoch zugleich<br />

stillschweigend, dass die Kaufpreisforderung<br />

wiederbegründet<br />

wird, wenn das Amazon-Konto<br />

<strong>des</strong> Verkäufers aufgrund eines<br />

erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrags<br />

rückbelastet wird (Fortführung<br />

<strong>des</strong> Senatsurteils vom<br />

22. November 2017, VIII ZR 83/16).<br />

Nachdem der Ofen an K ausgeliefert, von dieser installiert und vom Schornsteinfeger<br />

abgenommen worden war, überwies K den Kaufpreis auf ein Konto<br />

von Amazon. Der eingegangene Geldbetrag wurde dem Amazon-Konto <strong>des</strong><br />

V gutgeschrieben. Kurz darauf stellte K einen A-bis-z-Garantieantrag. Diesem<br />

gab Amazon statt und buchte den Kaufpreis vom Konto der V wieder ab und<br />

überwies diesen an K zurück.<br />

V begehrt von K die Bezahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in Höhe von 1.316 €. Zu Recht?<br />

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282 Zivilrecht <strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2020</strong><br />

LÖSUNG<br />

Der Vertragsschluss war hier unstreitig.<br />

A. Anspruch der V gegen K auf Kaufpreiszahlung aus Kaufvertrag gem.<br />

§ 433 II BGB<br />

V könnte einen Anspruch gegen K auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises aus einem<br />

zwischen beiden geschlossenen Kaufvertrag gem. § 433 II BGB haben.<br />

I. Anspruch entstanden<br />

V und K schlossen einen Kaufvertrag zu einem Kaufpreis von 1.316 €.<br />

II. Anspruch erloschen<br />

1. Erfüllung gem. § 362 BGB<br />

Ein Anspruch erlischt gem. § 362 I BGB, wenn die geschuldete Leistung an den<br />

Gläubiger bewirkt wird. Problematisch ist, dass der Geldbetrag zunächst vom<br />

Konto <strong>des</strong> K abgebucht und auf dem Konto der V gutgeschrieben und danach<br />

zurückgebucht wurde.<br />

BGH, Urteil vom 22.11.2017, ZR 83/16,<br />

Rn 23 ff.<br />

[11] Der Kaufpreisanspruch der Klägerin ist durch die vorbehaltlose Gutschrift<br />

<strong>des</strong> geschuldeten Betrags auf ihrem Amazon-Konto erloschen. Das<br />

Risiko der Rückbuchung bei erfolgreicher Inanspruchnahme der Amazon<br />

A-bis-z-Garantie steht der Erfüllungswirkung nicht.<br />

[12] Die Erfüllungswirkung ist durch die Rückbuchung nicht rückwirkend<br />

entfallen. Eine vertraglich vereinbarte auflösende Bedingung für den Fall<br />

der Rückbuchung ist ebensowenig anzunehmen wie ein vereinbarter<br />

Vorbehalt der Rückforderung. Auch insoweit ist die hier vorliegende Fallgestaltung<br />

vergleichbar mit der vom Senat entschiedenen Konstellation<br />

einer Rückbuchung nach der Gewährung <strong>des</strong> PayPal-Käuferschutzes. Die<br />

<strong>Entscheidung</strong> über die Rückbuchung <strong>des</strong> Kaufpreises bei einem erfolgreichen<br />

A-bis-z-Garantieantrag erfolgt auch hier nicht im Verhältnis zwischen<br />

Käufer und Verkäufer, sondern beruht auf einer besonderen Dienstleistungsabrede<br />

zwischen Amazon und dem Käufer, wobei allein Amazon<br />

die Befugnis eingeräumt ist, eigenständig zu entscheiden, ob der Kaufpreis<br />

erstattet wird.<br />

Damit steht fest, dass der Anspruch zunächst wegen Erfüllung erloschen ist.<br />

2. Wiederaufleben der Kaufpreisforderung<br />

Fraglich ist, ob die Kaufpreisforderung nach der Rückbuchung <strong>des</strong> Vertrages<br />

wieder entstanden ist. Dies kann nur aufgrund einer gültigen Abrede der<br />

Parteien geschehen sein.<br />

Der BGH sieht eine stillschweigende<br />

Vereinbarung zwischen Verkäufer<br />

und Käufer zur Wiederbegründung<br />

der Forderung, wenn beide die<br />

Bedingungen <strong>des</strong> Amazon Marketplace<br />

akzeptiert haben.<br />

Entscheidend: Ob tatsächlich ein<br />

Fall der A-bis-z-Garantie vorlag, ist<br />

unerheblich.<br />

[13] Mit dem Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrags über die Plattform Amazon<br />

Marketplace haben die Vertragsparteien in<strong>des</strong> bei Vertragsschluss stillschweigend<br />

vereinbart, dass die getilgte Kaufpreisforderung wiederbegründet<br />

wird, wenn - wie vorliegend geschehen - das Amazon-Konto der<br />

Klägerin nach einem erfolgreichen A-bis-z-Garantieantrag rückbelastet<br />

wird.<br />

Hierbei ist unerheblich, ob die Voraussetzungen der A-bis-z-Garantie tatsächlich<br />

vorlagen. Dies ergibt sich nach Maßgabe der gebotenen - dem<br />

Senat selbst möglichen - nach beiden Seiten hin interessengerechten<br />

Vertragsauslegung.<br />

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<strong>RA</strong> <strong>06</strong>/<strong>2020</strong><br />

