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The Royal Bank of Scotland plc - RBS

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Tag und in der Weise wie in den Endgültigen Bedingungen dargelegt unter Zugrundelegung<br />

eines festen Wechselkurses von einer Währung (die „Referenzwährung“) in eine andere<br />

Währung (die „Abrechnungswährung“) umgerechnet. Die Kosten, die der Emittentin für die<br />

Absicherung dieses festen Wechselkurses zwischen der Referenzwährung und der<br />

Abrechnungswährung entstehen, wirken sich auf den Wert der Wertpapiere aus. Diese<br />

Auswirkung wird sich während der Laufzeit der Wertpapiere verändern. Es kann nicht garantiert<br />

werden, dass ein Quanto-Merkmal bei einem Wertpapier bei Berücksichtigung der relativen<br />

Wechselkurs- und Zinssatzschwankungen zwischen der Referenzwährung und der<br />

Abrechnungswährung zu irgendeinem Zeitpunkt zu einer Verbesserung der Rendite gegenüber<br />

einem vergleichbaren Wertpapier ohne Quanto-Merkmal führt.<br />

(e) Störungen. Die Berechnungsstelle kann festlegen, dass eine Störung, insbesondere eine<br />

Marktstörung, Fondsstörung, Marktstörung in Schwellenländern oder eine Abrechnungsstörung<br />

(jedes dieser Ereignisse wie in den Endgültigen Bedingungen angegeben) eingetreten ist oder<br />

zu einem bestimmten Zeitpunkt besteht. Eine solche Festlegung kann sich negativ auf den<br />

Wert der Wertpapiere und auf Auszahlungen im Rahmen der Wertpapiere auswirken und/oder<br />

zu Verzögerungen bei der Abrechnung von Wertpapieren der Wertpapiere führen. Potenzielle<br />

Anleger sollten die Endgültigen Bedingungen prüfen, um festzustellen, ob und in welcher<br />

Weise entsprechende Bestimmungen für die Wertpapiere gelten.<br />

(f) Marktilliquidität. Im Fall eines Fonds oder einer Aktie als Basiswert und nach Eintritt einer<br />

Marktilliquidität entspricht der endgültige Referenzpreis, der für die Auszahlung im Rahmen der<br />

Wertpapiere maßgeblich ist, (i) (im Fall eines Fonds als Basiswert) nicht dem Nettoinventarwert<br />

des Fondsanteils bzw., bei einem börsengehandelten Fonds, nicht dem Preis des Fondsanteils<br />

an der Börse bzw. (ii) (im Fall einer Aktie als Basiswert) nicht dem Preis einer Aktie an der<br />

Börse, sondern dem angemessenen Marktwert des Basiswerts, der von der Berechnungsstelle<br />

nach ihrem billigen Ermessen festgelegt wird. Eine solche Festlegung kann sich negativ auf<br />

den Wert der Wertpapiere und auf die Auszahlung im Rahmen der Wertpapiere auswirken<br />

und/oder zu Verzögerungen bei der Abrechnung der Wertpapiere führen. Potenzielle Anleger<br />

sollten die Endgültigen Bedingungen prüfen, um festzustellen, ob und in welcher Weise<br />

entsprechende Bestimmungen für die Wertpapiere gelten. „Marktilliquidität“ bezeichnet einen<br />

wesentlichen Liquiditätsmangel im Markt in Bezug auf den Basiswert bzw. Instrumente, die sich<br />

auf den Basiswert beziehen, die die Emittentin für ihre Absicherungsgeschäfte für die<br />

Wertpapiere verwendet, wobei dieser Liquiditätsmangel durch die Berechnungsstelle nach<br />

ihrem billigen Ermessen festgelegt wird.<br />

(g) Verhältnis zwischen Marktilliquidität, Marktstörung/Marktstörung in Schwellenländern und<br />

Anpassungsereignis. Im Fall einer Aktie als Basiswert und des Eintritts eines Ereignisses, das<br />

sowohl eine Marktilliquidität, eine Marktstörung oder eine Marktstörung in Schwellenländern als<br />

auch ein Anpassungsereignis begründet, finden die Vorschriften im Hinblick auf dieses Ereignis<br />

wie folgt Anwendung:<br />

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