LÜBECKER WEG 217
Das Nachrichtenblatt des Deutschen Alpenverein Sektion Lübeck e.V.
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• Die Auslagen sind in die jeweiligen Felder des Vordruckes anzugeben, bei Nichtausfüllen wird<br />
davon ausgegangen, dass keine Kosten entstanden sind bzw. diese nicht geltend gemacht werden.<br />
• Bei Flugreisen ist zusätzlich zur Rechnung auch die Bordkarte oder das Ticket beizulegen.<br />
• Keine Reisekosten – und somit nicht als solche abzurechnen – sind Anschaffungen, zum Beispiel<br />
von Papier und/oder Schreibmaterial.<br />
• Wurde ein Vorschuss auf die Reisekosten gewährt, so ist die Reisekostenvergütung unverzüglich<br />
nach Beendigung der Dienstreise zu beantragen.<br />
• Reisekosten sind zeitnah, spätestens drei Wochen nach Beendigung der GR geltend zu machen.<br />
Anhang<br />
Die Kostenerstattung bezieht sich ausschließlich auf Wanderungen, die offiziell im Vereinsheft<br />
ausgewiesen sind.<br />
1.) Fahrtkostenerstattung<br />
Die Fahrtkostenerstattung bezieht sich auf Sektionswanderungen mit PKW-Einsatz. Es werden<br />
nur die PKWs berücksichtigt, die Mitglieder ohne PKW aufnehmen.<br />
Allgemeine Fahrtkosten 0,30 €/km<br />
Die Fahrtkostenerstattung errechnet sich wie folgt:<br />
Gefahrene km für Hin-und Rückfahrt ab Treffpunkt, (Tachostand aufschreiben) x 0,30 €<br />
+<br />
Anzahl der mitgenommenen Mitglieder x 0,02 € x gefahrene km<br />
=<br />
Erstattungsbetrag<br />
Zahlung an jeden PKW-Besitzer, Betrag auf 0,50 € aufgerundet!<br />
2.) Erstattung von Kosten für eine Vorwanderung.<br />
Dem Wanderführer wird für seine Vorwanderung eine Pauschalvergütung von 10,00 € auf Antrag<br />
gewährt.<br />
3.) Beispiele zur Gewährung von Mahlzeiten<br />
Beispiel 1:<br />
Auf einer Veranstaltung, die von 10 bis 16 Uhr dauert, wird zur Mittagszeit ein unentgeltlicher<br />
Imbiss, bestehend aus belegten Brötchen und Getränken, angeboten. Nach der steuerlichen Neuregelung<br />
ist diese Verpflegung zwar keine vollständige Mahlzeit, ist jedoch als Mahlzeitenersatz<br />
anzusehen, da sie zu der für Mittagessen üblichen Tageszeit angeboten wird. Somit ist die Verpflegungspauschale<br />
um 11,20 EUR zu kürzen oder – sofern kein Anspruch auf die Verpflegungspauschale<br />
besteht – der Sachbezugswert in Höhe von derzeit 3,40 EUR zu versteuern.<br />
Daran ändert sich nichts, wenn der Geschäftsreisende die angebotene Verpflegung<br />
nicht in Anspruch nimmt.<br />
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