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LÜBECKER WEG 217

Das Nachrichtenblatt des Deutschen Alpenverein Sektion Lübeck e.V.

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• Die Auslagen sind in die jeweiligen Felder des Vordruckes anzugeben, bei Nichtausfüllen wird<br />

davon ausgegangen, dass keine Kosten entstanden sind bzw. diese nicht geltend gemacht werden.<br />

• Bei Flugreisen ist zusätzlich zur Rechnung auch die Bordkarte oder das Ticket beizulegen.<br />

• Keine Reisekosten – und somit nicht als solche abzurechnen – sind Anschaffungen, zum Beispiel<br />

von Papier und/oder Schreibmaterial.<br />

• Wurde ein Vorschuss auf die Reisekosten gewährt, so ist die Reisekostenvergütung unverzüglich<br />

nach Beendigung der Dienstreise zu beantragen.<br />

• Reisekosten sind zeitnah, spätestens drei Wochen nach Beendigung der GR geltend zu machen.<br />

Anhang<br />

Die Kostenerstattung bezieht sich ausschließlich auf Wanderungen, die offiziell im Vereinsheft<br />

ausgewiesen sind.<br />

1.) Fahrtkostenerstattung<br />

Die Fahrtkostenerstattung bezieht sich auf Sektionswanderungen mit PKW-Einsatz. Es werden<br />

nur die PKWs berücksichtigt, die Mitglieder ohne PKW aufnehmen.<br />

Allgemeine Fahrtkosten 0,30 €/km<br />

Die Fahrtkostenerstattung errechnet sich wie folgt:<br />

Gefahrene km für Hin-und Rückfahrt ab Treffpunkt, (Tachostand aufschreiben) x 0,30 €<br />

+<br />

Anzahl der mitgenommenen Mitglieder x 0,02 € x gefahrene km<br />

=<br />

Erstattungsbetrag<br />

Zahlung an jeden PKW-Besitzer, Betrag auf 0,50 € aufgerundet!<br />

2.) Erstattung von Kosten für eine Vorwanderung.<br />

Dem Wanderführer wird für seine Vorwanderung eine Pauschalvergütung von 10,00 € auf Antrag<br />

gewährt.<br />

3.) Beispiele zur Gewährung von Mahlzeiten<br />

Beispiel 1:<br />

Auf einer Veranstaltung, die von 10 bis 16 Uhr dauert, wird zur Mittagszeit ein unentgeltlicher<br />

Imbiss, bestehend aus belegten Brötchen und Getränken, angeboten. Nach der steuerlichen Neuregelung<br />

ist diese Verpflegung zwar keine vollständige Mahlzeit, ist jedoch als Mahlzeitenersatz<br />

anzusehen, da sie zu der für Mittagessen üblichen Tageszeit angeboten wird. Somit ist die Verpflegungspauschale<br />

um 11,20 EUR zu kürzen oder – sofern kein Anspruch auf die Verpflegungspauschale<br />

besteht – der Sachbezugswert in Höhe von derzeit 3,40 EUR zu versteuern.<br />

Daran ändert sich nichts, wenn der Geschäftsreisende die angebotene Verpflegung<br />

nicht in Anspruch nimmt.<br />

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