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The Royal Bank of Scotland plc - RBS

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„Sicherheitentreuhänder“ bezeichnet BNP Paribas Trust Corporation (UK) Limited oder<br />

einen durch die Emittentin gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag bestellten<br />

Nachfolgesicherheitentreuhänder;<br />

„Sicherheitentreuhandvertrag“ bezeichnet den am 21. Dezember 2011 unter anderem<br />

zwischen der Emittentin, dem Sicherheitentreuhänder, der Ausfallzahlstelle und dem<br />

Verwahrer geschlossenen Sicherungs- und Sicherheitentreuhandvertrag (Debenture and<br />

Security Trust Deed). Der Sicherheitentreuhandvertrag wird in die Produktbedingungen<br />

einbezogen und ist integraler Bestandteil der Produktbedingungen. In dem<br />

Sicherheitentreuhandvertrag sind die Regelungen hinsichtlich der Bestellung und Verwaltung<br />

von Sicherheiten für die Verpflichtungen der Emittentin aus oder im Zusammenhang mit den<br />

Wertpapieren enthalten. Eine Kopie des Sicherheitentreuhandvertrags ist im Basisprospekt<br />

vom 28. Juni 2012 für Exchange Traded Notes und Exchange Traded Commodities<br />

wiedergegeben;<br />

„Überprüfungstag“ bezeichnet [den letzten Geschäftstag eines jeden Monats beginnend mit<br />

dem Monat, der unmittelbar dem Ausgabetag folgt] [●];<br />

„Verwahrer“ bezeichnet JPMorgan Chase <strong>Bank</strong>, N.A., Niederlassung London, oder einen<br />

durch die Emittentin gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag bestellten Nachfolgeverwahrer;<br />

[„Wechselkurs“ bezeichnet [den Wechselkurs zwischen der Referenzwährung und der<br />

Abrechnungswährung, der von der Berechnungsstelle [am oder um den Bewertungszeitpunkt]<br />

[am Bewertungstag[, am Marktilliquiditätstag] bzw. demam Kündigungstag der Emittentin][an<br />

dem auf den Bewertungstag[, auf den Marktilliquiditätstag] bzw. demauf den Kündigungstag<br />

der Emittentin folgenden Geschäftstag] unter Bezugnahme auf [● 10<br />

17<br />

(oder eine<br />

Nachfolgeseite) festgelegt wird bzw., falls der Wechselkurs an diesem Tag nicht auf dieser<br />

Seite veröffentlicht wird, den von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen festgelegten<br />

Wechselkurs, der den Wertpapierinhabern gemäß der Allgemeinen Bedingung 3 mitgeteilt<br />

wird][solche Quellen, die die Berechnungsstelle nach billigem Ermessen zu dem jeweiligen<br />

Zeitpunkt als zweckmäßig erachtet und den Wertpapierinhabern gemäß der Allgemeinen<br />

Bedingung 3 mitteilt, festgelegt wird]][einen festen Wechselkurs, wobei eine Einheit in der<br />

Referenzwährung einer Einheit in der Abrechnungswährung entspricht] 11 [●];]<br />

„Wertpapiere“ bezeichnet ●, die gemäß dem Sicherheitentreuhandvertrag besichert sind;<br />

„Wertpapierinhaber“ hat die in der Allgemeinen Bedingung 2 zugewiesene Bedeutung;<br />

„Zahlstelle“ bezeichnet ● und umfasst alle sonstigen Zahlstellen, die gemäß den<br />

Bestimmungen der Allgemeinen Bedingung 8 bestellt werden, sowie die Hauptzahlstelle;<br />

„Zahlungstag“ bezeichnet [einen Tag (mit Ausnahme von Samstagen und Sonntagen), an<br />

dem Geschäftsbanken und Devisenmärkte im Hauptfinanzzentrum des Landes der<br />

10 Relevante Seite einfügen.<br />

11 Im Fall von Quanto Wertpapieren.

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