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Geistiges Eigentum und die Entwicklung der ... - Florian Felix Weyh

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528 <strong>Florian</strong> <strong>Felix</strong> <strong>Weyh</strong><br />

Wo liegt <strong>der</strong> Unterschied? Bei dem in Europa - mit <strong>der</strong> erwähnten Ausnahme<br />

- vorherrschenden Autorenrecht glie<strong>der</strong>n sich <strong>die</strong> Urheberrechtsgesetze in jeweils<br />

zwei Teile, einen persönlichkeitsrechtlichen <strong>und</strong> einen vermögensrechtlichen. Je<strong>der</strong><br />

Schöpfer besitzt danach, auch wenn er alle Nutzungsrechte verkauft hat, eine<br />

Anzahl unveräußerlicher Ansprüche. Er kann auf <strong>die</strong> Namensnennung pochen,<br />

sich gegen Entstellungen <strong>und</strong> Bearbeitungen verwehren, ein Werk aus gewandelter<br />

Überzeugung zurückrufen. Auch zwingende wirtschaftliche Überlegungen setzen<br />

<strong>die</strong>ses Recht nicht außer Kraft. Derartige Schutzzonen kennt das angloamerikanische<br />

Copyright nicht. Dort gehen im ungünstigsten Fall alle Rechte auf den<br />

Verwerter über, den das Gesetz danach als eigentlichen Urheber ansieht, obwohl<br />

sich sein kreativer Akt auf <strong>die</strong> Unterzeichnung einer - häufig einmaligen - Zahlungsanweisung<br />

beschränkt.<br />

Aus <strong>die</strong>sem Stoff sind <strong>die</strong> Legenden des amerikanischen Alptraums. Vom<br />

erfolgsumflorten Comiczeichner zum Penner im Central Park, vom Evergreenkomponisten<br />

zum Fürsorgefall ist es nur ein kleiner Schritt. Das Copyright kennt<br />

dafür weniger Skrupel, geistig min<strong>der</strong>e Produkte anzuerkennen. Eine nachgerade<br />

geniale Zirkeldefinition enthebt <strong>die</strong> Juristen <strong>der</strong> Copyright-Län<strong>der</strong> aller anstrengenden<br />

Kunstdefinitionen. Sie sagen: „What is worth to be copied, should be<br />

protected" <strong>und</strong> geben damit jede Verantwortung, jede eigene Bewertung an den<br />

Markt ab. Indes sind <strong>die</strong> Vereinigten Staaten nach fast h<strong>und</strong>ertjähriger Bedenkzeit<br />

im Jahr 1989 <strong>der</strong> „Revi<strong>die</strong>rten Berner Übereinkunft" beigetreten, dem internationalen<br />

Abkommen, das ein Mindestmaß an Persönlichkeitsrechten garantiert. Die<br />

Fraktion <strong>der</strong> harten Copyright-Verfechter sieht sich seitdem mit einem Störfaktor<br />

konfrontiert, dessen Bremswirkung für den schrankenlosen Handel auf <strong>der</strong> Hand<br />

liegt. Im eigenen Land hat man - eine diplomatische Meisterleistung, wenngleich<br />

ein juristischer Spagat - das Urheberpersönlichkeitsrecht gleich wie<strong>der</strong> eingeschränkt,<br />

weil in den Augen <strong>der</strong> mächtigen Hollywoodlobby nicht sein soll, was<br />

nicht sein darf.<br />

Zum Paradefall <strong>der</strong> feindlichen Denkschulen wurde 1991 <strong>die</strong> Auseinan<strong>der</strong>setzung<br />

um John Hustons „Asphalt Jungle". In den fünfziger Jahren in Schwarzweiß<br />

gedreht, hatte Huston <strong>die</strong> Rechte, wie in Hollywood üblich, <strong>der</strong> Produktionsfirma<br />

verkauft. Nach amerikanischem Verständnis war sie vollkommen im Recht, als<br />

sie nach dem Tode des Regisseurs beschloß, den Film durch ein aufwendiges<br />

technisches Verfahren nachkolorieren zu lassen. Die Proteste <strong>der</strong> Erben <strong>und</strong> des<br />

Drehbuchautors verhallten, das schwarzweiße Meisterwerk erhielt ein buntes<br />

Kleid. Da <strong>die</strong> Produktionsfirma aber durchaus wußte, daß ihr Vorgehen mit <strong>der</strong><br />

Berner Übereinkunft nicht im Einklang stand, man <strong>die</strong> neue Fassung aber weltweit<br />

vermarkten wollte, riskierte man <strong>die</strong> gerichtliche Auseinan<strong>der</strong>setzung. In Frank-<br />

15 Nach unserem Urheberrecht ist das ausgeschlossen. Ein „Bestsellerparagraph" spricht<br />

bei unerwartet großen Erfolgen dem Autor selbst dann Gewinnbeteiligung zu, wenn<br />

er sie vertraglich ausgeschlossen hat. Fälle <strong>die</strong>ser Art sind allerdings sehr selten, denn<br />

<strong>die</strong> Marge zwischen ursprünglicher Abfindung <strong>und</strong> tatsächlichem Verwertergewinn<br />

muß enorm groß sein.

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