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Bauen und Wohnen

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Extra<br />

Reparaturen<br />

Mängel in der Wohnung oder am Haus muss der Mieter nicht hinnehmen.<br />

Der Vermieter muss größere Mängel innerhalb einer angemessenen<br />

Frist beseitigen. Er kann aber die Kosten für sogenannte Kleinreparaturen,<br />

sprich Bagatellschäden, per Mietvertrag auf den Mieter<br />

übertragen.<br />

Der Mieter kann auf Mängelbeseitigung klagen oder die Miete mindern,<br />

wenn die Reparatur nicht innerhalb einer bestimmten Frist<br />

ausgeführt wird. In Notfällen kann der Mieter aber auch sofort<br />

handeln, etwa wenn im Winter die Heizung ausfällt. Dann reicht<br />

es, den Vermieter telefonisch zu informieren <strong>und</strong> sich die (wirklich<br />

notwendigen) Kosten ersetzen zu lassen.<br />

Sanierungen<br />

Energetische Sanierungs- bzw. Modernisierungsmaßnahmen, die<br />

den Wohnwert einer Immobilie nachhaltig verbessern, etwa Schallschutz,<br />

Wärmedämmung oder neue Bäder, sind zulässig.<br />

Der Vermieter muss den Mieter mindestens drei Monate vor Beginn<br />

der Maßnahme schriftlich über Umfang, Beginn, Dauer <strong>und</strong> möglicherweise<br />

über eine höhere Miete informieren. Elf Prozent der Sanierungskosten<br />

dürfen auf die Jahresmiete aufgeschlagen werden.<br />

Der Mieter muss diese Maßnahmen, sofern die Rahmenbedingungen<br />

eingehalten werden, dulden.<br />

Das Ende des Mietverhältnisses: Kündigungsfristen <strong>und</strong><br />

Wohnungsübergabe<br />

Gründe für einen gewollten Auszug des Mieters gibt es viele: Zuwenig<br />

Platz für die Kinder oder etwa der Umzug in eine andere Stadt,<br />

aber auch auf Vermieterseite bestehen durchaus berechtigte Gründe<br />

zur Vertragskündigung. Bei den Kündigungsfristen kommt es<br />

aber immer auf den abgeschlossenen Vertrag an. Bei einem unbefristeten<br />

Vertrag etwa muss von beiden Seiten eine Kündigungsfrist<br />

von 3 Monaten eingehalten werden.<br />

Eigenbedarfskündigung des Vermieters<br />

Eigenbedarf ist der wohl häufigste Gr<strong>und</strong> für eine Kündigung von<br />

Vermieterseite aus.<br />

Der Vermieter kann eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unter Einhaltung<br />

der Kündigungsfristen aussprechen, muss sie dann aber<br />

plausibel begründen <strong>und</strong> die Wohnung für sich selbst oder für seine<br />

