Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Extra<br />
Bewohner ab, denn: Hier wird lediglich der Energieverbrauch der<br />
Bewohner der vergangenen drei Jahre für Heizung <strong>und</strong> Warmwasser<br />
wiedergegeben. Der Ausstellung eines (teureren) Bedarfsausweises<br />
liegt hingegen eine technische Gebäude- <strong>und</strong> Heizungsanalyse zugr<strong>und</strong>e.<br />
Der Vermieter muss dem Mieter einen Energieausweis vorlegen.<br />
Kaution wird bei Mietbeginn fällig<br />
Der Mietvertrag ist unterschrieben, jetzt ist in aller Regel die Kaution<br />
fällig - sofern vertraglich vereinbart. Sie dient dem Vermieter<br />
quasi als Sicherheit, falls der Mieter seinen Verpflichtungen nicht<br />
nachkommt. Zur Handhabung der Kaution gibt es gesetzliche Regelungen<br />
wie etwa eine Höchstgrenze von drei Monatskaltmieten.<br />
Der Vermieter kann eine Kaution verlangen, muss sie aber sicher,<br />
etwa auf einem speziellen Mietkautionskonto, anlegen. Sofern keine<br />
Forderungen mehr bestehen, muss der Vermieter nach Beendigung<br />
des Mietverhältnisses die Kaution inklusive Zinsen an den<br />
Mieter zurückzahlen.<br />
Der Mieter kann die Kaution auch in drei Monatsraten bezahlen,<br />
wobei die erste Rate bei Beginn des Mietverhältnisses fällig wird.<br />
Auch die Kautionsrückzahlung unterliegt einer Verjährungsfrist von<br />
drei Jahren – der Mieter sollte die Kautionsrückzahlung also rechtzeitig<br />
anmahnen.<br />
Mietzahlung – Mietminderung<br />
Was einige Mieter manchmal vergessen:<br />
Der Vermieter hat das Recht auf regelmäßigen <strong>und</strong> pünktlichen<br />
Eingang der Mietzahlungen, spätestens am dritten Werktag jeden<br />
Monats muss die Miete auf dem Konto gutgeschrieben sein. Bleibt<br />
die Monatsmiete zum zweiten Mal in Folge aus, kann der Vermieter<br />
den Vertrag fristlos kündigen.<br />
Der Mieter hat die Pflicht zur entsprechenden Zahlung.<br />
Eine Sonderregelung ist die Mietminderung. Sie kann greifen, wenn<br />
etwa der Wohnwert erheblich beeinträchtigt ist. Wirklich gerechtfertigt<br />
ist sie allerdings nur unter ganz bestimmten Bedingungen.<br />
Zahlung von Nebenkosten muss vertraglich vereinbart sein<br />
Der Mieter muss nur dann zusätzlich Nebenkosten, sprich umlagefähige<br />
Betriebskosten, bezahlen, wenn das im Mietvertrag entsprechend<br />
vereinbart ist, sie sind aber die Regel. Diese werden dann<br />
nach einem Verteilerschlüssel auf alle Wohneinheiten des Hauses<br />
umgelegt, häufig nach Wohnfläche, je nach Vereinbarung auch<br />
nach Kopfzahl.<br />
Der Vermieter darf aber nicht alle Kosten auf den Mieter umlegen,<br />
Reparatur- oder Instandhaltungskosten etwa muss er aus eigener<br />
Tasche bezahlen. Abrechnen darf der aber folgende Positionen:<br />
• Gr<strong>und</strong>steuer<br />
• Wasser/Abwasser<br />
• Fahrstuhl<br />
• Straßenreinigung<br />
• Müllabfuhr<br />
• Hausreinigung<br />
• Schädlingsbekämpfung<br />
• Gartenpflege<br />
• Beleuchtung<br />
• Schornsteinreinigung<br />
• Einschlägige Versicherungen (etwa Gebäude- <strong>und</strong> Glasversicherungen)<br />
• Kabelanschluss bzw. Gemeinschaftsantenne<br />
• Zentrale Heizung bzw. Wasserversorgung<br />
• Sonstige Kosten (müssen genau angegeben werden)<br />
Der Vermieter muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate<br />
nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes vorlegen, Nachforderungen<br />
