Geistiges Eigentum und die Entwicklung der ... - Florian Felix Weyh
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528 <strong>Florian</strong> <strong>Felix</strong> <strong>Weyh</strong><br />
Wo liegt <strong>der</strong> Unterschied? Bei dem in Europa - mit <strong>der</strong> erwähnten Ausnahme<br />
- vorherrschenden Autorenrecht glie<strong>der</strong>n sich <strong>die</strong> Urheberrechtsgesetze in jeweils<br />
zwei Teile, einen persönlichkeitsrechtlichen <strong>und</strong> einen vermögensrechtlichen. Je<strong>der</strong><br />
Schöpfer besitzt danach, auch wenn er alle Nutzungsrechte verkauft hat, eine<br />
Anzahl unveräußerlicher Ansprüche. Er kann auf <strong>die</strong> Namensnennung pochen,<br />
sich gegen Entstellungen <strong>und</strong> Bearbeitungen verwehren, ein Werk aus gewandelter<br />
Überzeugung zurückrufen. Auch zwingende wirtschaftliche Überlegungen setzen<br />
<strong>die</strong>ses Recht nicht außer Kraft. Derartige Schutzzonen kennt das angloamerikanische<br />
Copyright nicht. Dort gehen im ungünstigsten Fall alle Rechte auf den<br />
Verwerter über, den das Gesetz danach als eigentlichen Urheber ansieht, obwohl<br />
sich sein kreativer Akt auf <strong>die</strong> Unterzeichnung einer - häufig einmaligen - Zahlungsanweisung<br />
beschränkt.<br />
Aus <strong>die</strong>sem Stoff sind <strong>die</strong> Legenden des amerikanischen Alptraums. Vom<br />
erfolgsumflorten Comiczeichner zum Penner im Central Park, vom Evergreenkomponisten<br />
zum Fürsorgefall ist es nur ein kleiner Schritt. Das Copyright kennt<br />
dafür weniger Skrupel, geistig min<strong>der</strong>e Produkte anzuerkennen. Eine nachgerade<br />
geniale Zirkeldefinition enthebt <strong>die</strong> Juristen <strong>der</strong> Copyright-Län<strong>der</strong> aller anstrengenden<br />
Kunstdefinitionen. Sie sagen: „What is worth to be copied, should be<br />
protected" <strong>und</strong> geben damit jede Verantwortung, jede eigene Bewertung an den<br />
Markt ab. Indes sind <strong>die</strong> Vereinigten Staaten nach fast h<strong>und</strong>ertjähriger Bedenkzeit<br />
im Jahr 1989 <strong>der</strong> „Revi<strong>die</strong>rten Berner Übereinkunft" beigetreten, dem internationalen<br />
Abkommen, das ein Mindestmaß an Persönlichkeitsrechten garantiert. Die<br />
Fraktion <strong>der</strong> harten Copyright-Verfechter sieht sich seitdem mit einem Störfaktor<br />
konfrontiert, dessen Bremswirkung für den schrankenlosen Handel auf <strong>der</strong> Hand<br />
liegt. Im eigenen Land hat man - eine diplomatische Meisterleistung, wenngleich<br />
ein juristischer Spagat - das Urheberpersönlichkeitsrecht gleich wie<strong>der</strong> eingeschränkt,<br />
weil in den Augen <strong>der</strong> mächtigen Hollywoodlobby nicht sein soll, was<br />
nicht sein darf.<br />
Zum Paradefall <strong>der</strong> feindlichen Denkschulen wurde 1991 <strong>die</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />
um John Hustons „Asphalt Jungle". In den fünfziger Jahren in Schwarzweiß<br />
gedreht, hatte Huston <strong>die</strong> Rechte, wie in Hollywood üblich, <strong>der</strong> Produktionsfirma<br />
verkauft. Nach amerikanischem Verständnis war sie vollkommen im Recht, als<br />
sie nach dem Tode des Regisseurs beschloß, den Film durch ein aufwendiges<br />
technisches Verfahren nachkolorieren zu lassen. Die Proteste <strong>der</strong> Erben <strong>und</strong> des<br />
Drehbuchautors verhallten, das schwarzweiße Meisterwerk erhielt ein buntes<br />
Kleid. Da <strong>die</strong> Produktionsfirma aber durchaus wußte, daß ihr Vorgehen mit <strong>der</strong><br />
Berner Übereinkunft nicht im Einklang stand, man <strong>die</strong> neue Fassung aber weltweit<br />
vermarkten wollte, riskierte man <strong>die</strong> gerichtliche Auseinan<strong>der</strong>setzung. In Frank-<br />
15 Nach unserem Urheberrecht ist das ausgeschlossen. Ein „Bestsellerparagraph" spricht<br />
bei unerwartet großen Erfolgen dem Autor selbst dann Gewinnbeteiligung zu, wenn<br />
er sie vertraglich ausgeschlossen hat. Fälle <strong>die</strong>ser Art sind allerdings sehr selten, denn<br />
<strong>die</strong> Marge zwischen ursprünglicher Abfindung <strong>und</strong> tatsächlichem Verwertergewinn<br />
muß enorm groß sein.