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The Royal Bank of Scotland plc - RBS

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hang mit der Rückabwicklung der Geschäfte, die zur vollständigen oder<br />

teilweisen Absicherung der Verpflichtungen aus den Wertpapieren<br />

abgeschlossen wurden, entstanden sind (der „Kündigungsbetrag bei<br />

Absicherungsstörung“). Die Emittentin zahlt den Kündigungsbetrag bei<br />

Absicherungsstörung für jedes Wertpapier an die Clearingstelle zur Gutschrift<br />

auf das Konto des Wertpapierinhabers;<br />

(ii) den Fonds durch einen anderen Fonds bzw. die Fondsanteile durch andere<br />

Fondsanteile zu ersetzen;<br />

(iii) sonstige Anpassungen der Bedingungen vorzunehmen, um den inneren Wert<br />

der Wertpapiere nach der Vornahme der durch die betreffende<br />

Absicherungsstörung bedingten Anpassungen zu erhalten.<br />

(c) Sämtliche Festlegungen und Anpassungen der Emittentin gemäß dieser Produkt-<br />

bedingung 5 werden nach billigem Ermessen getr<strong>of</strong>fen und den Wertpapierinhabern<br />

gemäß der Allgemeinen Bedingung 3 mitgeteilt.<br />

6. KÜNDIGUNG ODER AUFHEBUNG DER BESTELLUNG DES SICHERHEITENTREU-<br />

HÄNDERS ODER DES VERWAHRERS<br />

(a) Sicherheitentreuhänder. Die Emittentin teilt den Wertpapierinhabern gemäß der<br />

Allgemeinen Bedingung 3 eine Kündigung oder eine Aufhebung der Bestellung des<br />

Sicherheitentreuhänders sowie die Bestellung eines Nachfolgesicherheitentreu-<br />

händers nach Ziffer 16.1 des Sicherheitentreuhandvertrags spätestens zum Zeitpunkt<br />

des Wirksamwerdens eines solchen Ereignisses mit.<br />

(b) Verwahrer. Die Emittentin teilt den Wertpapierinhabern gemäß der Allgemeinen<br />

Bedingung 3 eine Kündigung oder eine Aufhebung der Bestellung des Verwahrers<br />

nach Absatz 11 des Anhangs 5 (Schedule 5, Paragraph 11) des Sicherheitentreu-<br />

handvertrags spätestens 30 Tage vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer<br />

solchen Kündigung oder einer solchen Aufhebung mit. Außerdem teilt sie den<br />

Wertpapierinhabern gemäß der Allgemeinen Bedingung 3 die Bestellung eines<br />

Nachfolgeverwahrers unverzüglich nach seiner Bestellung und spätestens zum<br />

Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer solchen Bestellung mit. Falls ein Nachfolge-<br />

verwahrer nicht spätestens zum Zeitpunkt des Wirksamwerden der Kündigung oder<br />

der Aufhebung der Bestellung des bisherigen Verwahrers gemäß Absatz 11 des<br />

Anhangs 5 des Sicherheitentreuhandvertrags bestellt wurde, ist jeder Wertpapier-<br />

inhaber berechtigt, seine Wertpapiere insgesamt (aber nicht teilweise) durch<br />

Einreichung einer Kündigungserklärung (die „Kündigungserklärung“) bei der<br />

Hauptzahlstelle (das „Verwahrerbezogene Kündigungsrecht“) innerhalb des<br />

Zeitraums zu kündigen, der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung oder<br />

der Aufhebung der Bestellung des Verwahrers beginnt und am 30. Tag<br />

(einschließlich) nach dem Tag, an dem die Emittentin den Wertpapierinhabern gemäß<br />

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