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Bauen und Wohnen

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Extra<br />

Bewohner ab, denn: Hier wird lediglich der Energieverbrauch der<br />

Bewohner der vergangenen drei Jahre für Heizung <strong>und</strong> Warmwasser<br />

wiedergegeben. Der Ausstellung eines (teureren) Bedarfsausweises<br />

liegt hingegen eine technische Gebäude- <strong>und</strong> Heizungsanalyse zugr<strong>und</strong>e.<br />

Der Vermieter muss dem Mieter einen Energieausweis vorlegen.<br />

Kaution wird bei Mietbeginn fällig<br />

Der Mietvertrag ist unterschrieben, jetzt ist in aller Regel die Kaution<br />

fällig - sofern vertraglich vereinbart. Sie dient dem Vermieter<br />

quasi als Sicherheit, falls der Mieter seinen Verpflichtungen nicht<br />

nachkommt. Zur Handhabung der Kaution gibt es gesetzliche Regelungen<br />

wie etwa eine Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten.<br />

Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, muss sie aber sicher,<br />

etwa auf einem speziellen Mietkautionskonto, anlegen. Sofern keine<br />

Forderungen mehr bestehen, muss der Vermieter nach Beendigung<br />

des Mietverhältnisses die Kaution inklusive Zinsen an den<br />

Mieter zurückzahlen.<br />

Der Mieter kann die Kaution auch in drei Monatsraten bezahlen,<br />

wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.<br />

Auch die Kautionsrückzahlung unterliegt einer Verjährungsfrist von<br />

drei Jahren – der Mieter sollte die Kautionsrückzahlung also rechtzeitig<br />

anmahnen.<br />

Mietzahlung – Mietminderung<br />

Was einige Mieter manchmal vergessen:<br />

Der Vermieter hat das Recht auf regelmäßigen <strong>und</strong> pünktlichen<br />

Eingang der Mietzahlungen, spätestens am dritten Werktag jeden<br />

Monats muss die Miete auf dem Konto gutgeschrieben sein. Bleibt<br />

die Monatsmiete zum zweiten Mal in Folge aus, kann der Vermieter<br />

den Vertrag fristlos kündigen.<br />

Der Mieter hat die Pflicht zur entsprechenden Zahlung.<br />

Eine Sonderregelung ist die Mietminderung. Sie kann greifen, wenn<br />

etwa der Wohnwert erheblich beeinträchtigt ist. Wirklich gerechtfertigt<br />

ist sie allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen.<br />

Zahlung von Nebenkosten muss vertraglich vereinbart sein<br />

Der Mieter muss nur dann zusätzlich Nebenkosten, sprich umlagefähige<br />

Betriebskosten, bezahlen, wenn das im Mietvertrag entsprechend<br />

vereinbart ist, sie sind aber die Regel. Diese werden dann<br />

nach einem Verteilerschlüssel auf alle Wohneinheiten des Hauses<br />

umgelegt, häufig nach Wohnfläche, je nach Vereinbarung auch<br />

nach Kopfzahl.<br />

Der Vermieter darf aber nicht alle Kosten auf den Mieter umlegen,<br />

Reparatur- oder Instandhaltungskosten etwa muss er aus eigener<br />

Tasche bezahlen. Abrechnen darf der aber folgende Positionen:<br />

• Gr<strong>und</strong>steuer<br />

• Wasser/Abwasser<br />

• Fahrstuhl<br />

• Straßenreinigung<br />

• Müllabfuhr<br />

• Hausreinigung<br />

• Schädlingsbekämpfung<br />

• Gartenpflege<br />

• Beleuchtung<br />

• Schornsteinreinigung<br />

• Einschlägige Versicherungen (etwa Gebäude- <strong>und</strong> Glasversicherungen)<br />

• Kabelanschluss bzw. Gemeinschaftsantenne<br />

• Zentrale Heizung bzw. Wasserversorgung<br />

• Sonstige Kosten (müssen genau angegeben werden)<br />

Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate<br />

nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes vorlegen, Nachforderungen<br />

des Vermieters sind danach nicht mehr zulässig.<br />

Obhutspflicht, Hausordnung & Co.:<br />

sorgsamer Umgang <strong>und</strong> rücksichtsvolles Miteinander<br />

Fahrräder im Hausflur, verdreckte Wohnungen oder bellende H<strong>und</strong>e<br />

