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The Royal Bank of Scotland plc - RBS

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„Kündigungstag der Emittentin“ bezeichnet, vorbehaltlich einer Verschiebung gemäß der<br />

Produktbedingung 3, den Tag, der von der Emittentin in ihrer Mitteilung gemäß der<br />

Produktbedingung 2 genannt wird bzw., s<strong>of</strong>ern dieser Tag kein Handelstag ist, den<br />

nächstfolgenden Handelstag;<br />

[„Marktilliquidität“ bezeichnet einen von der Berechnungsstelle nach billigem Ermessen<br />

festgelegten und den Wertpapierinhabern gemäß der Allgemeinen Bedingung 3 mitgeteilten<br />

wesentlichen Liquiditätsmangel im Markt in Bezug auf (i) den Fonds oder die Fondsanteile<br />

bzw. (ii) Instrumente, die sich auf den Fonds oder die Fondsanteile beziehen und die die<br />

Emittentin für ihre Maßgeblichen Absicherungsgeschäfte verwendet[.]<br />

[Falls eine Fondsstörung [bzw. eine Marktstörung in Schwellenländern] während eines<br />

Marktilliquiditätszeitraums eintritt, finden die Vorschriften über eine Marktilliquidität ab dem<br />

Zeitpunkt des Eintritts der Fondsstörung [bzw. der Marktstörung in Schwellenländern] keine<br />

Anwendung mehr];]<br />

[„Marktilliquiditätstag“ bezeichnet im Fall einer Marktilliquidität am Bewertungstag bzw. am<br />

Kündigungstag der Emittentin den frühesten der folgenden Tage: (i) den Tag, an dem alle<br />

Maßgeblichen Absicherungsgeschäfte nach dem Bewertungstag bzw. dem Kündigungstag<br />

der Emittentin aufgelöst sind bzw. (ii) den Tag, an dem die Marktilliquidität endet bzw. (iii) den<br />

[15.][●] auf den Bewertungstag bzw. den Kündigungstag der Emittentin folgenden<br />

Handelstag;]<br />

[„Marktilliquiditätszeitraum“ bezeichnet den Zeitraum, währenddessen eine Marktilliquidität<br />

besteht, beginnend mit dem Bewertungstag bzw. Kündigungstag der Emittentin und endend<br />

mit dem Marktilliquiditätstag;]<br />

[„Marktstörung in Schwellenländern“ bezeichnet jedes Ereignis, das in der<br />

Produktbedingung 3 als Marktstörung in Schwellenländern angegeben ist;]<br />

[„Maßgebliches Absicherungsgeschäft“ bezeichnet ein Geschäft, das nach billigem<br />

Ermessen der Emittentin zur vollständigen oder teilweisen Absicherung der Verpflichtungen<br />

der Emittentin aus den Wertpapieren abgeschlossen wurde;]<br />

„Maßgebliche Anzahl von Handelstagen“ bezeichnet ●;<br />

„Mindest-Produktgebühr“ bezeichnet ●;<br />

„Neufestsetzungstag“ bezeichnet [den ersten Geschäftstag des zweiten Monats, der dem<br />

maßgeblichen Überprüfungstag folgt] [●];<br />

„NIW“ bezeichnet einen Nettoinventarwert;<br />

[„Preisfeststellungstag“ bezeichnet ●, vorbehaltlich einer Anpassung, falls die Emittentin<br />

nach billigem Ermessen festlegt, dass an diesem Tag nachteilige Marktbedingungen<br />

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