Zivilrecht<br />

283<br />

[14] Der Erklärungsgehalt der bei Abschluss <strong>des</strong> Kaufvertrags über die<br />

Plattform Amazon Marketplace abgegebenen Willenserklärungen (§ 133,<br />

BGB § 157 BGB) richtet sich auch nach den den Kauf von Marketplace-<br />

Artikeln betreffenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon,<br />

denen - wie das Landgericht von der Revision unbeanstandet festgestellt<br />

hat - die Parteien vor der Nutzung der Internetplattform zugestimmt haben.<br />

Hierzu gehören insbesondere die unter der Überschrift „Voraussetzungen<br />

für die Beantragung der Amazon A-bis-z-Garantie“ enthaltenen, zwischen<br />

Amazon und der Beklagten als Käuferin geltenden Regelungen. Deren<br />

Aussagegehalt ist daher entsprechend in die Auslegung der von den<br />

Vertragsparteien abgegebenen Willenserklärungen einzubeziehen.<br />

[15] Hiernach bestand zwischen den Parteien bei Vertragsschluss Einigkeit<br />

darüber, dass auch im Falle eines erfolgreichen Antrags auf Bewilligung<br />

einer A-bis-z-Garantie und der <strong>des</strong>halb von Amazon vorgenommenen<br />

Rückbuchung <strong>des</strong> Kaufpreises die gesetzlichen und vertraglichen Rechte<br />

beider Parteien unabhängig von der <strong>Entscheidung</strong> über die Gewährung der<br />

Garantie Bestand haben sollten. Weder aus den beiden Vertragsparteien<br />

bekannten Regelungen über die A-bis-z-Garantie noch aus sonstigen<br />

Umständen ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass die <strong>Entscheidung</strong><br />

über den Garantieantrag auch den Verkäufer im Verhältnis zum Käufer<br />

binden sollte und die Vertragsparteien dies zum Inhalt <strong>des</strong> Kaufvertrags<br />

gemacht haben. Im Gegenteil sprechen die berechtigten Interessen<br />

und Erwartungen der Kaufvertragsparteien gegen eine derartige Bindungswirkung<br />

und dafür, dass das bei Vertragsschluss vereinbarte<br />

Recht weiterhin über das Bestehen der vertraglichen Ansprüche sowie<br />

etwaige Leistungsstörungen entscheiden sollte. Hieraus folgt zugleich,<br />

dass nach dem Willen der Parteien im Falle der Rückbuchung die Kaufpreisforderung<br />

wiederbegründet und über deren Berechtigung nach dem für<br />

den Vertrag geltenden Recht entschieden werden sollte.<br />

[16] Auch wenn die zwischen Amazon und der Käuferin geltenden Regelungen<br />

der A-bis-z-Garantie bei der Auslegung der Willenserklärungen der<br />

Kaufvertragsparteien zu berücksichtigen sind, kann hieraus nicht geschlossen<br />

werden, dass diese eine Bindungswirkung der Garantieentscheidung für die<br />

Kaufpreisforderung vereinbaren wollten. Denn diesen Regelungen ist nicht<br />

zu entnehmen, dass deren Gewährung Auswirkungen auf den Kaufvertrag<br />

und die Kaufpreisforderung haben soll. Sie enthalten hierzu keine Aussage.<br />

Geregelt ist hierin lediglich, dass Amazon dem Käufer diese Garantie<br />

gewährt und welche Voraussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.<br />

Die AGB der Fa. Amazon gelten nur<br />

innerhalb der jeweiligen Beziehung<br />

zum Käufer und Verkäufer. Ähnlich<br />

der eBay-Rechtsprechung werden<br />

sie aber zur Auslegung herangezogen.<br />

Darüber hinaus lässt sich aber keine<br />

Vereinbarung feststellen. Wenn<br />

Amazon einen Garantiefall sieht, ist<br />

das nicht bindend für eine künftige<br />

gerichtliche Auseinandersetzung.<br />

Die Vereinbarung dient ausschließlich<br />

dem Käuferschutz. Der Käufer<br />

bekommt schnell sein Geld zurück,<br />

der Verkäufer muss die Forderung<br />

vor Gericht einklagen. Ob ein Mangel<br />

vorlag, ob ein Zurückbehaltungsrecht<br />

wegen eines Mangels besteht,<br />

all dies muss in einem Prozess vor<br />

einem ordentlichen Gericht entschieden<br />

werden.<br />

Damit steht das Wiederaufleben der Kaufpreisforderung fest.<br />

B. Ergebnis<br />

V hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung <strong>des</strong> Kaufpreises in Höhe von 1.316 €<br />

aus einem Kaufvertrag gem. § 433 II BGB.<br />

FAZIT<br />

Auch wenn Amazon mehr Leistungen erbringt als der Zahlungsdienstleister<br />

PayPal, ist die Situation hinsichtlich <strong>des</strong> Käuferschutzes vergleichbar. Die Zahlung<br />

bewirkt das Erlöschen der Kaufpreisforderung, ihre Rückbuchung bewirkt das<br />

Wiederaufleben, wenn Amazon einem A-bis-z-Garantieantrag zugestimmt hat,<br />

unabhängig davon, ob der Antrag berechtigt ist, oder nicht. Dem Verkäufer<br />

bleiben alle Rechte erhalten. Er muss sie aber zur Not gerichtlich einklagen.<br />

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