– gerade bei solchen Punkten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten,<br />

die eigentlich viel zu häufig vor Gericht enden. Dabei regelt<br />

der Mietvertrag viele Punkte des Zusammenlebens.<br />

Alles in Ordnung<br />

In den meisten Fällen ist die Hausordnung, die einige Punkte des<br />

Zusammenlebens klären soll, gerade in Mehrfamilienhäusern fester<br />

Bestandteil des Mietvertrages – <strong>und</strong> auch nur dann zwingend gültig.<br />

Der Mieter muss sich an die Hausordnung halten, sprich: an die<br />

vertraglich festgelegten Regelungen zu Ruhezeiten, Reinigung, das<br />

Abstellen von Gegenständen im Hausflur usw. muss er sich genauso<br />

halten wie etwa an die sogenannte Verkehrssicherungspflicht,<br />

sprich: das Streuen im Winter.<br />

Obhutspflicht<br />

Den Begriff kennen wohl nur wenige, aber rechtlich sind alle Mieter<br />

dazu verpflichtet.<br />

Der Mieter ist durch die sogenannte Obhutspflicht dazu angehalten,<br />

mit der Wohnung <strong>und</strong> den gemeinsam genutzten Räumen des<br />

Hauses sorgsam umzugehen. Dazu gehört etwa, einen Mangel sofort<br />

dem Mieter mitzuteilen, aber auch das regelmäßige Lüften <strong>und</strong><br />

Reinigen der Wohnung.<br />

Der Vermieter hat übrigens das Recht, den sorgsamen Umgang mit<br />

seinem Eigentum in bestimmten Abständen mit Ankündigung zu<br />

kontrollieren.<br />

Haustiere dürfen nicht immer mit einziehen<br />

Nicht jeder ist ein großer Tierfre<strong>und</strong>, die Haltung von kleinen<br />

Haustieren wie etwa Fischen, Vögeln oder Hamstern im normalen<br />

Rahmen sind aber immer erlaubt.<br />

Der Vermieter kann das Halten von H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Katzen untersagen.<br />

Der Mieter ist gut beraten, diesen Punkt direkt bei der Wohnungsbesichtigung<br />

anzusprechen. Bei späteren Anschaffungsplänen<br />

muss der Mieter auf jeden Fall beim Vermieter nachfragen.<br />

Reparieren, sanieren, modernisieren<br />

Beschädigungen <strong>und</strong> Abnutzungen in Wohnungen <strong>und</strong> Häusern<br />

sind ganz einfach nicht zu vermeiden. Das ist auch nicht weiter<br />

schlimm, solange Vermieter <strong>und</strong> Mieter wissen, wer für welche Arbeiten<br />

zuständig ist <strong>und</strong> diese entsprechend ausführen.<br />

Schönheitsreparaturen<br />

Unter den Begriff Schönheitsreparaturen fallen etwa das Streichen<br />

von Decken, Wänden, Innentüren, Heizkörpern <strong>und</strong> ähnlichem,<br />

sprich: das Renovieren von Dingen, die sich im Laufe der Mietzeit<br />

abgenutzt haben. Hierzu hat der Gesetzgeber bestimmten Fristen<br />

zugestimmt:<br />

• Küche, Bäder, Dusche: alle drei Jahre<br />

• Wohn-, Schlafräume, Hausflure, Dielen, WC: alle fünf Jahre<br />

• Nebenräume: alle sieben Jahre<br />

Der Mieter muss nicht jede Schönheitsreparatur übernehmen, das<br />

hängt u.a. von der Wohndauer ab. Wohnt er länger als die genannten<br />

Fristen darin, muss er die Renovierung übernehmen. Das gilt<br />

allerdings nicht, wenn der Mieter vor Ablauf dieser Fristen auszieht.<br />

Häufig greift in solchen Fällen aber die sogenannte Abgeltungsklausel.<br />

Der Mieter muss dann zumindest anteilig Renovierungskosten<br />

übernehmen.<br />

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