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The Royal Bank of Scotland plc - RBS

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Fondsanteilen erfolgen, [bzw., bei einem börsengehandelten Fonds, die gesetzliche<br />

Währung des Landes, in dem die Börse gelegen ist,] wobei die Maßgebliche<br />

Währung keine gesetzliche Währung umfasst, bei der es sich um eine<br />

Standardwährung (wie nachstehend definiert) handelt.<br />

„Staatliche Stelle“ bezeichnet jede de facto oder de jure staatliche Regierung (oder<br />

Behörde oder Organ hiervon, Gericht, Tribunal, verwaltungsbehördliche oder<br />

sonstige staatliche Stelle) oder eine sonstige (privatrechtliche oder öffentlich-<br />

rechtliche) Person, die mit Aufsichtsfunktionen über die Finanzmärkte in dem Land<br />

betraut ist (einschließlich der Zentralbank), in dem sich das Hauptfinanzzentrum einer<br />

der Währungen des Wechselkurses der Maßgeblichen Währung befindet, s<strong>of</strong>ern<br />

relevant.<br />

„Standardwährung“ bezeichnet die gesetzlichen Währungen von [Australien, Bel-<br />

gien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien,<br />

Hongkong, Irland, Italien, Japan, Kanada, Luxemburg, Malta, Neuseeland, Nieder-<br />

lande, Norwegen, Österreich, Portugal, Schweden, Schweiz, Singapur, Slowenien,<br />

Spanien, Taiwan, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern][●].<br />

„Wechselkurs der Maßgeblichen Währung“ bezeichnet jeden Wechselkurs<br />

zwischen der Maßgeblichen Währung und der Abrechnungswährung.]<br />

[Ggf. ergänzende oder alternative Marktstörungen für Schwellenländer einfügen]<br />

[(b)][(c)] Rechtsfolgen einer Fondsstörung[ oder einer Marktstörung in Schwellenländern].<br />

(i) Falls nach Festlegung der Berechnungsstelle an dem Bewertungstag bzw.<br />

dem Kündigungstag der Emittentin [bzw. an einem Handelstag während des<br />

Marktilliquiditätszeitraums] eine Fondsstörung [bzw. eine Marktstörung in<br />

Schwellenländern] eingetreten ist, gilt der nächstfolgende Handelstag, an<br />

dem nach Festlegung der Berechnungsstelle keine Fondsstörung [bzw. keine<br />

Marktstörung in Schwellenländern] vorliegt, als der Bewertungstag bzw. der<br />

Kündigungstag der Emittentin, es sei denn, dass nach Festlegung der<br />

Berechnungsstelle an jedem Tag der Maßgeblichen Anzahl von<br />

Handelstagen, [(i)] die unmittelbar auf den Tag folgen, der ursprünglich der<br />

Bewertungstag bzw. der Kündigungstag der Emittentin gewesen wäre (wenn<br />

keine Fondsstörung [bzw. keine Marktstörung in Schwellenländern]<br />

eingetreten wäre), eine Fondsstörung [bzw. eine Marktstörung in<br />

Schwellenländern] vorliegt. In[ oder (ii) die unmittelbar auf den ersten<br />

Handelstag folgen, an dem eine Fondsstörung [bzw. eine Marktstörung in<br />

Schwellenländern] während des Marktilliquiditätszeitraums eingetreten ist,<br />

eine Fondsstörung [bzw. eine Marktstörung in Schwellenländern] vorliegt]. In<br />

[jedem] [diesem] Fall (i) gilt der letzte Tag der Maßgeblichen Anzahl von<br />

Handelstagen als der Bewertungstag bzw. der Kündigungstag der Emittentin<br />

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