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INFO Mai-Juni 06-2020

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Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse

Die EU macht‘s möglich

Viele Menschen aus anderen EU-Ländern arbeiten in Südtirol, Südtirolerinnen und Südtiroler wiederum machen eine

Berufs- oder Meisterausbildung im EU-Ausland. Je nach vom Beruf, der Art der geplanten Arbeitsausübung und dem

Herkunfts- oder dem Ausbildungsland sind verschiedene Ämter für die Anerkennung der Abschlüsse zuständig.

Ein Beispiel: Petra Muster ist stammt aus

Nordtirol und hat dort eine Kochlehre

absolviert. Sie zieht aus familiären Gründen

nach Südtirol und möchte hier als Kindergartenköchin

arbeiten. Dafür braucht sie

die Gleichstellung ihres österreichischen

Lehrabschlusses. Diese kann sie beim Amt

für Lehrlingswesen und Meisterausbildung 1

der Landesdirektion deutschsprachige

Berufsbildung beantragen. Aufgrund bilateraler

Berufsbildungsabkommen werden auf

Antrag 130 in Österreich erworbene Lehrabschlusszeugnisse

und 32 Meisterbriefe 2

sowie die Prüfungsteile Unternehmensführung

und Berufspädagogik für alle vom

Gesetz vorgesehenen Zwecke gleichgestellt.

Es können aber auch Gesellen- und Meisterbriefe

aus anderen Ländern gleichgestellt

werden.

Abschluss an einer

Berufsfachschule

Hat Petra ihre Ausbildung jedoch an einer

Berufsfachschule gemacht, dann ist für die

Gleichstellung ihres Abschlusses das Amt

für Bildungsordnung 3 in der Deutschen Bildungsdirektion

zuständig.

Andere Zuständigkeiten

Wäre Petra Wanderleiterin oder Bergführerin

(mit einem österreichischen Abschluss),

so müsste sie sich an den Funktionsbereich

Tourismus 4 wenden. Der ist zuständig für

Anerkennungen von Berufsqualifikationen

im Bereich Tourismus. Dazu gehören Fremdenführer/in

und Reiseleiter/in, Berg- und

Berg- und Skiführer/in, Wanderleiter/in,

Reisebüroleiter/in, Skilehrer/in. Außerdem

ist dieses Amt Ansprechpartner für diejenigen,

die einen gastgewerblichen Betrieb

führen will und dafür die Berufserfahrung in

Betrieben im Ausland für den erforderlichen

beruflichen Befähigungsnachweises anerkennen

lassen wollen.

Zeitweise oder gelegentliche

Berufstätigkeit

Wollte Petra ihren Beruf als Wanderleiterin

nur zeitweilig oder gelegentlich ausüben,

müsste sie ihre Qualifikation nicht anerkennen

lassen. Hier reicht eine vorhergehende

Mitteilung an das zuständige Landesamt.

Das gilt für alle Berufe in den Bereichen

Handwerk, Handel und Dienstleistungen

(Kfz-Gewerbe, Installationsgewerbe, Kaminkehrer/in,

Nahrungsmittelgewerbe, Detailhandel

mit Lebensmitteln, Hygiene- und

Körperpflegegewerbe, Handelsagent/in und

Handelsvertreter/in) oder im Bereich Tourismus

(Skilehrer/in, Berg- und Skiführer/

in, Wanderleiter/in, Fremdenführer/in und

Reiseleiter/in).

Gesundheits- und Sozialberufe

Für Berufe im Gesundheitsbereich ist das

Amt für Gesundheitsordnung 5 zuständig. Die

Abteilung Soziales, Dienststelle für Personalentwicklung

stellt hingegen Anerkennungen

für Abschlüsse in Sozialberufen aus.

Rosa Asam

INFO-Redaktion

Lehre – im Ausland? Gleichstellung der

Ausbildung ist möglich!

1

www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1005340

2

www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1034184

3

www.provinz.bz.it/de/kontakt.asp?orga_orgaid=6

4

www.provinz.bz.it/de/dienstleistungen-a-z.asp?bnsv_svid=1006640

5

www.provinz.bz.it/bildung-sprache/dienstleistungen.asp?bnsv_svid=1004821

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