Kinder auch tatsächlich benötigen.<br />

Fristlose Kündigung<br />

Eine fristlose Kündigung darf von beiden Seiten unter bestimmten<br />

wichtigen Umständen ausgesprochen werden. Ob sie immer berechtigt<br />

ist, müssen häufig die Gerichte klären.<br />

Der Vermieter kann etwa bei Zahlungsverzug, sprich wenn der Mieter<br />

mit mindesten zwei Monatsmieten im Rückstand ist, von diesem<br />

Recht Gebrauch machen. Aber auch bei deutlich sichtbarer<br />

Verwahrlosung oder Zweckentfremdung kann der Vermieter die<br />

fristlose Kündigung aussprechen.<br />

Der Mieter kann ebenfalls fristlos kündigen, wenn etwa der Vermieter<br />

wesentliche Mängel innerhalb einer bestimmten Frist nicht beseitigt<br />

oder eine akute Ges<strong>und</strong>heitsgefährdung besteht.<br />

Nachmieter sind möglich<br />

Wer vorzeitig aus einem Mietvertrag ohne konkrete Nachmieterregelung<br />

aussteigen will, weil etwa ein berufsbedingter Umzug ansteht,<br />

der kann im Ausnahmefall einen Nachmieter benennen, der<br />

den bestehenden Vertrag dann übernimmt. Dieser muss jedoch<br />

geeignet sein, sprich: auch der Nachmieter muss nachweisen, dass<br />

er die Miete zahlen kann.<br />

Wohnungsübergabe<br />

Ein großes Streitthema ist auch immer wieder die Frage, in welchem<br />

Zustand die Wohnung an den Vermieter übergeben werden<br />

muss. Da hilft der rechtzeitige Blick in den Mietvertrag.<br />

Der Mieter muss Schönheitsreparaturen fachgerecht ausführen<br />

(lassen), sofern im Vertrag eine gültige Klausel für Schönheitsreparaturen<br />

vorgesehen ist (erlaubt sind u.a. das Streichen von Wänden<br />

<strong>und</strong> Decken, Heizkörpern etc.). Ansonsten droht eine Schadensersatzklage.<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich muss der Mieter die Wohnung aber in einem ordentlichen<br />

Zustand übergeben <strong>und</strong> sollte sich dies in einem Übergabeprotokoll<br />

auch bestätigen lassen. Dann steht auch der Rückgabe<br />

der Mietkaution nichts mehr im Weg.<br />

Stärkung des Vermieters<br />

Mitte dieses Jahres könnten umfangreiche Änderungen im Mietrecht<br />

in Kraft treten, die von der B<strong>und</strong>esregierung auf den Weg<br />

gebracht worden sind <strong>und</strong> vor allem die Rechte des Vermieters stärken<br />

sollen. Das sind die wichtigsten Neuregelungen:<br />

• leichtere Kündigungsmöglichkeiten für den Vermieter<br />

Bislang galt eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses<br />

durch den Vermieter nur bei Verzug der monatlichen Mietzahlungen.<br />

Mit der Novellierung kann der Vermieter das Mietverhältnis<br />

ohne Abmahnung auch dann fristlos kündigen (bisher<br />

nur mit ordentlicher Kündigung möglich), wenn der Mieter mit<br />

zwei Kautionsraten im Rückstand ist.<br />

• Mietminderungsrecht wird bei energetischer Sanierung eingeschränkt<br />

Kündigt der Vermieter eine energetische Sanierung, etwa eine<br />

Fassadendämmung, rechtzeitig beim Mieter an, ist zukünftig<br />

dessen Recht auf Mietminderung während der ersten drei Monate<br />

der Baumaßnahme ausgeschlossen.<br />

• Wohnungsräumung wird erleichtert<br />

Mit der sogenannten „Berliner Räumung“ werden die Kosten bei<br />

einer Zwangsräumung für den Vermieter gesenkt, denn es entfallen<br />

dann die Kosten für Abtransport, Lagerung <strong>und</strong> Gerichtsvollziehergebühren<br />

wie bei einer „klassischen“ Räumung sonst<br />

üblich. Der Gerichtsvollzieher verlangt nur noch die Herausgabe<br />

der Wohnung an sich.<br />

Hier gibt‘s Informationen <strong>und</strong> Hilfe<br />

Wer sich als Mieter oder Vermieter informieren möchte, findet im<br />

Internet einige Anlaufstellen, die sich auf die Belange des Mietrechts<br />

spezialisiert haben.<br />

Der Deutsche Mieterb<strong>und</strong> etwa hält unter www.mieterb<strong>und</strong>.de zahlreiche<br />

Broschüren <strong>und</strong> Informationen bereit. Unter seinem Dach<br />

agieren in vielen Städten Deutschlands sogenannte Mietervereine,<br />

die kompetente Beratung vor Ort anbieten.<br />

Auch der Mieterschutzb<strong>und</strong> e.V. www.mieterschutzb<strong>und</strong>.de bietet<br />

Hilfe <strong>und</strong> Unterstützung in Mietsachen an.<br />

Zudem gibt es b<strong>und</strong>esweit unabhängige Mietervereine.<br />

Speziell für Vermieter bieten sich die Seiten<br />

www.vermieterschutzverein-deutschland.de<br />

www.vermieterverein.de oder auch<br />

www.deutscher-vermieterverein.de an.<br />

Für alle Vereinigungen gilt in der Regel, dass man nur über eine<br />

Mitgliedschaft die vollen Leistungen in Anspruch nehmen kann.<br />

Die Kosten für eine Jahresmitgliedschaft liegen dabei zwischen<br />

etwa 50 <strong>und</strong> 100 Euro.<br />

Redaktion: M.H.<br />

Fotos: istockphoto.com<br />

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