des Vermieters sind danach nicht mehr zulässig.<br />
Obhutspflicht, Hausordnung & Co.:<br />
sorgsamer Umgang <strong>und</strong> rücksichtsvolles Miteinander<br />
Fahrräder im Hausflur, verdreckte Wohnungen oder bellende H<strong>und</strong>e<br />
– gerade bei solchen Punkten kommt es immer wieder zu Streitigkeiten,<br />
die eigentlich viel zu häufig vor Gericht enden. Dabei regelt<br />
der Mietvertrag viele Punkte des Zusammenlebens.<br />
Alles in Ordnung<br />
In den meisten Fällen ist die Hausordnung, die einige Punkte des<br />
Zusammenlebens klären soll, gerade in Mehrfamilienhäusern fester<br />
Bestandteil des Mietvertrages – <strong>und</strong> auch nur dann zwingend gültig.<br />
Der Mieter muss sich an die Hausordnung halten, sprich: an die<br />
vertraglich festgelegten Regelungen zu Ruhezeiten, Reinigung, das<br />
Abstellen von Gegenständen im Hausflur usw. muss er sich genauso<br />
halten wie etwa an die sogenannte Verkehrssicherungspflicht,<br />
sprich: das Streuen im Winter.<br />
Obhutspflicht<br />
Den Begriff kennen wohl nur wenige, aber rechtlich sind alle Mieter<br />
dazu verpflichtet.<br />
Der Mieter ist durch die sogenannte Obhutspflicht dazu angehalten,<br />
mit der Wohnung <strong>und</strong> den gemeinsam genutzten Räumen des<br />
Hauses sorgsam umzugehen. Dazu gehört etwa, einen Mangel sofort<br />
dem Mieter mitzuteilen, aber auch das regelmäßige Lüften <strong>und</strong><br />
Reinigen der Wohnung.<br />
Der Vermieter hat übrigens das Recht, den sorgsamen Umgang mit<br />
seinem Eigentum in bestimmten Abständen mit Ankündigung zu<br />
kontrollieren.<br />
Haustiere dürfen nicht immer mit einziehen<br />
Nicht jeder ist ein großer Tierfre<strong>und</strong>, die Haltung von kleinen<br />
Haustieren wie etwa Fischen, Vögeln oder Hamstern im normalen<br />
Rahmen sind aber immer erlaubt.<br />
Der Vermieter kann das Halten von H<strong>und</strong>en <strong>und</strong> Katzen untersagen.<br />
Der Mieter ist gut beraten, diesen Punkt direkt bei der Wohnungsbesichtigung<br />
anzusprechen. Bei späteren Anschaffungsplänen<br />
muss der Mieter auf jeden Fall beim Vermieter nachfragen.<br />
Reparieren, sanieren, modernisieren<br />
Beschädigungen <strong>und</strong> Abnutzungen in Wohnungen <strong>und</strong> Häusern<br />
sind ganz einfach nicht zu vermeiden. Das ist auch nicht weiter<br />
schlimm, solange Vermieter <strong>und</strong> Mieter wissen, wer für welche Arbeiten<br />
zuständig ist <strong>und</strong> diese entsprechend ausführen.<br />
Schönheitsreparaturen<br />
Unter den Begriff Schönheitsreparaturen fallen etwa das Streichen<br />
von Decken, Wänden, Innentüren, Heizkörpern <strong>und</strong> ähnlichem,<br />
sprich: das Renovieren von Dingen, die sich im Laufe der Mietzeit<br />
abgenutzt haben. Hierzu hat der Gesetzgeber bestimmten Fristen<br />
zugestimmt:<br />
• Küche, Bäder, Dusche: alle drei Jahre<br />
• Wohn-, Schlafräume, Hausflure, Dielen, WC: alle fünf Jahre<br />
• Nebenräume: alle sieben Jahre<br />
Der Mieter muss nicht jede Schönheitsreparatur übernehmen, das<br />
hängt u.a. von der Wohndauer ab. Wohnt er länger als die genannten<br />
Fristen darin, muss er die Renovierung übernehmen. Das gilt<br />
allerdings nicht, wenn der Mieter vor Ablauf dieser Fristen auszieht.<br />
Häufig greift in solchen Fällen aber die sogenannte Abgeltungsklausel.<br />
Der Mieter muss dann zumindest anteilig Renovierungskosten<br />
übernehmen.<br />
39